Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_157/2021  
 
 
Urteil vom 8. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner, 
 
Kanton Bern, 
handelnd durch das Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung (ZK 21 1 GUA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 (Verfahren CIV 21 1333) gab das Regionalgericht Emmental-Oberaargau Kenntnis vom Rechtsöffnungsgesuch des Kantons Bern gegen den Beschwerdeführer (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau) und forderte den Kanton Bern zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses auf. 
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2021 an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 sandte ihm das Obergericht die Eingabe unter Verweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO wieder zurück. 
Am 1. September 2021 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Verfügung des Regionalgerichts ist vor Bundesgericht nicht anfechtbar (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) und die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers sind demnach unzulässig. Ein anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 94 BGG). Aufgrund des geringen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass das Obergericht die Eingabe vom 27. Juni 2021 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erachtet hat und sie ihm in der Folge gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt hat. Stattdessen wiederholt er, nie im Kanton Bern gewohnt zu haben. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe Strafanzeige erheben möchte, ist das Bundesgericht zu ihrer Entgegennahme nicht zuständig. Was die Anfechtung von Verfügungen in den Verfahren BS 2019 18 und 1A 2018 688 betrifft, ist auf die Urteile 6B_903/2019 vom 12. September 2019 und 6B_784/2020 vom 17. Juli 2020 hinzuweisen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind schliesslich Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche und frühere oder laufende Pfändungen zulasten des Beschwerdeführers. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Verfahren vor Bundesgericht nicht kostenlos. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg