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[AZA 7] 
I 49/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 24. Oktober 2001 
 
in Sachen 
B.________, 1952, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wies ein Rentenbegehren des 1952 geborenen deutschen Staatsangehörigen B.________ mit Verfügung vom 27. Januar 1999 ab. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 15. Dezember 1999 ab. 
B.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss erneut die Gewährung einer Invalidenrente. 
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität, über Umfang und Beginn des Rentenanspruchs sowie über die Bemessung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger zutreffend dargelegt (Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 3 und 4 sowie Art. 2 Ziff. 2 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964; nachfolgend: Abkommen). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist beizufügen, dass, soweit nach den Rechtsvorschriften über die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, auch deutsche Staatsangehörige, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften der deutschen Rentenversicherung angehören (Art. 19 Abs. 1 lit. a des Abkommens, in der Fassung des am 1. November 1976 in Kraft getretenen Zusatzabkommens vom 9. September 1975) als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften gelten. Als der deutschen Rentenversicherung angehörend gelten deutsche Staatsangehörige laut Ziff. 10 f. des Schlussprotokolls zum schweizerisch-deutschen Abkommen in der Fassung vom 9. September 1975 u.a., wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in einen Monat fällt, für den ein Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet wird (lit. a) oder wenn sie eine Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine solche haben (lit. c). 
2.- B.________ hat den Beruf eines Fliesenlegers erlernt und diesen Beruf ausgeübt, so auch 1970/71 für acht Monate als Grenzgänger in der Schweiz bei der Firma M.________ AG/CH. Aus gesundheitlichen Gründen wechselte er seine berufliche Tätigkeit. Von 1974 bis 1991 arbeitete er - weiterhin als Grenzgänger - in Schaffhausen bei der Firma F.________ AG/CH. Nach Betriebsschliessung fand er im Januar 1992 Arbeit bei der Firma S.________ AG/CH. Diese Stelle gab er Ende Oktober 1992 auf. Ab November 1992 betätigte er sich als Steinplattenbearbeiter bei der Firma H.________/D. Dieses Anstellungsverhältnis beendete er aus gesundheitlichen Gründen (Allergie) am 14. September 1998. 
Seit dem 15. September 1998 ist er bei der Volksbank K.________/D als Hausmeister und Kurier tätig. 
Am 7. Juli 1998 meldete er sich bei der Schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland und die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die Ausland wohnenden Personen wiesen das Begehren mangels rentenbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 27. Januar 1999; Entscheid vom 15. Dezember 1999). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht B.________ geltend, die Hautprobleme bestünden seit 1972. Deshalb habe er den erlernten Beruf - gemeint wohl: 
auch die Tätigkeit bei der Firma S.________ AG/CH - aufgeben müssen. In der Schweiz habe er 1992 Fr. 6590.-/Monat verdient, 1999 seien es nur noch DM 3920.-/Monat. 
 
 
3.- a) Der Beschwerdeführer leidet an einem allergischen Kontaktekzem bei Sensibilisierung gegen Kaliumdichromat. 
Nachdem er seine Tätigkeit als Steinplattenbearbeiter am 14. September 1998 aufgegeben hatte, teilte ihm die Berufsgenossenschaft am 13. September 1999 mit, dass seine Hauterkrankung als Berufskrankheit anerkannt werde. Da seit dem 15. September 1998 keine gefährdende Tätigkeit (Kontakt zu Kaliumdichromat, Epoxidharzen oder sonstigen hautschädigenden Stoffen) mehr ausgeübt werde, bestehe Anspruch auf Rente als vorläufige Entschädigung (einer Berufskrankheit nach Tätigkeitsaufgabe) mit Beginn am 16. September 1998. 
Die Erwerbsunfähigkeit wurde auf 20 % festgesetzt. 
 
b) Über die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma S.________ AG/CH per Ende Oktober 1992 lässt sich den Akten nichts Präzises entnehmen. Trotzdem drängen sich aus folgender Überlegung keine weiteren Abklärungen auf. Der Lohn des Beschwerdeführers betrug Fr. 5470.- (Lohn und Schichtzulage; mit Feiertagsentschädigung Fr. 6025.-). Aus medizinischer Sicht war und ist der Beschwerdeführer, soweit ein Kontakt mit gefährdenen Stoffen unterbleibt, voll arbeitsfähig. Damit stand ihm ein sehr grosser Teil des Arbeitsmarktes offen. Gemäss der Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1992 (herausgegeben vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA]) belief sich für an- und ungelernte Arbeiter der durchschnittliche Verdienst in allen Berufszweigen im selben Zeitpunkt auf Fr. 4485.-. Bei Annahme einer zumutbaren Tätigkeit in der Schweiz hätte er mit einer Verdiensteinbusse von weit weniger als 50 % rechnen müssen, weshalb kein Rentenanspruch hätte entstehen können. 
 
c) Die Stelle als Steinplattenbearbeiter trat er am 2. November 1992 an. Diese Tätigkeit gab er zwar aus gesundheitlichen Gründen auf, er tat dies indessen erst am 14. September 1998. Durch die Aufnahme einer angepassten und damit zumutbaren Tätigkeit erlitt er eine Verdiensteinbusse. 
 
 
Der Invaliditätsgrad ist durch den Vergleich der damaligen Einkommen zu bestimmen. Bei der Firma H.________/D verdiente er DM 5336.-/Mt. , bei der Volksbank K.________/D - gemäss Gehaltsabrechnung - DM 3979.-/Mt. Die gesundheitlich bedingte Einkommenseinbusse beträgt DM 1357.-, was einem Invaliditätsgrad von 25,43 % entspricht. 
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese beiden Einkommen bis zum massgeblichen Zeitpunkt der Rentenverfügung (1999) in rentenrelevantem Umfang ungleich entwickelt haben könnten. Das Rentenbegehren wurde daher zu Recht abgewiesen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: