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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_132/2013 
 
Verfügung vom 14. Februar 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht (Verwaltungsgericht) des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2012. 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 4. Februar 2013 gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht (heute Verwaltungsgericht) des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2012 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
in das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2013, womit unter Bezugnahme auf die Kostenvorschussverfügung vom 7. Februar 2013 Rückzug der Beschwerde erklärt wird, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, 
dass die Beschwerde am 4. Februar 2013 ohnehin verspätet erhoben worden sein dürfte, soll doch das angefochtene Urteil nach Angaben in der Beschwerdeschrift schon am 21. Dezember 2012 eröffnet worden sein, sodass die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) unter Berücksichtigung von Art. 44 Abs. 1 und 46 Abs. 1 lit. c BGG am Freitag, den 1. Februar 2013 endete (vgl. dazu BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.; Urteil 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1 [nicht publiziert in BGE 135 III 324]), 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Februar 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller