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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_945/2019  
 
 
Urteil vom 26. November 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Franz Stämpfli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental. 
 
Gegenstand 
Antrag auf Ernennung als Beiständin, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 21. Oktober 2019 (KES 19 540). 
 
 
Sachverhalt:  
Für B.________ besteht aufgrund ihrer geistigen Behinderung seit dem 9. Juni 1981 eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, die am 1. Juli 2013 bzw. 1. September 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung überführt wurde. Als erste Beiständin wurde eine der vier Schwestern eingesetzt. Am 17. September 2008 beantragte sie, aufgrund der harten Kritik und des Misstrauens ihrer Schwestern aus dem Mandat entlassen zu werden. Darauf beantragten zwei andere Schwestern, als Beiständinnen ernannt zu werden. Mit Beschluss der Kommission für Soziales Burgdorf vom 13. August 2009 wurde dies abgelehnt und die erste Schwester aus dem Mandat entlassen. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wurden abgewiesen. Am 1. September 2012 wurde C.________ als Beistand eingesetzt. 
Am 14. Februar 2019 verlangte die vierte Schwester, A.________, sie sei als Beiständin einzusetzen. Nach Anhörung wurde ihr Begehren mit Entscheid der KESB Emmental vom 17. Juni 2019 abgewiesen und D.________ als neue Beiständin eingesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 ab, soweit darauf einzutreten war. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 22. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt; das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die zentralen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichtes gehen dahin, dass die Schwestern stark zerstritten sind und auch nicht von allen das Einverständnis zu einer Mandatierung der Beschwerdeführerin vorliegt. Weiter hat es festgestellt, dass ein Beistandswechsel hin zur Beschwerdeführerin bei der Betroffenen Unbehagen auslöst und sie sich vor der Reaktion ihrer Schwestern fürchtet. 
Davon ausgehend hat das Obergericht in Bestätigung des KESB-Entscheides befunden, dass die Ernennung einer Schwester als Beiständin nicht angezeigt sei und das Wohl der Betroffenen es erfordert, eine neutrale und professionelle Drittperson als Beiständin einzusetzen. 
 
3.   
Was den Sachverhalt anbelangt, lässt es die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin bei einer Sachverhaltsschilderung aus eigener Sicht und Behauptungen bewenden (das Obergericht habe auf frühere Entscheidungen und den Bericht bzw. die Aussagen der Beiständin abgestellt, obwohl jetzt alles ganz anders sei und sich die Schwestern gut vertrügen). Sie erhebt keinerlei Verfassungs-, insbesondere keine Willkürrügen, sondern trägt ihre Ausführungen in appellatorischer Form vor, wie wenn sie sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befände. Sodann enthalten diese zahlreiche Elemente, welche sich im angefochtenen Entscheid nicht spiegeln und von denen auch nicht aufgezeigt wird, dass sie prozesskonform bereits im kantonalen Verfahren eingeführt worden wären, weshalb sie als neu und damit unzulässig zu gelten haben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Mithin kann auf die Ausführungen zum Sachverhalt von vornherein nicht eingetreten werden und es hat bei den obergerichtlichen Feststellungen zu bleiben, wonach die Schwestern seit Jahren stark zerstritten sind und ein möglicher Beistandswechsel bei der Betroffenen Spannungen auslöst. 
Ausgehend von den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen tut die Beschwerdeführerin nicht dar, dass und inwiefern das Obergericht gegen Art. 401 Abs. 1 ZGB verstossen hätte. Insbesondere hat das Obergericht nicht etwa ihre administrativ-fachlichen Qualitäten in Abrede gestellt, sondern befunden, dass das Wohl der Betroffenen die Betrauung einer neutralen Drittperson mit dem Mandat erforderlich macht. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli