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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.115/2006 /Rom 
 
Urteil vom 5. April 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Umwandlung einer Busse in Haft, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 25. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 18. Dezember 2003 büsste der a.o. Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli X.________ wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung mit Fr. 500.--. Auf die dagegen erhobene Appellation von X.________ trat das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, am 4. Juni 2004 wegen Verspätung nicht ein. Das Urteil vom 18. Dezember 2003 ist somit in Rechtskraft erwachsen. 
 
Am 29. Dezember 2004 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Kreis Oberland, ein Bussenumwandlungsbegehren an den Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli mit der Begründung, X.________ sei insolvent im Sinne von Art. 49 Ziff. 2 StGB
 
Am 3. Januar 2005 stellte der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises XI Interlaken Oberhasli fest, dass die Busse weder bezahlt noch durch freie Arbeit für den Staat oder die Gemeinde abverdient worden war. X.________ wurde eingeladen, sich innert zehn Tagen zur bevorstehenden Umwandlung zu äussern. Mit Eingabe vom 28. Januar 2005 liess sich diese vernehmen. 
 
Am 25. Januar 2006 ordnete das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, zweitinstanzlich die Umwandlung der Busse in eine Haftstrafe von 16 Tagen an. 
B. 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, es sei das Urteil vom 25. Januar 2006 aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, einen neuen Entscheid unter Berücksichtigung des relevanten Sachverhalts zu erlassen. 
 
Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen. Eine Stellungnahme des Generalprokurators des Kantons Bern wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Bussenumwandlungsentscheid ist kein Vollzugs-, sondern ein materieller Entscheid, der mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (BGE 129 IV 212 E. 1; 125 IV 231 E. 1a). Die Beschwerde ist insoweit zulässig. 
-:- 
 
1.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch gegen die Verurteilung vom 18. Dezember 2003 wegen Hausfriedensbruchs wendet, ist auf ihr Rechtsmittel allerdings nicht einzutreten, weil das entsprechende Urteil rechtskräftig wurde (vgl. Art. 272 Abs. 1 BStP). 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 49 Ziff. 3 StGB. Sie macht geltend, als Sozialhilfeempfängerin könne sie die Busse von Fr. 500.-- nicht bezahlen. Die Vorinstanz kenne ihre finanziellen Verhältnisse. Man hätte sie deshalb beispielsweise zu einem Einsatz in einem Altersheim verurteilen können, um die Busse abzuarbeiten. Eine solche Möglichkeit sei mit ihr indessen nie diskutiert worden und von sich aus habe sie sich darüber nicht informiert, weil sie ihres Erachtens unschuldig sei. Vor diesem Hintergrund sei es stossend, die Umwandlung damit zu begründen, sie habe den Beweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit nicht erbracht. 
3. 
Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Der Richter kann im Urteil selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). 
4. 
Die Beschwerdeführerin bezieht nachweislich Sozialhilfeleistungen. Ihre Zahlungsunfähigkeit ist erstellt. Dies genügt für sich alleine jedoch nicht, um eine Umwandlung gemäss Art. 49 Ziff. 3 StGB auszuschliessen. Denn deren Ausschluss knüpft an das schuldlose Aus-bleiben der Bussenzahlung an. Schuldlosigkeit ist indes nur anzunehmen, wenn der Verurteilte auch bei gutem Willen keine Möglichkeit hat, sich die erforderlichen Mittel zu verschaffen oder die Busse durch Arbeitsleistung zu tilgen (BGE 125 IV 231 E. 3a). Im Rahmen des gerichtlichen Umwandlungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Busse auch durch Abverdienen getilgt werden könne (vgl. kantonale Akten, 271). Soweit sie in dieser Hinsicht etwas anderes behauptet, ist sie mit ihren Vorbringen nicht zu hören. Dass und welche zumutbaren Anstrengungen die Beschwerdeführerin unternommen hat, die Busse abzuarbeiten, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist der Appellationsbegründung der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2005 zu entnehmen, dass für sie ein Abverdienen der Busse nicht zur Debatte stand, weil sie die Verurteilung vom 18. Dezember 2003 als ungerecht erachtet (kantonale Akten, 369). Ebenso wenig hat sie aufgezeigt, weshalb es ihr in Absprache mit dem Sozialamt nicht möglich sein sollte, die Busse in Raten abzuzahlen. Mithin hat es die Beschwerdeführerin versäumt, ihre Schuldlosigkeit nachzuweisen. Es kann in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, die ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 500.-- in Haft umgewandelt. 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. April 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: