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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_703/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 10. Juli 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 X.________, philippinische Staatsangehörige, heiratete am 30. Januar 2009 einen im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann. Daran anschliessend erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. 
Mitte August 2011 ist ihr Ehemann untergetaucht, um sich dem drohenden Vollzug einer Umwandlungsstrafe, d.h. einer Umwandlung einer Bussenforderung von Fr. 2'650.-- wegen Fahrens ohne Führerausweis in eine Haftstrafe von 27 Tagen, zu entziehen. Im Februar 2012 wurde er verhaftet, floh aber bereits am nächsten Tag wieder aus dem Vollzugszentrum. Zur Zeit befindet er sich in Untersuchungshaft. 
Am 10. November 2011 teilte X.________ der Einwohnerkontrolle Langnau am Albis mit, dass ihr Ehemann seit Mitte August nicht mehr in der ehelichen Wohnung wohne, was sie am 15. Dezember 2011 gegenüber dem Migrationsamt bestätigte. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 wies das Migrationsamt ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Die dagegen angestrengten Rechtsmittelverfahren waren erfolglos. 
Vor Bundesgericht beantragt sie, zum einen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und zum anderen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen wird, soweit mangels genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 43 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Solche Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Von einem wichtigen Grund kann umso eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (vgl. Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1).  
Fraglich ist, ob der vorinstanzlich für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) des Untertauchens einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG darstellt. Der gegenwärtige Gefängnisaufenthalt und die eingereichte Besuchserlaubnis zugunsten der Beschwerdeführerin sind neue Tatsachen und Beweismittel, die nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, stellt das Untertauchen, um einem drohenden Vollzug einer Umwandlungsstrafe zu entgehen, keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar. Der Beschwerdeführerin steht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG zu. 
 
2.2. Auch ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG ist nicht gegeben: Im Bezug auf den Anspruch nach lit. a fehlt es an einer dreijährigen Ehegemeinschaft; eine voreheliche Beziehung, auf welche die Beschwerdeführerin aufmerksam macht, ist auf die Mindestdauer von drei Jahren nicht anzurechnen (BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3). Warum wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sodann erforderlich machen sollten (lit. b), ist nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführerin führt keine solchen an.  
 
3.  
 
 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und die Beschwerdeführerin hätte die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Angesichts besonderer Umstände wird darauf verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass