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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.160/2002 /min 
 
Urteil vom 4. Oktober 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Fortsetzung der Betreibung/Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, vom 9. Juli 2002. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Binningen teilte am 27. Mai 2002 der Betreibungsgläubigerin Versicherung Y.________ AG, Zürich, mit, dass der Betreibungsschuldner X.________ fristgemäss nach Art. 79 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 2 SchKG Einrede gegen ihre Verfügung vom 25. März 2002 erhoben habe und die Fortsetzung der Betreibung (Nr. ...) erst möglich sei, wenn sie beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes ein diese Einrede als unzutreffend zurückweisendes Rechtsöffnungsurteil erwirkt habe. Dagegen beschwerte sich die Versicherung Y.________. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Kantonsgerichts) hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juli 2002 gut und hob die Verfügung des Betreibungsamtes vom 27. Mai 2002 auf; weiter stellte sie fest, dass die Eingabe des Schuldners X.________ an das Betreibungsamt keine Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG enthält, und wies das Betreibungsamt an, die von der Versicherung Y.________ eingeleitete Betreibung fortzusetzen. Zur Begründung führte die Aufsichtsbehörde aus, dass die Äusserung des Schuldners vom 25. Mai 2002 keine formell zulässige Einrede im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG gegen den ausserkantonalen Anerkennungsentscheid, mit dem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, darstelle und daher vom Betreibungsamt zurückzuweisen sei. 
 
X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 9. Juli 2002 mit Beschwerdeschrift vom 15. August 2002 (Postaufgabe) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung nicht fortzusetzen. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
2.1 Der Entscheid der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 78 Abs. 1 OG). Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der angefochtene Entscheid am 15. Juli 2002 als Gerichtsurkunde (Einschreiben mit Rückschein) an den Beschwerdeführer gesandt wurde, bis zum 23. Juli 2002 auf der Poststelle zur Abholung bereit lag und nicht abgeholt wurde. Der Beschwerdeführer macht zur Rechtzeitigkeit seiner am 15. August 2002 erhobenen Beschwerde geltend, dass er vom 7. Juli bis 4. August 2002 abwesend gewesen sei und erst am 5. August 2002 Kenntnis vom Entscheid genommen habe. 
2.2 Wird eine eingeschriebene Sendung nicht innerhalb der vorgesehenen Abholfrist von sieben Tagen abgeholt (Ziff. 2.3.7 lit. b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" der Schweizerischen Post, Ausgabe Januar 2002, i.V.m. Art. 11 Abs. 1 des Postgesetzes [SR 783.0] sowie Art. 13 Abs. 1 der Postverordnung [SR 783.01]), gilt die Sendung nach der Rechtsprechung (BGE 123 III 392 E. 1 S. 493; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 127 III 173 E. 1a S. 174) als am letzten Tag der Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Letzteres ist hier ohne weiteres zu bejahen, da aus dem angefochtenen Entscheid und den kantonalen Akten hervorgeht, dass die Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Versicherung Y.________ vom 6. Juni 2002 mit Verfügung vom 10. Juni 2002 dem Beschwerdeführer unstrittig zur Vernehmlassung bis zum 26. Juni 2002 zugestellt hat. Ab diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung eines Entscheides dieser Behörde rechnen. Auf dem angefochtenen Entscheid findet sich der Vermerk, dass die Aufsichtsbehörde diesen auch dem Beschwerdeführer zusandte. Dass ihm in der Folge eine Abholungseinladung zuging, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; vielmehr legt er seiner Eingabe die Kopie der Einladung der Poststelle Z.________ vor, dass eine Gerichtsurkunde mit Absendeort Liestal vom 16. bis 23. Juli 2002 abzuholen sei. Der Beschwerdeführer legt im Weiteren keine Gründe dar, weshalb er infolge eines unverschuldeten Hindernisses davon abgehalten worden sei, darauf innert Frist zu handeln und beantragt auch nicht sinngemäss eine Wiederherstellung der Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Mit dem zugestellten Entscheid hat die Aufsichtsbehörde nicht nur über die Begründetheit (Gutheissung) der Beschwerde entschieden, sondern das Betreibungsamt zur Fortsetzung der Betreibung angewiesen. Indessen stellt diese ausdrückliche Anweisung, dem Fortsetzungsbegehren der Betreibungsgläubigerin Folge zu leisten, m.a.W. die Pfändungsankündigung auszustellen (d.h. auszufertigen) keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG dar, weil sie den Betreibenden - anders als etwa die (Anweisung zur) Zustellung der Pfändungsankündigung - seinem Ziel (noch) nicht näher bringt und nicht in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreift (BGE 121 III 284 E. 2a, betreffend die Ausstellung eines Zahlungsbefehls; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 32 zu Art. 56; Bauer, in: Kommentar zum SchKG, N. 27, 28 u. 33 zu Art. 56). Folglich sind die vom 15. Juli bis 31. Juli dauernden Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 117 III 4 E. 3 S. 5). Somit begann die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht mit rechtswirksamer Zustellung am 23. Juli 2002 (letzter Tag der Abholfrist) mit dem 24. Juli 2002 zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am Freitag, 2. August 2002. Die gemäss Vermerk der Aufsichtsbehörde am 15. August 2002 der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet. 
2.3 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Aufsichtsbehörde den nicht abgeholten Entscheid am 26. Juli 2002 mit A-Post erneut zugestellt hat. Der Beginn der 10-tägigen Frist zur Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG richtet sich einzig nach den dargelegten Regeln des Bundesrechts (BGE 120 III 3 E. 1d S. 4). Da der Beschwerdeführer - wie erwähnt - eine erste Abholungsaufforderung erhalten hat, könnte er sich im Übrigen von vornherein nicht darauf berufen, die zweite, während laufender Rechtsmittelfrist erfolgte Zustellung habe eine Verlängerung der Frist gestützt auf den Vertrauensschutz bewirkt (vgl. BGE 115 Ia 12 E. 4 S. 18 ff.). 
3. 
Die erkennende Kammer könnte im Fall einer formell unzureichenden Beschwerde, wie sie hier vorliegt, eingreifen, wenn sie - ohne dass die Akten zu durchforschen wären - auf eine nichtige Verfügung tatsächlich aufmerksam wird (BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71). Da weder der Beschwerdeschrift noch dem angefochtenen Entscheid irgendwelche Hinweise auf eine nichtige Verfügung der Vollstreckungsorgane zu entnehmen sind (vgl. Art. 22 SchKG), erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzulässig. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Versicherung Y.________ AG), dem Betreibungsamt Binningen und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Oktober 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: