Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_829/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Visana Versicherungen AG, 
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 9. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren am 15. Mai 1948, klagte in der Folge von zwei Verkehrsunfällen, welche sie 1997 und 2002 als Lenkerin eines Personenwagens erlitten hatte, insbesondere über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS). Die Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana oder Beschwerdegegnerin) erbrachte hiefür die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Von der Invalidenversicherung bezog die Versicherte ab 1. Januar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe und ab 1. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Rente. Die Visana sprach ihr für die dauerhaften Folgen der beiden Unfälle am 29. April 2004 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von insgesamt 50 % sowie ab 1. Mai 2004 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % als Komplementärrente zu. 
Im Rahmen eines von Amtes wegen am 8. Februar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte die Visana der Versicherten mit, dass ein neutrales interdisziplinäres Gutachten zwecks Festlegung der weiteren Leistungspflicht zu erstellen sei. Sie schlug hiefür die Abklärungsstelle B.________ vor, führte die dort tätigen Fachärzte auf, stellte den Fragenkatalog zu und setzte zur Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist bis 14. April 2011 an. Nach hiegegen erfolglos beschrittenem Rechtsweg (Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012) und zwischenzeitlich unentschuldbarer Verweigerung der Mitwirkungspflicht (Urteil 8C_481/2013 vom 7. November 2013, teilweise publiziert in BGE 139 V 585 und SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21) konnte die im Februar 2011 eingeleitete polydisziplinäre Begutachtung mit Erstattung des Gutachtens vom 25. März 2014 der Abklärungsstelle B.________ abgeschlossen werden. Gestützt darauf stellte die Visana basierend auf einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes revisionsweise sowohl die Invalidenrente wie auch die Heilbehandlung per 30. Juni 2014 ein (Verfügung vom 11. Juni 2014) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2014 fest. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. September 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ zur Hauptsache beantragen, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Visana habe die Rente aus der Verfügung vom 29. April 2004 auch über den 30. Juni 2014 hinaus weiterhin auszurichten. 
Während Vorinstanz und Visana auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Die Versicherte lässt mit Eingabe vom 25. Mai 2016 eine "Spontanreplik" einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgerichtete Komplementärrente zu Recht per 30. Juni 2014 revisionsweise eingestellt hat.  
 
2.2. Demgegenüber verzichtet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auf die Erneuerung des Antrages, die Visana habe über den 30. Juni 2014 hinaus die Heilungskosten für die Folgen der beiden Unfälle zu übernehmen. Unbestritten blieb sodann die vorinstanzliche Verneinung der Wiedererwägungsvoraussetzungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) in Bezug auf die ursprüngliche Rentenverfügung vom 29. April 2004.  
 
3.   
Voraussetzung für eine Rentenrevision ist die Änderung des Grades der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. mit Hinweisen; 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). So kann auch die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eine Rentenrevision rechtfertigen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat (beziehungsweise der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht), mit demjenigen zur Zeit des streitigen Einspracheentscheids (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. mit Hinweis; Urteil 8C_188/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2). 
Im vorliegenden Fall ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. April 2004 mit demjenigen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 15. Dezember 2014 zu vergleichen. 
 
4.   
Verwaltung und Vorinstanz haben dem Gutachten der Abklärungsstelle B.________ volle Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt. Hiegegen erhebt die Beschwerdeführerin vorweg Einwände formeller Natur, welche angeblich gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens der Abklärungsstelle B.________ sprechen. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 4.2). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (vgl. dazu Urteil 8C_51/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.3.2.1 i.f. mit Hinweisen). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.).  
 
4.1.2. Das Bundesgericht hat in seiner früheren - inzwischen geänderten - Praxis der Anordnung von medizinischen Gutachten keinen Verfügungscharakter eingeräumt (BGE 132 V 93 und 376 [E. 2.5 S. 378]; vgl. auch zusammenfassend BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1-3.4.1.4 S. 247 ff.) und den Anspruch der versicherten Person, vor Erstattung des Gutachtens Zusatzfragen zu stellen, verneint (BGE 141 V 330 E. 3.1 S. 335 mit Hinweisen). Die formellen Anforderungen bei Anordnung von medizinischen Gutachten gemäss BGE 137 V 210 - soweit es sich nicht um IV-spezifische Regelungen handelt - hat das Bundesgericht erst mit dem am 13. August 2012 gefällten BGE 138 V 318 auch im Bereich der Unfallversicherung für sinngemäss anwendbar erklärt. Es hatte demnach die Rechtmässigkeit der mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2011 angeordneten und mit kantonalem Zwischenentscheid vom 21. Dezember 2011 bestätigten Begutachtung nach der damals geltenden Rechtsprechung zu beurteilen (Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 1.2 und SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21, 8C_481/2013 E. 6.3.5).  
 
4.2. Die Versicherte hatte im Rahmen des Verfahrens betreffend Anfechtung der zwischenverfügungsweisen Anordnung der medizinischen Begutachtung in der Abklärungsstelle B.________ keine formellen Ausstandsgründe gegen die explorierenden Fachärzte geltend gemacht (vgl. Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 1.2). Darauf ist hier nicht zurückzukommen. Gleiches gilt hinsichtlich der auch im vorliegenden Verfahren erneut erhobenen Rüge, bei Anordnung der Begutachtung seien die formellen Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 nicht eingehaltenen worden. Aus der Tatsache ihrer anfänglich hartnäckigen Ablehnung und - unentschuldbaren (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.1 S. 588) - Verweigerung der polydisziplinären Revisionsbegutachtung in der Abklärungsstelle B.________ vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht den Vorwurf der angeblichen Vorbefassung und Voreingenommenheit der Gutachter der Abklärungsstelle B.________ abzuleiten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, aus welchen konkreten Passagen des Gutachtens der Abklärungsstelle B.________ aus objektiven Gründen auf eine angeblich fehlende Unvoreingenommenheit der Gutachter der Abklärungsstelle B.________ zu schliessen sei. Soweit die Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen die Durchführung der Begutachtung durch einzelne der im Voraus namentlich bekannt gegebenen Gutachter der Abklärungsstelle B.________ nicht verwirkt ist (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 121 I 225 E. 3 S. 229; je mit Hinweisen), legt die Versicherte nicht substanziiert dar, weshalb auf das Gutachten der Abklärungsstelle B.________ aus formellen Gründen nicht abzustellen wäre. Zumindest fehlen Anhaltspunkte, welche im Einzelnen mit Blick auf das Gutachten der Abklärungsstelle B.________ Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Gutachter der Abklärungsstelle B.________ zu erwecken vermöchten (vgl. dazu BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; Urteil 8C_51/2012 vom 29. Januar 2013 E. 3.3.2.1 i.f. mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat - entgegen der Beschwerdeführerin - hinreichend zutreffend dargelegt, dass ein Hinweis auf die Strafandrohung im Sinne von Art. 307 in Verbindung mit Art. 309 lit. a StGB für die Verwertbarkeit des von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachtens der Abklärungsstelle B.________ nicht vorausgesetzt war (vgl. Urteil 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 5.5.1).  
 
4.3. Soweit die Versicherte vorbringt, bei Dr. phil. C.________ handle es sich nicht um einen Arzt, wird nicht klar, was sie damit geltend machen will. Während Ausstandsgründe gegen Dr. phil. C.________ verwirkt sind (E. 4.2 hievor), geht aus dem Gutachten der Abklärungsstelle B.________ hervor, dass er mit ihr anlässlich der Begutachtung nur das Erstgespräch zwecks Erhebung der allgemeinen Anamnese führte. Die eigentliche fachärztliche Exploration erfolgte durch die entsprechenden Spezialärzte der Abklärungsstelle B.________ aus den Disziplinen Neurologie, Chirurgie und Psychiatrie. Weshalb vor diesem Hintergrund auf das Gutachten der Abklärungsstelle B.________ angeblich nicht abzustellen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.  
 
4.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass keine formellen Mängel gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens der Abklärungsstelle B.________ sprechen.  
 
5.   
Auch in materieller Hinsicht erweisen sich die von der Versicherten erhobenen Einwände gegen die Beweiskraft des Gutachtens der Abklärungsstelle B.________ als unbegründet. 
 
5.1. Mit ausführlicher und in allen Teilen zutreffender Begründung hat das kantonale Gericht dargelegt, dass das Gutachten der Abklärungsstelle B.________ den praxisgemässen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) entspricht. Die revisionsrechtlich ausschlaggebenden Fragen sind den Gutachtern der Abklärungsstelle B.________ - entgegen der wiederholt geäusserten Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht nur unterbreitet, sondern von diesen auch nachvollziehbar und widerspruchsfrei beantwortet worden. Von einem angeblich "unzulässigen Daten- und Beweisfishing" kann keine Rede sein.  
 
5.2. Nach beiden Unfällen diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte primär eine HWS-Distorsion. Bildgebend konnten in beiden Fällen - abgesehen von degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule - keine Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Luxation oder Fraktur festgestellt werden. Die Anordnung der polydisziplinären Revisionsbegutachtung im B.________ erfolgte daher nach der damals massgebenden Rechtsprechung (BGE 136 V 279) angesichts der sinngemäss anwendbaren Praxis zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen bundesrechtskonform. Für die revisionsrechtlich ausschlaggebende Frage nach dem Eintritt einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache ist im Übrigen hier nicht entscheidend, welche weiteren fachärztlichen Disziplinen neben dem chirurgischen Experten Dr. med. D.________ an der Begutachtung in der Abklärungsstelle B.________ mitwirkten.  
 
5.3. Massgebend und nachfolgend zu prüfen ist vielmehr, ob Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Abklärungsstelle B.________ im Vergleich zum Gutachten der orthopädischen Chirurgin Dr. med. E.________ vom 20. November 2003 (nachfolgend: orthopädisches Gutachten) zutreffend auf eine anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes schlossen.  
 
5.3.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Aktenlage eingehend und sorgfältig gewürdigt. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Abklärungsstelle B.________ schloss es nachvollziehbar und überzeugend darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der bei Rentenzusprache massgebend gewesenen Begutachtung durch Dr. med. E.________ objektiv und subjektiv erheblich verbessert habe. Die explorierenden Fachärzte hätten anlässlich der neurologischen, chirurgisch-traumatologischen bzw. orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung gegenüber den Befunden von 2003 eine gesunkene Schmerzintensität, keine Verspannungen oder Myogelosen mehr und eine erheblich verbesserte HWS-Beweglichkeit festgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Verbesserungen des Gesundheitszustandes seien die Gutachter der Abklärungsstelle B.________ zur Überzeugung gelangt, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vonseiten der Unfallfolgen heute weder in der angestammten noch in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit eingeschränkt sei.  
 
5.3.2. Was die Versicherte hiegegen vorbringt, ist unbegründet, soweit sie sich überhaupt rechtsgenüglich mit den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides befasst. Ohne auf die eben genannten konkreten Verbesserungen des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den unfallbedingten Einschränkungen gemäss orthopädischem Gutachten im Einzelnen einzugehen, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Neubeurteilung laut Gutachten der Abklärungsstelle B.________ beruhe allein auf einer "veränderten Kausalitätsbetrachtung". Mit Blick auf die ausschlaggebenden, im Gutachten der Abklärungsstelle B.________ nachvollziehbar und überzeugend begründeten Befunderhebungen steht demgegenüber fest, dass die unfallbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von 2003 anlässlich der Begutachtung in der Abklärungsstelle B.________ nicht mehr oder nicht mehr in vergleichbarem Ausmass feststellbar waren. Zutreffend verwies die Vorinstanz darauf, dass keine Korrelation zwischen Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1 i.f. S. 195 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Invalidität ist nicht die Diagnose, sondern die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit massgebend (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Kann eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch auf einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes beruhen (E. 3 hievor), haben Verwaltung und Vorinstanz basierend auf den medizinischen Feststellungen gemäss Gutachten der Abklärungsstelle B.________ zu Recht einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht.  
 
5.3.3. Das kantonale Gericht hat nach dem Gesagten gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Abklärungsstelle B.________ bundesrechtskonform auf eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache geschlossen. Es hat folglich zutreffend auf die nunmehr gemäss Gutachten der Abklärungsstelle B.________ uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in Bezug auf die angestammte und jede vergleichbare Tätigkeit abgestellt. Dass durch seine zusätzlichen und von der Sache her zumindest unnötigen Ausführungen zur Adäquanzfrage das Gericht den Anschein eigener Befangenheit geweckt hätte, trifft entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen nicht zu. Gegen die konkrete Beurteilung der Leistungsfähigkeit erhebt die Versicherte zu Recht keine Einwände.  
 
5.4. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der Visana am 11. Juni 2014 revisionsweise verfügte Rentenaufhebung bestätigt hat.  
 
6.   
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli