Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_880/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (ungenügende Aufmerksamkeit), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 12. August 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung, gegen den er nach eigener Angabe eine Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft eingereicht hat, weil er mit dessen Mitwirken an früheren Entscheiden der Abteilung nicht einverstanden ist (act. 15 S. 2). Das Mitwirken an früheren Entscheiden des Bundesgerichts stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Daran vermag auch eine Strafanzeige, die sich auf dieselbe Kritik an den früheren Entscheiden stützt, nichts zu ändern. Unter den gegebenen Umständen ist kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Ausstandsgesuch ist vielmehr nicht einzutreten. 
 
2.   
Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu leisten. Ein besonderer Grund, um davon abzuweichen, ist für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit früheren Urteilen des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, nicht zur Folge, dass auf den Kostenvorschuss verzichtet wird. 
 
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 19. September und 8. Oktober 2014 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 20. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn