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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_465/2021  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen 
Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler 
Zwangsmassnahmenrichter, vom 28. Juli 2021 
(ZK.2020.330-TO1ZRK-FMÜ [ST.2020.18716]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Erschleichung einer falschen Beurkundung. Am 24. November 2020 wurde an dessen Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei diverse Schriftstücke und Datenträger sichergestellt wurden. A.________ verlangte gleichentags die Siegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände. 
Am 11. Dezember 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen Antrag auf Entsiegelung der sichergestellten Schriftstücke und Datenträger. Dieses entschied am 28. Juli 2021, die am 24. November 2020 im Strafverfahren gegen A.________ sichergestellten und versiegelten Dokumente mit den Sicherstellungs-Nummern "..." und "..." seien an diesen herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 1) und die sichergestellten und versiegelten Unterlagen sowie Datenträger mit den Sicherstellungs-Nummern "..." bis "..." sowie "..." bis "..." würden entsiegelt (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
B.  
Gegen diesen Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 26. August 2021 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids. Auf den Antrag auf Entsiegelung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Subeventualiter sei das Entsiegelungsverfahren so lange zu sistieren, bis er einvernommen worden sei. 
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht verzichtet unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 
 
C.  
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 9. September 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1 mit Hinweis). 
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden; ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig.  
 
1.2. Nachdem der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht abschliesst und weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 BGG), handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).  
Die zweitgenannte Variante kommt vorliegend nicht in Betracht. 
Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich im Strafrecht um einen solchen rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, im Einzelnen darlegen, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll. Andernfalls kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2; 137 III 324 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Bei einer Entsiegelung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur rechtsprechungsgemäss dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert anruft (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; Urteile 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in BGE 144 IV 74; 1B_481/2020 vom 7. Juni 2021 E. 1.3). Tut er das nicht, sondern macht er andere Beschlagnahmehindernisse geltend, fehlt es dagegen regelmässig am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 1B_378/2020 vom 26. Mai 2021 E. 1.2; 1B_260/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Im Zusammenhang mit dem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil bringt der Beschwerdeführer einzig vor, "der vorliegende Zwischenentscheid führ[e] zu einem (auch durch einen Endentscheid in Strafsachen nicht mehr korrigierbaren) Eingriff in die rechtlich geschützten Geheimnisinteressen".  
Mit diesem pauschalen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Jede strafprozessuale Zwangsmassnahme und jede Entsiegelung führt definitionsgemäss zu einem Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person (vgl. Art. 196 StPO). Aus der Beschwerde geht weder hervor, welche konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen vom Entsiegelungsentscheid tangiert sein sollen, noch inwiefern der Eingriff besonders belastend erscheinen soll. Ebensowenig präzisiert der Beschwerdeführer, auf welchen Datenträgern (Mobiltelefon, Computer, Festplatten) sich Dateien befinden sollen, deren Geheimnisschutz das öffentliche Interesse an der Untersuchung überwiegen könnte. 
Wie sich sodann aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren keine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen substanziiert geltend gemacht. So hielt die Vorinstanz fest, er lege nicht dar, inwiefern die sichergestellten Gegenstände besonders schützenswerte Privatgeheimnisse enthalten und weshalb die angerufenen privaten Geheimhaltungsinteressen dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen sollten. In Bezug auf die Geschäftsunterlagen von Bekannten sei der Beschwerdeführer sodann grundsätzlich nicht legitimiert, Geheimnisschutzinteressen im eigenen Namen wahrzunehmen. Selbst wenn er dies wäre, käme er seiner Substanziierungsobliegenheit auch diesbezüglich nicht nach. Gegen diese Ausführungen der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer nichts ein; er bestreitet die ungenügende Substanziierung somit nicht. 
Ruft der Beschwerdeführer demnach kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert an, ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der dargelegten Rechtsprechung zu verneinen. 
 
2.  
Nach diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck