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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_106/2022  
 
 
Urteil vom 4. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, 
Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Juni 2022 (RT220099-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 schrieb das Bezirksgericht Bülach ein vom der Steuerbehörde für Fr. 208.10 (direkte Bundessteuer 2014) eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren zufolge Rückzuges des Rechtsöffnungsbegehrens ab, ohne Kosten zu erheben oder Parteientschädigungen zuzusprechen. 
Auf die hiergegen vom Schuldner erhobene Beschwerde mit dem Begehren, die Rechtsöffnungsbegehren seien alle abzuweisen und es sei ihm das staatlich geschuldete Einkommen und enteignete Vermögen zugänglich zu machen, trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juni 2022 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Zusammengefasst verlangt er die Ausrichtung von Rentenleistungen und die Anweisung des Steueramtes, die staatlich enteigneten und leergeräumten Bankkonten wieder zugänglich zu machen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Nichteintretensbeschluss betreffend eine Rechtsöffnungssache mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Damit steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern vielmehr die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich ist mit substanziierten Rügen aufzuzeigen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sind. 
 
3.  
In seiner weitschweifigen Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und schon gar nicht zeigt er auf, inwiefern mit diesem verfassungsmässige Rechte verletzt worden wären (langwierige Äusserungen zur Geschichte seiner Firma; Behaupten von systematischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, indem er keine Steuerschulden habe und der Staat es sich zur Aufgabe gemacht habe, ihn lebenslang zu verfolgen und in Schuldknechtschaft zu treiben). 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli