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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_282/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. April 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 9. März 2015 überführte die KESB Mittelland Nord die altrechtliche Beistandschaft über A.________ in eine neurechtliche kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 397 i.V.m. Art. 393 Abs. 1, Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB
Mit Schreiben vom 7. und 26. September 2016 beschwerte sich A.________ bei der KESB über die Führung der Beistandschaft; der Beistand gehe nicht richtig mit seinen Finanzen um und stelle ihm zu wenig Geld zur Verfügung. 
Anlässlich des Termins vom 20. Oktober 2016 war A.________ aufgrund der Anwesenheit der Polizei nicht bereit, angehört zu werden. Er äusserte sich schliesslich am 7. November 2016 schriftlich und verlangte dabei sinngemäss einen amtlichen Anwalt. 
Mit Entscheid vom 18. Januar 2017 bestätigte die KESB Mittelland Nord die am 9. März 2015 errichtete Beistandschaft, wies die von A.________ erhobenen Beschwerden ab und trat auf das sinngemässe Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes nicht ein mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Polizeipräsenz anlässlich der Anhörung etwas mit der gewünschten Beiordnung zu tun habe. 
Mit Entscheid vom 6. März 2017 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde von A.________ nicht ein. 
Dagegen hat A.________ am 6. April 2017 eine Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Erwachsenenschutzes (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Mit diesem trat das Obergericht wegen ungenügender Begründung bzw. fehlender Auseinandersetzung mit dem Entscheid der KESB nicht auf die dagegen gerichtete Beschwerde ein. Subsidiär erwog es, dass sie ohnehin abzuweisen wäre, weil die Polizeipräsenz anlässlich der Anhörung nichts mit der Frage der Vertretung des Beschwerdeführers zu tun gehabt habe, und weil es nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Zivilverfahren betreffend Erwachsenenschutz gehe, in welchem es keinen "Pflichtverteidiger" gebe. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist bis auf die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides identisch mit diejenigen an das Obergericht und primär in Frageform abgefasst (wieso man ihn nicht verstehe, warum man ihm nicht helfe, wieso er keinen Pflichtverteidiger erhalte und wieso bei der Anhörung die Polizei präsent gewesen sei). Der Eingabe lassen sich keine Anträge in der Sache entnehmen, sondern einzig der sinngemässe Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Vertreters (als "Pflichtverteidiger" bezeichnet) mit der Begründung, leider kenne er die Gesetzesparagraphen des StGB nicht. Indes setzt sich der Beschwerdeführer auch mit der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, so dass die Beschwerde unbegründet bleibt. 
 
3.   
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, wobei der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auch im bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Kostenerhebung verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli