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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_210/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1962 geborene A.________ arbeitete zuletzt von Mai 1995 bis November 1996 als Hilfsarbeiterin in Teilzeit bei der B.________ AG. Am 8. Juni 1999 meldete sie sich wegen Beschwerden an Hand, Schulter und Rücken bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer (Gutachten des Zentrums C.________, vom 18. Februar 2003) sowie in erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau A.________ rückwirkend ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Mitteilung vom 12. März 2004). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde revisionsweise in den Jahren 2006 und 2010 bestätigt. Nachdem A.________ ihren Wohnsitz in den Kanton Aargau verlegt hatte, veranlasste die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau im Rahmen eines im Jahr 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens eine polydisziplinäre Begutachtung. Gestützt auf das Gutachten der D.________ AG vom 10. Juni 2013 hob die Verwaltung die ganze Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest IVG) mit Verfügung vom 1. November 2013 auf. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Februar 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Sämtliche Verfahrensbeteiligte verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. Dezember 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 
 
2.1. Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann dieses ein (zu Unrecht) auf Art. 17 ATSG gestütztes Rückkommen mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.1). Vorausgesetzt wird, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.1). Dies trifft in der Regel zu, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.1; Urteil 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1, 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz schloss eine Rentenrevision gestützt auf die SchlBest IVG aus, weil die Rentenzusprache zwar aufgrund von pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern, aber auch aufgrund des Karpaltunnelsyndroms und der mittelgradigen depressiven Episode erfolgte. Hingegen hob sie die Invalidenrente mittels substituierter Begründung der Wiedererwägung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG auf. Das kantonale Gericht erachtete die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung als gegeben, weil trotz der geäusserten Bedenken des RAD-Arztes am Gutachten des Zentrums C.________ vom 18. August 2003 keine weiteren Abklärungen durch die Verwaltung erfolgt seien und eine ganze Invalidenrente gestützt auf eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verfügt worden sei. Dabei habe die Verwaltung zudem ausser Acht gelassen, dass die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch unter Berücksichtigung von psychosozialen Belastungsfaktoren erfolgt sei. Gestützt auf das Gutachten der D.________ AG vom 10. Juni 2013 sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, was mittels Prozentvergleich einen rentenausschliessenden IV-Grad ergebe. Deshalb sei die Renteneinstellung gemäss Verfügung vom 1. November 2013 im Ergebnis rechtens.  
 
2.3. Beschwerdeweise wird vorgebracht, dass dem Gutachten des Zentrums C.________ vom 18. Februar 2003 voller Beweiswert zukomme, insbesondere sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % auch in leidensangepasster Tätigkeit begründet. Diese Einschätzung stimme mit den übrigen medizinischen Akten überein. Bei den Gutachtern handle es sich um erfahrene Ärzte, weshalb auszuschliessen sei, dass fälschlicherweise psychosoziale Belastungsfaktoren bei der attestierten Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden seien. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung seien genauso wenig gegeben wie die einer Revision nach Art. 17 ATSG oder nach den SchlBest IVG.  
 
3.  
 
3.1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die IV-Stelle die berechtigten Zweifel ihres RAD-Arztes am Gutachten des Zentrums C.________ vom 18. Februar 2003 ignorierte. Zu Recht wies das kantonale Gericht auf die Ausführungen des RAD-Arztes hin, wonach in somatischer Hinsicht der orthopädische Facharzt im Gutachten des Zentrums C.________ zumindest von einer Teilarbeitsfähigkeit ausging. So hielt der Orthopäde des Zentrums C.________ ausdrücklich fest, in radiologischer Hinsicht resultierten äusserst geringe Befunde und ausser einer ausgeprägten lumbal-linkskonvexen Skoliose seien die Verhältnisse unauffällig. Die radiologischen Untersuchungen der Hände und Handgelenke ergaben blande Befunde. Der Orthopäde des Zentrums C.________ diagnostizierte nur einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits. Gestützt auf seine Beurteilung schloss er auf eine lediglich "mässige" Einschränkung in der Tätigkeit als Hausfrau. Damit stehen seine Ausführungen im Widerspruch zur Diagnosestellung der Kommission für medizinische Begutachtung und zu deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Obschon der orthopädische Teilgutachter lediglich eine Verdachtsdiagnose stellte, findet sich unter den Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein Karpaltunnelsyndrom beidseits. Die Schlussfolgerung der Kommission, wonach die Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Krankheiten deutlich eingeschränkt sei, lässt sich aus den Erläuterungen des orthopädischen Facharztes nicht ableiten. Demzufolge durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass die Verwaltung zu Unrecht auf die im Gutachten des Zentrums C.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit abstellte.  
 
3.2. Bezüglich der im Gutachten des Zentrums C.________ diagnostizierten depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode, führte die Vorinstanz weiter richtig aus, dass der psychiatrische Gutachter des Zentrums C.________, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, psychosoziale Belastungsfaktoren mitberücksichtigt habe. So hielt der Psychiater fest: "Zeitlich zusammenfallend mit der schwierigen psychosozialen Belastungssituation, insbesondere auch durch die schwere Erkrankung der älteren Tochter, traten bei der Versicherten auch Depressionen auf (...) ". Bezüglich der Arbeitsfähigkeit erläuterte er, dass sich sowohl die anhaltende somatoforme Schmerzstörung als auch die depressive Phase einschränkend auswirkten. Eine fachärztliche Stellungnahme zur Bedeutung der als ausserordentlich schwer beschriebenen psychosozialen Belastungssituation fehlt gänzlich. Das kantonale Gericht stellte demnach zutreffend fest, die Verwaltung hätte weitere Abklärungen tätigen müssen, um die Bedeutung der psychosozialen Faktoren bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit zu eruieren. Die Vorinstanz schloss aus den fehlenden weiteren psychiatrischen Abklärungen und aus den Widersprüchen im Gutachten des Zentrums C.________ bezüglich der somatischen Befunde zu Recht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die IV-Stelle. Die kantonalgerichtliche Beweiswürdigung, wonach die ursprüngliche Rentenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei, da sie offensichtlich unrichtig sei, ist demnach nicht bundesrechtswidrig. Die voraussetzungslose Überprüfung der laufenden Rente sowie die im Gutachten der D.________ AG festgestellte und unbestrittene Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit sind korrekt.  
 
4.   
Schliesslich wird der von der Vorinstanz errechnete rentenausschliessende IV-Grad von 30 % nicht beanstandet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Gerichtsentscheid, mit welchem die Rentenaufhebungsverfügung vom 1. November 2013 bestätigt wird, rechtmässig ist. 
 
5.   
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. November 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz