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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_780/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. April 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, Deutschland, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1970 geborene, in Deutschland wohnhafte und in der Schweiz erwerbstätige M.________, kosovarischer Staatsangehöriger, erlitt am 2. April 2008 einen Arbeitsunfall. In der Folge erbrachte der zuständige Unfallversicherer Leistungen in Form von Taggeld sowie ab 1. September 2009 einer Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % und einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 %. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den schweizerischen Arbeitgeber auf Ende September 2008 aufgelöst.  
 
A.b. Am 12. März 2009 meldete M.________ sich unter Hinweis auf Verletzungen an beiden Fersen sowie am Becken und an den Bandscheiben bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen der gesundheitlichen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse stellte die IV-Stelle Basel-Landschaft vorbescheidweise die Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. September 2009 in Aussicht. M.________ erhob dagegen Einwendungen, woraufhin die IV-Organe eine erneute Überprüfung vornahmen. Sie gelangten gestützt darauf zum Ergebnis, dass infolge Fehlens der minimal erforderlichen dreijährigen Beitragszeit kein Rentenanspruch bestehe. Der derart lautende Vorbescheid wurde mit Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 16. Juli 2010 bestätigt.  
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. September 2013 ab. 
 
C.   
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass er die erforderliche Beitragszeit von drei Jahren im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren. 
 
 Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).  
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer lebt als kosovarischer Staatsangehöriger in Deutschland, hat in der Schweiz als Grenzgänger gearbeitet und ist hier verunfallt. Auf dieser Basis beansprucht er Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob er die für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erforderliche Mindestbeitragsdauer bei Eintritt der Invalidität erfüllt hat.  
 
2.2. Da der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2008 - und damit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision - eingetreten ist, gilt unbestrittenermassen die dreijährige Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG. Ebenfalls Einigkeit besteht, dass der Beschwerdeführer nicht während dreier Jahre Beiträge in der Schweiz geleistet hat. Er macht indessen geltend, die in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten seien ebenfalls anrechenbar.  
 
3.   
 
3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Untermauerung seines Standpunktes zunächst auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1 [in Kraft getreten am 1. März 1964]; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen). Gestützt darauf und die darin verankerte Meistbegünstigungsklausel sei auf die vorliegende Konstellation das am 1. Juni 2002 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar.  
 
3.2. In BGE 139 V 263 wurde erkannt, dass die ehemals serbische Provinz und heutige Republik Kosovo mit ihrer Sezession eine - sowohl in territorialer als auch (vertrags-) rechtlicher Hinsicht - völkerrechtlich wirksame Änderung herbeigeführt hat. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens durch die Schweiz auf die neue Gebietskörperschaft ab 1. April 2010 als rechtmässig beurteilt (E. 2 - 8 S. 265 ff.). Dies hat zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovos künftig grundsätzlich nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehaben. Sie gelten neu als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer. Der Statuswechsel hat zum einen Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) und führt zum anderen dazu, dass Renten der Invalidenversicherung von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1 S. 338).  
 
 Da die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente im vorliegenden Fall bei Bejahung des Anspruchs unstrittig ab September 2009 gegeben wären, besitzt das Abkommen für den Beschwerdeführer weiterhin Gültigkeit (BGE 139 V 335 E. 6.2 S. 338 f. mit Hinweisen; ferner Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3, in: SVR 2013 AHV Nr. 17 S. 71). 
 
4.  
 
4.1. Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften anwenden. Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 S. 535 mit Hinweis; Urteil 8C_870/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.1). Bis Ende März 2012 galten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.  
 
4.2. Da die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige für die Schweiz im Rahmen des FZA unerheblich ist (BGE 136 V 244 E. 6.4.1 S. 251 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_693/2009 vom 10. September 2010 E. 2.1, in: SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 44), fällt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht direkt in den persönlichen Geltungsbereich des FZA sowie der Verordnungen, auf die das Abkommen verweist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71).  
 
4.3. In der Beschwerde wird eingewendet, gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 des Sozialversicherungsabkommens sei das FZA dennoch anwendbar.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens erhalten schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige, die auf Grund der in Art. 1 genannten Gesetzgebungen - so u.a. des IVG - Leistungen beanspruchen können, diese Leistungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abkommens und seines Schlussprotokolls in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnen (Satz 1). Unter dem gleichen Vorbehalt werden die genannten Leistungen vom einen Vertragsstaat den Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen (Satz 2). Laut Art. 1 Abs. 2 des Abkommens findet dieses ebenfalls Anwendung auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Abs. 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.  
 
4.3.2. Mit seiner Argumentation, die Anwendbarkeit des FZA und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen leite sich aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 des Sozialversicherungsabkommens ab, verkennt der Beschwerdeführer, dass das Abkommen sich einzig auf die schweizerische Bundesgesetzgebung - hier über die Invalidenversicherung - samt die diese kodifizierenden, ändernden oder ergänzenden Gesetze und Verordnungen bezieht. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, werden Staatsverträge wie das FZA davon nicht erfasst, erwiese sich das bilaterale Abkommen andernfalls doch als nicht erforderlich. Ein Vorbehalt zugunsten des FZA ergibt sich aus dem Abkommen nicht. Zu keinem anderen Ergebnis vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) vom 15. Januar 2002 C-55/00  Gottardo, Slg 2002 I-413, zu führen. Entgegen der dort zu beurteilenden Sachlage handelt es sich beim Leistungsansprecher nicht um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (dazu namentlich Randnr. 34 des erwähnten EuGH-Urteils).  
 
4.4. Im angefochtenen Entscheid wurde überdies zutreffend erkannt, dass sich mit Blick auf den Anwendungsbereich des FZA auch aus dem in Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens festgehaltenen Gleichbehandlungsgebot ("Die schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen sind in den Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Gesetzgebungen einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.") kein für den Beschwerdeführer günstigeres Resultat herleiten lässt. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_873/2012 vom 25. Februar 2013 E. 4 mit eingehender Begründung dargelegt, weshalb das im Sozialversicherungsabkommen vorgesehene Prinzip der Gleichbehandlung keine Berufung eines aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Bürgers auf das FZA samt Verordnungen erlaubt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. ferner Urteile 4C.422/2004 vom 13. September 2005 E. 3.1.1 und 3.1.2, nicht publ. in: BGE 132 III 122, und 2A.540/2002 vom 13. November 2002 E. 2.3).  
 
5.   
 
5.1. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem von ihm angerufenen Art. 8 lit. f des Sozialversicherungsabkommens schliessen. Danach gelten Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben müssen, und die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles im Lande bleiben, für die Gewährung der Leistungen der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer hat sich bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weder in der Schweiz aufgehalten - er ist in Deutschland wohnhaft -, noch wurden weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Vielmehr hat er ab Mai 2008 nicht beitragspflichtige UVG-Taggelder bezogen.  
 
6.   
Zusammenfassend sind die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten nicht an die dreijährige Mindestbeitragsdauer gemäss schweizerischer Gesetzgebung anzurechnen. Der Beschwerdeführer, welcher auf Grund eines in der Schweiz erlittenen Unfalls eine Invalidenrente der Unfallversicherung bezieht, kann daher keine Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen. Für allfällige weitere Leistungen sind die Rechtsvorschriften an seinem Wohnsitz massgebend. 
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) kann jedoch entsprochen werden, da die Bedürftigkeit im Lichte der eingereichten Unterlagen als ausgewiesen gelten kann, das Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmutet und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Altermatt wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. April 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl