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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_466/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juli 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, per Adresse Z.________ Treuhand, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt A.________, 
 
Gegenstand 
Pfändungsverlustschein, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zug, 
 
 
in Erwägung,  
dass dem Beschwerdeführer (p.A. Z.________) mit Verfügung vom 24.Juni 2013 (unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 1 BGG) eine Kopie der Beschwerdeschrift retourniert worden ist mit der Aufforderung, diese eigenhändig zu unterzeichnen und die unterzeichnete Beschwerdeschrift dem Bundesgericht innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu retournieren, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass die erwähnte Verfügung am 25. Juni 2013 an der Empfängeradresse zugestellt worden ist, 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der angesetzten Frist das Exemplar der Beschwerdeschrift nicht eigenhändig unterzeichnet retourniert hat, 
dass auf die Beschwerde, die androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat (Art. 42 Abs. 5 BGG), in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann