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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_219/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, vertreten durch 
Herr Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. Februar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1957 geborene R.________ meldete sich am 20. Juni 2011 unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf eine vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene vertrauensärztliche Abklärung der Dres. med. B.________, Spezialarzt Innere Medizin, und A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. und 21. Dezember 2011 wies die IV-Stelle Glarus mit Verfügung vom 13. Februar 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf Invalidenrente ab. Mit Entscheid vom 4. Juli 2012 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die dagegen geführte Beschwerde aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Begründung der Verfügung gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 27. September 2012 wies diese das Leistungsgesuch abermals ab, da in der angestammten Tätigkeit als Monteur von Kleinteilen eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe.  
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die gegen die Renten ablehnende Verfügung eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage; Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).  
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht unter Prüfung des Rentenanspruchs zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen. 
Im angefochtenen Entscheid wurden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Nach den im Wesentlichen gestützt auf die - als beweiskräftig und ausschlaggebend erachtete - vertrauensärztliche Abklärung (vom 9. und 21. Dezember 2011) getroffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer aufgrund der in somatischer Hinsicht diagnostizierten chronischen spondylogenen Rücken- und Beinbeschwerden mit/nach sensiblem radikulärem Syndrom S1 rechts (links fraglich), Status nach Diskektomie L4/5 links (1991) und L5/S1 links (03/11) sowie diskoprive Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1, sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit in der Vormontage von Kleinteilen als auch für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit maximal gelegentlicher Hebebelastung von 10 - 15 kg vollständig arbeitsfähig. Der Psychiater Dr. med. A.________ diagnostizierte in seinem Konsilium vom 9. Dezember 2011 keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Erkrankung, indem er einzig Hinweise für eine selbstunsichere und ängstlich-hypochondrisch ausgerichtete Grundpersönlichkeit fand.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Dass das kantonale Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) der in der vertrauensärztlichen Abklärung in Berücksichtigung der relevanten Vorakten und der geklagten Beschwerden und aufgrund eines bidisziplinären spezialärztlichen Konsensus attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit beweismässig ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ist mit Blick auf die vorinstanzlich vollständige und inhaltlich korrekte Darlegung der medizinischen Aktenlage sowie deren sorgfältige und objektive Prüfung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig.  
 
3.2.2. Dem beschwerdeführerischen Einwand, es sei dementgegen mit Blick auf die zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen und von einer erwerblichen Leistungsfähigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Der Hausarzt Dr. med. K.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stützte seine Schätzung der Arbeitsfähigkeit zur Hauptsache auf die subjektiven Schmerzangaben des Versicherten (Berichte vom 1. Juli 2011 und 27. Januar 2012), wogegen Dr. med. B.________ auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen Schmerzen, Schonverhalten, Krankheitskognitionen einerseits und den erhobenen Befunden andererseits hinwies. Der behandelnde Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, Schmerztherapie SSIPM, Institut für Rheumatologie und Schmerztherapie, äusserte sich sodann in seinem Schreiben vom 6. Juli 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit, wogegen er im Bericht vom 13. September 2011 festhielt, keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die vertrauensärztliche Feststellung des Dr. med. B.________, es sei von einer maladaptiven Krankheitsverarbeitung auszugehen, deckt sich sodann insofern mit den Angaben der RehaClinic Glarus in ihrem Austrittsbericht vom 15. August 2011, als in diagnostischer Hinsicht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung mit beginnender somatoformer Schmerzstörung hingewiesen wurde, ohne sich zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu äussern.  
 
3.2.3. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein soll (vgl. Urteil 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen), ist weder nachvollziehbar begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung, ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, erfolgt (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Folglich bleibt die vorinstanzliche Feststellung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit in der Vormontage von Kleinteilen als auch für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren leidensadaptierten Tätigkeiten für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.2).  
Der Versicherte war seit 1990 bei der E.________ AG anfänglich in der Serienproduktion (Stanzen und Schweissen), anschliessend in der Montage und schliesslich in der Vormontage tätig. Gestützt auf die Angaben der Firma im Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. Juni 2011 ist dabei von einer mit dem ärztlicherseits definierten Zumutbarkeitsprofil übereinstimmenden Arbeit auszugehen. Unter diesen Umständen erübrigte sich die Durchführung eines Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG. Bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in jeder anderen leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit liegt keine Invalidität vor, wobei der Versicherte auch bei Vornahme eines Einkommensvergleichs mit einem leidensbedingten Abzug im höchstmöglichen Umfang von 25 % ein Renten ausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Der Anspruch auf eine Invalidentente wurde demnach von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu Recht verneint. 
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. September 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla