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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_238/2007 /rom 
 
Urteil vom 5. Oktober 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Binz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bussenumwandlung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 14. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 6. Oktober 2006 wegen Widerhandlung gegen das SVG (Nichtbeachten eines Lichtsignals) zu einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt. Die Amtsstatthalterin von Luzern wandelte diese Busse mit Entscheid vom 25. Januar 2007 gestützt auf Art. 49 Ziff. 3 aStGB in acht Tage Haft um. Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 15. Februar 2007 Rekurs ein. Das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. März 2007 ab. 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei von einer Bussenumwandlung abzusehen. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde. 
3. 
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen (Art. 388 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist somit das alte Recht anwendbar. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt willkürliche Tatsachenfeststellungen. Das Obergericht halte eine Betreibung für aussichtslos, weil es davon ausgehe, dass er seit der Ausstellung des letzten Verlustscheines im Jahre 1994 nicht zu pfändbarem Vermögen gekommen sei und sich sein laufendes Einkommen lediglich aus der nicht pfändbaren IV-Rente und aus der Ergänzungsleistung zusammensetzen würde. Er habe jedoch vor zwei Jahren Vermögenswerte durch eine Erbschaft erlangt. Trotzdem könne er Ergänzungsleistungen beziehen, bis er über ein Vermögen von über Fr. 25'000.-- verfüge. Zudem habe das Obergericht nicht abgeklärt, ob er der Eigentümer des Fahrzeuges sei, mit dem er die Verkehrsverletzung begangen habe. 
4.1 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, S. 245 f., mit Hinweis). 
4.2 Wie das Obergericht zutreffend ausführt, ist unbestritten, dass gegen den Beschwerdeführer insgesamt sieben Verlustscheine vorliegen und in sämtlichen Pfändungsurkunden der Staat Luzern als Gläubiger erscheint. Der Beschwerdeführer bezieht eine IV-Rente und darüber hinaus Ergänzungsleistungen, welche beide gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar sind. Gestützt darauf hat das Obergericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht über pfändbares Vermögen verfügt. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern diese Feststellung willkürlich ist. Bei seinen Angaben über seine finanzielle Situation handelt es sich lediglich um Behauptungen. Auf seine ungenügend begründete Rüge ist deshalb nicht einzutreten. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe Art. 49 Ziff. 2 aStGB verletzt, indem es vor dem Bussenumwandlungsverfahren keine Betreibung eingeleitet habe. Das Obergericht sei in willkürlicher Weise und in Überschreitung seines Ermessens davon ausgegangen, dass eine Betreibung aufgrund fehlendem pfändbarem Vermögen erfolglos gewesen wäre. Der Entscheid des Obergerichts sei zudem im Widerspruch zur eigenen Praxis ergangen. Zur Begründung bringt er vor, bereits im Jahre 2003 habe er es versäumt, rechtzeitig eine Busse zu bezahlen. Sein Rekurs gegen den damaligen Umwandlungsentscheid sei bei analogem Sachverhalt vom Obergericht gutgeheissen worden. Dies mit der Begründung, dass die Verlustscheine nicht mehr aktueller Natur seien und deshalb eine verlässliche Prognose zur Frage, ob von einer Betreibung ein Ergebnis zu erwarten sei, nicht möglich sei. Seit jenem Entscheid seien keine neuen Verlustscheine ausgestellt worden. Der vorliegend angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch zum Urteil des Obergerichts aus dem Jahre 2003. In BGE 124 IV 209 werde präzisiert, dass "vor Einleitung des Umwandlungsverfahrens nicht in jedem Falle die Betreibung vollständig durchgeführt sein müsse". Daraus gehe klar hervor, dass grundsätzlich vor jedem Umwandlungsentscheid Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu erfolgen hätten. 
5.1 Bezahlt der Verurteilte die Busse in der ihm bestimmten Zeit nicht und verdient er sie nicht ab, so ordnet die zuständige Behörde die Betreibung gegen ihn an, wenn ein Ergebnis davon zu erwarten ist (Art. 49 Ziff. 2 aStGB). Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt (Art. 49 Ziff. 3 aStGB). 
5.2 Gemäss den Ausführungen des Obergerichts hat die Amtsstatthalterin zu Recht auf eine vorgängige Betreibung verzichtet, weil sie diese im Rahmen ihres Ermessens als aussichtslos erachten durfte. Der Beschwerdeführer sei wegen der ausstehenden Busse gemahnt worden, und er habe es unterlassen, den Nachweis zu erbringen, dass er in unverschuldeter Weise nicht in der Lage sei, die Busse zu bezahlen oder diese abzuarbeiten. Die vorgängige Betreibung solle den Verurteilten zur Verbüssung der Strafe zwingen, ihn aber nicht vor übereilter Umwandlung schützen. Deshalb verfüge die Behörde über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betreibung Aussicht auf Erfolg biete. Dies gelte umso mehr, als der Verurteilte jederzeit der umgewandelten Haftstrafe entgehen könne, indem er die Busse nachträglich bezahle. Eine vorgängige Betreibung sei unter anderem aussichtslos, wenn Verlustscheine bestehen. Da der Beschwerdeführer nach wie vor Ergänzungsleistungen beziehe und diese ihrem Zweck entsprechend knapp bemessen seien, habe die Amtsstatthalterin in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer auch seit Ausstellung des letzten Verlustscheines im Jahre 1994 nicht zu pfändbarem Vermögen gekommen sei. 
5.3 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer über keine pfändbaren Vermögenswerte verfügt (vgl. E. 4.2 hiervor). Ausgehend davon hat die Amtsstatthalterin von der Anhebung einer Betreibung abgesehen. Der vorliegende Fall ist somit nicht mit dem BGE 124 IV 295 zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar, wo gegen den zahlungsfähigen Beschwerdeführer die Betreibung zwar angehoben, aber wegen des zu erwartenden Eintritts der absoluten Vollstreckungsverjährung nicht vollständig durchgeführt wurde. Unbehelflich ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf einen früheren Entscheid des Obergerichts. Die Überprüfung jenes Entscheides bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Amtsstatthalterin hat vor ihrem Umwandlungsentscheid den Beschwerdeführer erfolglos gemahnt. Durch den Verzicht auf die Anhebung einer Betreibung hat sie ihr Ermessen nicht missbraucht. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es die Umwandlung geschützt hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erscheinen von vornherein aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Oktober 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: