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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_448/2022  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Kistler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amtsgericht Solothurn-Lebern, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter, 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 7. September 2022 (ZKBES.2022.100). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) reichte am 11. November 2019 beim Amtsgericht Solothurn-Lebern Klage gegen die B.________ AG (Beklagte, interessierte Partei) ein, mit der er eine Forderung von Fr. 280'000.-- aus Arbeitsvertrag geltend machte. Die Hauptverhandlung fand am 14. und 15. Dezember 2021 statt. Am 17. Dezember 2021 wurde dem Kläger das Urteilsdispositiv eröffnet. 
Am 15. Dezember 2021 informierte der Kläger den Amtsgerichtspräsidenten, dass er Kenntnis von einem Ausstandsgrund betreffend Amtsrichter Christoph Geiser erlangt habe. Dieser habe den Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Etter, in einem anderen (vor einem anderen Gericht) hängigen, ihn privat betreffenden Verfahren als seinen Rechtsvertreter mandatiert. Am 16. Dezember 2021 reichte der Kläger ein schriftliches Ausstandsgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, der Ausstandsgrund und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens seien im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hiess das Obergericht des Kantons Solothurn am 3. März 2022 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs an das Amtsgericht zurück. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 wies das Amtsgericht das Ausstandsgesuch des Klägers vom 16. Dezember 2021 ab. 
Dagegen erhob der Kläger Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte, das Amtsgericht sei anzuweisen, Amtsrichter Christoph Geiser in den Ausstand zu versetzen und sämtliche Amtshandlungen im Verfahren SLZAG.2019.20, an denen Amtsrichter Geiser mitwirkte, aufzuheben und zu wiederholen. Mit Urteil vom 7. September 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 7. September 2022 aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, Amtsrichter Christoph Geiser in den Ausstand zu versetzen und sämtliche Amtshandlungen im Verfahren SLZAG.2019.20, an denen der Amtsrichter mitwirkte, aufzuheben und zu wiederholen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Behandlung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Amtsgericht liess sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz trägt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen auf Abweisung der Beschwerde an. Die Beklagte beantragt als interessierte Partei, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG) über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), der Streitwert in der Hauptsache ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. Entgegen der Meinung der Beklagten hat der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse, sich auf die Garantie des verfassungsmässigen Richters zu berufen, unabhängig davon, ob der Prozess in der Hauptsache einen anderen Ausgang nimmt, wenn er mit seinem Ausstandsgesuch durchdringen sollte. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit der Abweisung seines Ausstandsgesuchs Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO verletzt sowie willkürliche Feststellungen getroffen. 
 
2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1).  
Nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer erblickt einen Ausstandsgrund im Umstand, dass Amtsrichter Geiser den Rechtsvertreter der Beklagten (Dr. Etter) als Anwalt in einem laufenden, ihn privat betreffenden Prozess mandatiert hat. Daraus ergebe sich zumindest der Anschein der Befangenheit von Amtsrichter Geiser.  
Die Vorinstanz liess das nicht gelten. Sie erwog unter Hinweis auf BGE 147 III 89 E. 5.2, nicht jede irgendwie geartete Beziehung wirtschaftlicher, beruflicher oder persönlicher Natur begründe für sich allein den Anschein der Befangenheit. Es müssten objektive Umstände auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten. Der Beschwerdeführer berufe sich bloss allgemein auf das bestehende Mandatsverhältnis, vermöge aber nicht darzutun, inwieweit dieses die geforderte Intensität aufweise. Sodann deuteten keine weiteren Tatsachen oder Handlungen von Amtsrichter Geiser auf eine Befangenheit in der Sache hin. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Befangenheit bzw. den Anschein einer solchen einzig daraus ableitet, dass zwischen Amtsrichter Geiser und dem Rechtsvertreter der Beklagten in einem hängigen Verfahren ein Mandatsverhältnis besteht. Dabei weist er auf die zeitliche Nähe hin: Am 8. Dezember 2021 sei Amtsrichter Geiser durch Dr. Etter an einer Gerichtsverhandlung anwaltlich vertreten worden. Am 14. Dezember 2021 habe Amtsrichter Geiser als Richter an der Verhandlung geamtet, an der die Beklagte wiederum durch Dr. Etter vertreten worden sei. Aufgrund dieses aktuellen Auftragsverhältnisses sei die Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO erstellt, zumal weniger als eine Woche zwischen den beiden Gerichtsterminen gelegen habe. Es bestehe mithin ein konkreter Ausstandsgrund, den die Vorinstanz willkürlich übergangen habe.  
Indessen hat die Vorinstanz die "zeitliche Nähe" der beiden Verfahren durchaus berücksichtigt, darin aber keinen besonderen Umstand erblickt, der die erforderliche Intensität der Beziehung zu begründen vermöchte. Wohl ist primär entscheidend, dass die beiden Verfahren parallel hängig sind. Vorliegend kommt aber doch akzentuierend hinzu, dass die beiden Verhandlungen nur wenige Tage auseinander lagen. Abgesehen von dieser besonderen zeitlichen Nähe nennt der Beschwerdeführer keine weiteren Umstände oder Tatsachen, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen wären. 
Namentlich wird nicht geltend gemacht, die beiden Verfahren deckten sich inhaltlich. Im Gegenteil ist unwidersprochen festgestellt, dass es sich um zwei materiell verschiedene Verfahren handelt, in denen sich mithin nicht dieselben oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Zudem ist das Verfahren, in dem Amtsrichter Geiser durch Dr. Etter vertreten wird, vor einem anderen Gericht hängig. 
 
3.  
Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Beurteilung der Vorinstanz gefolgt werden. 
 
3.1. Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit der Konstellation befasst, dass ein nebenamtlicher Richter als Rechtsanwalt tätig ist. Dabei hat es einen strengen Massstab angelegt: Ein als Richter amtierender Anwalt erscheint nach ständiger Rechtsprechung als befangen, wenn zu einer Partei ein noch offenes Mandatsverhältnis besteht oder er für eine Partei mehrmals oder kurze Zeit vorher anwaltlich tätig geworden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mandat in einem Sachzusammenhang mit dem zu beurteilenden Streitgegenstand steht oder nicht. Befangenheit des als Richter amtierenden Anwalts ist auch anzunehmen, wenn im anderen Verfahren ein solches Vertretungsverhältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien besteht bzw. bestanden hat. In solchen Fällen geht das Bundesgericht ungeachtet der weiteren konkreten Umstände, also abstrakt ohne eine konkrete fallbezogene Prüfung, von einem Anschein der Befangenheit aus (BGE 147 III 89 E. 4.2.2; 139 III 433 E. 2.1.4; je mit Hinweisen).  
Diese strenge Rechtsprechung bezüglich des Anscheins der Befangenheit von nebenamtlichen Richtern bezieht sich auf Befangenheiten, die aufgrund einer anwaltlichen Tätigkeit des Richters entstehen können. Damit sind Situationen angesprochen, in denen eine anwaltliche Mandatsbeziehung im Sinne der eigentlichen, berufsspezifischen Rechtsanwaltstätigkeit zwischen den oben genannten Personen besteht oder bestanden hat. Zur typischen Anwaltstätigkeit gehört die Wahrung von Klienteninteressen im Rahmen der Rechtsberatung, das Abfassen von juristischen Eingaben und die Vertretung vor einer Verwaltungsbehörde oder vor Gericht. Für solche Anwaltstätigkeiten rechtfertigt sich bezüglich der richterlichen Unabhängigkeit eine strikte Haltung: Für die Wahrung der Klienteninteressen hat der Anwalt den Standpunkt seines Klienten in einem gewissen Masse zu seinem eigenen zu machen, was den Anschein erwecken kann, er könnte einen gleichgelagerten Fall als Richter nicht unbefangen beurteilen. Sodann können die Parteien in solchen Mandaten oft nicht eindeutig zwischen der Partei und dem Rechtsvertreter unterscheiden und nehmen jenen als eigentlichen Prozessstrategen wahr (BGE 147 III 89 E. 5.1).  
Für Beziehungen des Richters zu einer Prozesspartei bzw. deren Gegenpartei ausserhalb der eigentlichen Anwaltstätigkeit gelten diese strengen Regeln und insbesondere die abstrakte, unabhängig von den Umständen des Einzelfalles losgelöste Betrachtungsweise nicht. Vielmehr hat das Bundesgericht diesbezüglich ausgeführt, dass nicht jede irgendwie geartete Beziehung wirtschaftlicher, beruflicher oder persönlicher Natur für sich allein den Anschein der Befangenheit begründet. Damit eine solche Beziehung Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag, müssen objektive Umstände auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten. Ob eine Beziehung diesen Grad der Intensität erreicht, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Besteht die beanstandete Beziehung nicht zu einer Verfahrenspartei, sondern zu deren Gegenpartei oder einer Drittpartei in einem anderen Verfahren, ist auch die Wirkung der beiden Verfahren aufeinander beim Entscheid über den Ausstand zu berücksichtigen (BGE 147 III 89 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Vorliegend ist der nebenamtliche Amtsrichter Geiser (ein Laienrichter) nicht als Rechtsanwalt tätig. Es liegt mithin nicht die Konstellation vor, dass der Amtsrichter zugleich als Rechtsanwalt für eine Prozesspartei oder deren Gegenpartei auftritt oder aufgetreten ist. Die strenge, von den Umständen des Einzelfalles losgelöste Praxis zur Annahme der Befangenheit gelangt daher nicht zur Anwendung.  
Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er meint, allein wegen des bestehenden Mandatsverhältnisses zum Rechtsvertreter der Beklagten müsse Amtsrichter Geiser zwingend in den Ausstand treten. Die Interessenlage ist nicht vergleichbar, wenn ein als Richter amtierender Anwalt eine Prozesspartei oder deren Gegenpartei in einem anderen Verfahren vertritt, oder wenn sich der Richter seinerseits als private Prozesspartei (vor einem anderen Gericht) durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, der vor dem betreffenden Richter in Vertretung einer Partei einen Prozess führt. Wohl begründet die Mandatierung als Rechtsanwalt ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Richter und dem betreffenden Rechtsanwalt. Jedoch hat der Richter als Auftraggeber eine ganz andere Stellung, als wenn er selber beauftragter Rechtsanwalt ist und als solcher die Interessen seines Klienten wahren muss. Es ist nicht erkennbar, wie er aufgrund dieser Mandatierung Einfluss auf gleichgelagerte Fälle nehmen und insofern als befangen erscheinen könnte. Die Mandatierung des betreffenden Rechtsanwalts manifestiert einzig, dass der Richter diesen Rechtsanwalt offenbar als fähig erachtet und Vertrauen zu ihm hat, ansonsten er ihn nicht mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hätte. Das allein vermag aber den Anschein der Befangenheit nicht zwingend zu begründen. Es muss auch einem Richter erlaubt sein, einen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsvertretung zu beauftragen. Dass eben dieser Rechtsanwalt vor dem Gericht auftritt, an dem der Richter tätig ist, kann - zumal in kleineren Kantonen - nicht ausgeschlossen werden und erweckt objektiv gesehen für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit. 
 
3.3. Die Vorinstanz hat für die vorliegende Konstellation mithin zu Recht eine einzelfallbezogene Beurteilung vorgenommen und geprüft, ob objektive Umstände auf eine gewisse Intensität der Beziehung zwischen Amtsrichter Geiser und Rechtsanwalt Dr. Etter hindeuten. Solche waren nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er beruft sich einzig auf die erwähnte zeitliche Nähe, ohne aber zu erklären, inwiefern daraus auf eine Befangenheit von Amtsrichter Geiser geschlossen werden müsste. Die Beklagte wendet unwidersprochen und gewissermassen zu Recht ein, das Urteil im anderen Verfahren sei am 8. Dezember 2021 gefällt worden, womit dieses abgeschlossen gewesen sei, als die Verhandlung im hiesigen Verfahren am 14. Dezember 2021 aufgenommen worden sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Amtsrichter Geiser im vorliegenden Verfahren, das andere Rechtsfragen betrifft als jenes, nicht unbefangen hätte urteilen können. Irgendwelche Äusserungen oder Handlungen von Amtsrichter Geiser, die auf Befangenheit hindeuten würden, sind keine festgestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Bleibt allein das manifestierte Vertrauen zum Rechtsanwalt der Beklagten. Der Vorinstanz ist aber zuzustimmen, dass dies allein den Anschein der Befangenheit objektiv nicht zu begründen vermag.  
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beklagte wurde als interessierte Partei - damit sie ihrerseits den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter verteidigen kann, dass nicht ein Richter zu Unrecht in den Ausstand versetzt wird - im bundesgerichtlichen Verfahren zur Antwort eingeladen. Für ihre erstattete Antwort ist sie vom Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die B.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Kistler