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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_295/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Frauenfeld, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2013 des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach den von Rechtsanwalt A.________, amtlich verteidigten X.________ am 4. Juli 2012 in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von Z.________ infolge Schuldunfähigkeit im Sinn von Art. 19 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe frei. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB und, soweit erforderlich, eine Zwangsbehandlung mit Medikamenten an. 
 
 Rechtsanwalt A.________ meldete für X.________ Berufung an und stellte insbesondere das Rechtsbegehren, gegen seinen Mandanten eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Nach einer krankheitsbedingten Verschiebung wurde die Berufungsverhandlung auf den 27. Mai 2013 angesetzt. 
 
 Am 19. April 2013 bewilligte das Präsidium des Thurgauer Obergerichts X.________, den amtlichen Verteidiger zu wechseln. Es entband Rechtsanwalt A.________ von seinem Mandat und setzte Rechtsanwältin Y.________, als amtliche Verteidigerin für das weitere Berufungsverfahren ein. Gleichzeitig verschob es die Berufungsverhandlung auf einen späteren Zeitpunkt. 
 
 Mit Eingabe vom 2. August 2013 ersuchte X.________ das Obergericht, Rechtsanwältin Y.________ von ihrem Amt als amtliche Verteidigerin zu entbinden und neu Rechtsanwalt Stephan Bernard, als amtlichen Verteidiger einzusetzen. 
 
 Am 14. August 2013 wies der Präsident des Obergerichts das Gesuch um Wechsel der Offizialverteidigung ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diese obergerichtliche Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers zu bewilligen, das Obergericht anzuweisen, die Ladung für die Berufungsverhandlung vom 23. September 2013 abzunehmen und mit einer neuen Vorladung bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens zuzuwarten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Eventuell sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Stephan Bernard als amtlicher Verteidiger einzusetzen. 
 
C.   
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verzichtet auf Vernehmlassung. Rechtsanwältin Y.________ legt anstelle einer Vernehmlassung ein von ihr verfasstes Schreiben an X.________ vom 24. Juni 2013 ins Recht. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
D.   
Am 10. September 2013 wies das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Obergericht an, die Berufungsverhandlung erst nach Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens durchzuführen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Wechsel des amtlichen Verteidigers in einem Berufungsverfahren gegen ein Strafurteil; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte; die Anwendung von lit. b dieser Bestimmung fällt vorliegend ausser Betracht. 
 
 Die Ablehnung eines Gesuchs um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge, sondern nur ausnahmsweise, etwa wenn die bestehende amtliche Verteidigung materiell ungenügend ist (BGE 139 IV 113 E. 1.1; 135 I 261 E. 1.2; 126 I 207 E. 2b). Dies behauptet der Beschwerdeführer zwar; seine Vorwürfe an die amtliche Verteidigerin sind indessen objektiv unbegründet. Ihre Verteidigungstaktik, wie sie sie dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 darlegte und die hier nicht näher erläutert wird, da sie dem Obergericht gegenüber nicht offengelegt werden soll, erscheint im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer vorgegebene Ziel, die stationäre durch eine ambulante Massnahme zu ersetzen, objektiv zweckmässig und sachgerecht; eine (mehr) Erfolg versprechende Alternative ist jedenfalls nicht ersichtlich, auch wenn er das nicht einsehen will. Der weitere Einwand, sie wende für das Verfahren nicht genügend Zeit auf, ist ebenfalls unbegründet, insbesondere auch weil sie noch keinen Anlass hatte, die Berufungsverhandlung abschliessend vorzubereiten. Es sind somit zusammenfassend keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Rechtsanwältin Y.________ nicht gehörig verteidigt wird. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sind. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi