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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.493/2002 /dxc 
 
Urteil vom 4. Oktober 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Fremdenpolizei, Ausgrenzung 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. Mai 2002) 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Migrationsdienst des Kantons Bern wies am 31. Januar 2002 den aus Nigeria stammenden X.________ (geb. 1978) gestützt auf Art. 13e des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG; SR 142.20) an, das Gebiet der Gemeinde Thun - ausgenommen für Vorsprachen nach behördlicher Vorladung - nicht mehr zu betreten. Die hiegegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 14. Mai 2002 ab. Am 15. Juni 2002 hat X.________ ein mit "Beschwerde" übertiteltes und an das Verwaltungsgericht adressiertes Schreiben vom 11. Juni 2002 zur Post aufgegeben. Das Verwaltungsgericht hat X.________ darauf zweimal eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe gewährt. Dieser wiederholte seine Angaben ohne weitere Präzisierungen mit Schreiben vom 2. Juli 2002, worauf das Verwaltungsgericht die Angelegenheit mit Beschluss vom 19. September 2002 an das Bundesgericht weiterleitete. 
2. 
Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung und ohne Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Behörden zu behandeln ist. 
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). Auch wenn das Bundesgericht bei Laienbeschwerden keine hohen Anforderungen stellt, genügt diesen vorliegend weder die Eingabe vom 11. Juni 2002 noch diejenige vom 2. Juli 2002. Daher kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2.2 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; insbesondere mit Blick auf dessen finanzielle Verhältnisse rechtfertigt es sich aber, von der Erhebung von Gerichtsgebühren abzusehen (vgl. Art. 153 und 154 OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Es ist durch den Migrationsdienst des Kantons Bern sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer das Urteil eröffnet und verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Oktober 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: