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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_602/2018  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2018 (UV.2017.00004). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1964, war als Hilfsheizungsmonteur für die B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 16. November 2012 stürzte er beim Heruntersteigen von einer Bockleiter etwa einen Meter zu Boden, wobei er zuerst mit dem rechten Fuss auf dem Boden aufschlug, dann auf die rechte Gesässseite und anschliessend rückwärts auf die rechte Rückenseite fiel. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Gestützt auf die Kurzbeurteilung des Suva-Arztes Dr. med. C.________ kündigte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 15. Juli 2013 den folgenlosen Fallabschluss per 30. Juli 2013 an. 
 
Am 18. Juli 2013 stürzte A.________ in D.________ (Kroatien) von einem Steg am Ufer des Meeres ins etwa 60 bis 80 Centimeter tiefe Wasser. Dabei schlug er mit dem Kopf auf den Steinen am Grund des Wassers auf. Nach zweitägiger stationärer Spitalversorgung vor Ort erfolgte die Nachbehandlung ab 24. August 2013 in der Schweiz. Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Vom 23. Januar bis 20. März 2014 weilte er zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E.________. 
 
Am 25. Juni 2014 stürzte A.________ infolge eines Schwindelanfalles beim Velofahren, wobei er sich - trotz des getragenen Schutzhelmes - verschiedene Verletzungen auch am Kopf zuzog. 
 
Gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 22. Dezember 2014 stellte die Suva sämtliche Leistungen betreffend den Unfall vom 18. Juli 2013 per 1. April 2015 ein und schloss diesen Unfall folgenlos ab (Verfügung vom 10. März 2015). Nach weiteren Abklärungen hielt die Suva auch in Bezug auf den Unfall vom 25. Juni 2014 am folgenlosen Fallabschluss per 1. April 2015 fest (Verfügung vom 24. August 2015). Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. November 2016 ab. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. Juni 2018). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133 E. 4-7 S. 135 ff.; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116), zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 8 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den von der Suva mit Einspracheentscheid vom 23. November 2016 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 1. April 2015 über alle drei Unfälle vom 16. November 2012, 18. Juli 2013 und 25. Juni 2014 geschützt hat. 
 
4.  
 
4.1. Nach eingehender Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage gelangte das kantonale Gericht zur Überzeugung, gut neun Monate nach dem letzten Unfall seien im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 1. April 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine anspruchsbegründenden, organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr feststellbar gewesen. Es verzichtete auf zusätzliche Abklärungen in somatischer Hinsicht, weil davon bei gegebener Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Gestützt auf das umfassende polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Business-Center) in St. Gallen vom 15. August 2016 steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in der früher ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Wirt (Koch, Kellner) als auch in der angestammten Tätigkeit als Hilfsheizungsmonteur aus orthopädisch-traumatologischer, neurologischer und internistischer Sicht zu 100% arbeitsfähig ist. Auch retrospektiv sei er aus somatischen Gründen nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen. Die Vorinstanz trug bei der Sachverhaltsfeststellung auch den widersprüchlichen Angaben des Versicherten und seiner behandelnden Ärzte Rechnung, worauf Dr. med. C.________ in seiner Beurteilung vom 22. Dezember 2014 hinwies. So verneinte der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Suva zur Befragung vom 16. April 2013 ausdrücklich, dass er beim Sturz vom 16. November 2012 den Kopf angeschlagen habe. Anlässlich der Befragung vom 4. November 2013 behauptete er diesbezüglich das Gegenteil. Während er am 16. April 2013 ausführte, vor dem 16. November 2012 nicht an Nacken-, Schulter-, Rücken- oder Gesässschmerzen gelitten zu haben, steht gemäss SMAB-Gutachten fest, dass er zwischen 2004 und 2009 wiederholt wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung stand.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren zwei neue Arztberichte ins Recht.  
 
4.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Beim neu eingereichten Bericht des Medizinischen Zentrums F.________ vom 7. August 2018 handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum. Aber auch der Bericht des Dr. med. dent. G.________, vom 17. April 2018 muss unberücksichtigt bleiben. Denn der Versicherte legt mit keinem Wort dar, weshalb dieses Novum vor Bundesgericht ausnahmsweise zulässig sein sollte.  
 
4.2.3. Die Suva stützte sich zudem bereits im Einspracheentscheid vom 23. November 2016 ausdrücklich auf die ärztliche Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 22. Dezember 2014. Erstmals vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer neu geltend, diese Beurteilung beziehe sich nur auf die beiden Unfälle vom 16. November 2012 und 18. Juli 2013, nicht aber auf denjenigen vom 25. Juni 2014. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges unechtes Novum, worauf nicht weiter einzugehen ist, da der Versicherte auch diesbezüglich nicht aufzeigt, weshalb dieses neue Vorbringen ausnahmsweise zulässig sein sollte.  
 
4.3. Im Übrigen steht nach Aktenlage fest, dass auch der Unfall vom 25. Juni 2014 - abgesehen von den rasch und folgenlos abheilenden äusseren Verletzungen (Schürfungen und Rissquetschwunden) - gemäss SMAB-Gutachten zu keinerlei somatisch begründbaren, organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden führte, welche die Leistungsfähigkeit des Versicherten in den angestammten Tätigkeiten (vgl. E. 4.1 hievor) über den 1. April 2015 hinaus eingeschränkt hätten. Das kantonale Gericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es angesichts der fehlenden anspruchserheblichen, organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere somatische Abklärungen und insbesondere auf die Durchführung eines funktionellen Leistungstests verzichtete. Es hat sich dabei auch mit den abweichenden medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dres. med. H.________ und Riederer, beide Zürich, und dem Bericht des Medizinischen Zentrums F.________ vom 24. Dezember 2014 eingehend auseinander gesetzt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes kann unter Mitberücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen keine Rede sein.  
 
5.   
Die Vorinstanz hat die Unfalladäquanz der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgeschäden zu Recht in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 geprüft und verneint. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Fest steht und unbestritten ist, dass die drei Unfälle gemäss angefochtenem Entscheid höchstens im mittelschweren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen einzustufen sind. Das kantonale Gericht hat überzeugend dargelegt, weshalb es die Adäquanz - entgegen dem Versicherten - nicht nach der sogenannten "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109), sondern nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) beurteilte. Gestützt auf die echtzeitlich ersten Angaben zu den jeweiligen Unfällen ging die Vorinstanz gemäss Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52, 8C_590/2007 E. 7.2.2; Urteil 8C_622/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1 mit Hinweis) davon aus, dass es sich beim Unfall vom 18. Juli 2013 im Vergleich zu den anderen beiden Unfällen um den erheblichsten gehandelt hat. Trotzdem war der Beschwerdeführer auch nach diesem Unfall mit bloss zweitägiger stationärer Hospitalisierung bereits einen Monat später wieder in der Lage, die zehnstündige Busfahrt von D.________ in die Schweiz zu absolvieren. Er legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, soweit Verwaltung und Vorinstanz erkannten, dass die zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen in der Folge des Unfalles vom 18. Juli 2013 zwar teilweise gegeben waren, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik jedoch in den Hintergrund traten. Weshalb das dritte Unfallereignis in Bezug auf die Wahl der anwendbaren Praxis zur Adäquanzprüfung ausschlaggebend gewesen wäre, zeigt der Versicherte nicht auf. Ebenso wenig beanstandet er die vorinstanzliche Beurteilung der einzelnen Adäquanzkriterien. Demnach sind die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verneinung der Unfalladäquanz unbegründet. 
 
6.   
Lagen ab 1. April 2015 keine unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden mehr vor (E. 4) und standen die danach geklagten, organisch nicht objektivierbaren Beschwerden nicht in einem adäquat-kausalen Verhältnis zu den drei Unfällen (E. 5), hat die Vorinstanz den von der Suva mit Einspracheentscheid vom 23. November 2016 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 1. April 2015 zu Recht geschützt. 
 
7.  
 
7.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.  
 
7.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537 mit Hinweisen).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Dezember 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli