Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0] 
1P.448/2000/sch 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
4. Oktober 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Störi. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, c/o SYNA, Josefstrasse 59, Postfach, Zürich, 
 
gegen 
Untersuchungsrichter Markus J u l m y, Place Notre-Dame 4, Freiburg, Ausserordentlicher Untersuchungsrichter Josef Hayoz, Rte André-Piller 21, Postfach, Givisiez, Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, 
 
betreffend 
Art. 5, 9 und 29 BV 
(Einstellung des Strafverfahrens), hat sich ergeben: 
 
A.- Der Freiburger Untersuchungsrichter Julmy stellte am 6. Mai 1999 ein von X.________ gegen A.Y.________ angestrengtes Strafverfahren ein. 
 
Wegen dieser Einstellung erstatteten X.________ und B.Y.________ am 25. Oktober 1999 gegen Untersuchungsrichter Julmy Strafanzeige wegen Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB. Am 22. Februar 2000 stellte der ausserordentliche Untersuchungsrichter Hayoz das Strafverfahren in Anwendung von Art. 162 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 (StPO) ein. Die Verfahrenskosten auferlegte er X.________ und B.Y.________ je zur Hälfte. Die Strafkammer des Kantonsgerichts wies die von X.________ gegen die Einstellungsverfügung eingereichte Beschwerde am 5. Juni 2000 kostenfällig ab, soweit sie darauf eintrat. Sie liess offen, ob der Beschwerdeführer als Geschädigter der Begünstigung gelten könne und erwog weiter, dieser setze sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den Gründen auseinander, aus denen der ausserordentliche Untersuchungsrichter Hayoz das Verfahren gegen Untersuchungsrichter Julmy eingestellt habe, weshalb darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten sei. Die Kosten seien X.________ zu Recht (zur Hälfte) auferlegt worden, weil die Strafanzeige gegen Untersuchungsrichter Julmy leichtfertig erfolgt sei. Soweit er für B.Y.________ Beschwerde führe, sei darauf nicht einzutreten, da er nicht Anwalt sei und die Strafverteidigung solchen vorbehalten sei. 
 
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Juli 2000 wegen Verletzung von Art. 5, 9 und 29 BV beantragt X.________, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben. 
C.- Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung, Markus Julmy beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Der ausserordentliche Untersuchungsrichter verweist auf seinen Entscheid und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse im Sinn von Art. 88 OG hat (BGE 108 Ia 97 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann somit insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer, was über weite Strecken der Fall ist, den angefochtenen Entscheid in materieller Hinsicht angreift. 
Dabei kann auch hier offen bleiben, ob der Beschwerdeführer als Geschädigter der angeblichen Begünstigung angesehen werden kann. 
 
b) Falls dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, kann er jedoch unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verlet- zung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c mit Hinweisen). Insbesondere kann er geltend machen, auf sein Rechtsmittel sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht nicht eingetreten worden (BGE 119 Ia 4 E. 1 S. 5; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 492 E. 1b). 
 
c) Ob dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen A.Y.________, das Untersuchungsrichter Julmy einstellte, Opferstellung zukam, braucht hier nicht geprüft zu werden. 
Im Strafverfahren gegen Untersuchungsrichter Julmy ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG, weshalb er aus dem OHG zugunsten seiner Legitimation für die hier zu beurteilende staatsrechtliche Beschwerde nichts ableiten kann. 
 
2.- Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht überspitzten Formalismus vor, weil es auf seine Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten sei, er habe sich in der Beschwerdeschrift nicht mit der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung auseinandergesetzt. Diese formelle Rüge ist nach dem Gesagten zulässig. 
 
a) Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. 
Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt und der angefochtene Entscheid damit gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstösst (BGE 121 I 117 E. 2b/aa; 119 Ia 4 E. 2a zu Art. 4 aBV). 
 
b) Nach Art. 199 Abs. 1 StPO muss ein Rechtsmittel einen oder mehrere Anträge sowie deren Begründung enthalten. 
Enthält die Rechtsmittelschrift keine Anträge oder keine Begründungen, ist darauf nach Art. 200 Abs. 1 StPO nicht einzutreten. Das Kantonsgericht hat dazu im angefochtenen Entscheid dargelegt, in der Begründung müsse der Beschwerdeführer dartun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei; er dürfe sich nicht damit begnügen, seinen im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt zu wiederholen. 
 
c) Wer gegen einen ungünstig ausgefallenen Entscheid ein Rechtsmittel ergreift, kann sich in aller Regel nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge zu wiederholen, sondern muss darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch ist. Diese Anforderung gilt nicht nur für die Rechtsmittel nach Art. 196 ff. StPO, sondern vielmehr für praktisch alle Rechtsmittel (z.B. für die Rechtsmittel ans Bundesgericht: 
Art. 55, 71, 79, 90, 108 OG, Art. 272 BStP), ist mithin eine Selbstverständlichkeit. Von einem Beschwerdeführer zu verlangen, in der Beschwerdeschrift nachzuweisen, inwiefern welche Punkte des angefochtenen Entscheids falsch sein sollen, ist daher keineswegs überspitzt formalistisch. 
Die Offizialmaxime verpflichtet eine Rechtsmittelinstanz jedenfalls nicht, den angefochtenen Entscheid losgelöst von den gestellten Anträgen und deren Begründung von Amtes wegen umfassend auf allfällige Fehler zu untersuchen. 
 
d) Wie das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid festhält, legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters Hayoz vom 22. Februar 2000 nicht dar, weshalb diese falsch sei. Er setzte sich mit der Einstellung des Verfahrens gegen Untersuchungsrichter Julmy wegen Begünstigung im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern wiederholte vielmehr bloss, weshalb der Untersuchungsrichter Julmy das Verfahren gegen A.Y.________ seiner Ansicht nach nicht hätte einstellen dürfen. Es ist unter diesen Umständen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit nicht eintrat. Die Rüge ist unbegründet. 
3.- Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht Willkür vor, weil es den Entscheid von Untersuchungsrichter Hayoz auch insoweit geschützt, als er ihm die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt habe. Zu dieser Rüge ist er befugt (Art. 88 OG). 
 
a) Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. 
Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 125 I 166 E. 2a; 125 II 10 E. 3a; 129 E. 5b; 122 I 61 E. 3a je mit Hinweisen). 
 
b) Nach Art. 231 Abs. 1 StPO können demjenigen, der ein Verfahren durch leichtfertiges, verwerfliches oder unkorrektes Benehmen veranlasst hat, die Kosten auferlegt werden. 
 
Untersuchungsrichter Hayoz legt in seinem Entscheid vom 22. Februar 2000 dar, weshalb er die Strafanzeige des Beschwerdeführers für offensichtlich unbegründet hält, nämlich weil nach seiner Überzeugung Untersuchungsrichter Julmy A.Y.________ weder "vorsätzlich oder eventualvorsätzlich der Strafverfolgung durch unlauteres Handeln entzogen" hatte, sondern im Gegenteil gegen diesen eine Strafuntersuchung durchführte und ihn dadurch der Strafverfolgung gerade nicht entzogen hätte (Ziff. 5 S. 3). 
 
c) Nach dieser Begründung, die vom Kantonsgericht nicht materiell zu überprüfen war, weil sie der Beschwerdeführer nicht in einer dem Art. 199 Abs. 1 StPO genügenden Weise angefochten hatte (oben E. 2b), war die Strafanzeige offensichtlich unbegründet. Der durch das Kantonsgericht geschützte Entscheid von Untersuchungsrichter Hayoz, die Verfahrenskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und B.Y.________ aufzuerlegen, die das Verfahren durch die Einreichung einer (haltlosen) Strafanzeige verursacht hatten, obwohl (oder trotzdem) sie zuvor den Rat von "Rechtsexperten" eingeholt hatten, ist unter diesen Umständen sachlich vertretbar. Das Kantonsgericht ist jedenfalls nicht in Willkür verfallen, indem es dieses Vorgehen schützte. Die Willkürrüge ist unbegründet. 
 
4.- Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ans Kantonsgericht als Vertreter von B.Y.________ beanstandet, dass ihr Untersuchungsrichter Hayoz die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegte. Das Kantonsgericht trat darauf nicht ein, weil die Strafverteidigung im Kanton Freiburg nach Art. 38 StPO zugelassenen Anwälten vorbehalten sei. 
 
Der Beschwerdeführer rügt, dass nach Art. 38 StPO nur die Strafverteidigung den Anwälten vorbehalten sei, weshalb seine nur den Kostenpunkt betreffende Beschwerde für B.Y.________ hätte behandelt werden müssen. Die "Ablehnung der Verbeiständung der Ehefrau B.Y.________ durch den Beschwerdeführer" entbehre "daher der rechtlichen Grundlage". 
 
Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern das Kantonsgericht welche Verfassungsbestimmung verletzt haben soll; diese Rüge genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG daher offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
5.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter Markus Julmy, dem ausserordentlichen Untersuchungsrichter Josef Hayoz sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 4. Oktober 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: