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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 183/04 
 
Urteil vom 4. November 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
G.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Dahliastrasse 5, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 20. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene G.________ rutschte am 29. September 1999 bei einer Feuerwehrübung aus, stürzte und fiel auf die linke Hand. Die gleichentags konsultierte praktische Ärztin Frau Dr. med. Z.________ diagnostizierte eine Handgelenkkontusion links. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher der als selbstständiger Edelsteinschleifer tätige G.________ freiwillig gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach zunächst hälftiger Arbeitsunfähigkeit ging die Anstalt ab 7. Dezember 1999 von einer Einschränkung von 25 % in der bisherigen Tätigkeit aus. Wegen anhaltender Beschwerden unterzog sich der Versicherte verschiedenen Therapien und fachärztlichen Abklärungen. Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.________ vom 5. April 2001 stellte die SUVA mit Verfügung vom 11. Juli 2001 die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen mit sofortiger Wirkung ein, weil ein Zusammenhang zwischen den vorhandenen Handgelenkschmerzen links und dem Unfall vom 29. September 1999 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne. Es lägen demnach weder Folgen eines versicherten Unfalles noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Auf Einsprache des Versicherten hielt die SUVA mit Entscheid vom 7. Januar 2002 an ihrem Standpunkt fest. 
B. 
G.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, über den 11. Juli 2001 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ferner ersuchte er um Sistierung des Prozesses bis zum Vorliegen eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens, welchem verfahrensrechtlichen Antrag das Sozialversicherungsgericht des Kanton Zürich entsprach. Am 26. Mai 2003 erstatteten Frau Dr. med. B.________, Spezialärztin für Handchirurgie und orthopädische Chirurgie und Dr. med. J.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, die Expertise. Dr. med. S.________, Spezialarzt für Chirurgie, SUVA-Versicherungsmedizin, nahm am 11. Juni 2003 zum Gutachten Stellung, worauf sich die Privatgutachter am 8. September 2003 wiederum zur Beurteilung des Dr. med. S.________ äusserten. 
 
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2003 beantragte der Versicherte zusätzlich, die SUVA sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das Privatgutachten in der Höhe von Fr. 7600.- zurückzuerstatten. Mit Entscheid vom 20. April 2004 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen über den 11. Juli 2001 hinaus und Vergütung der Kosten für das medizinische Gutachten im Betrag von Fr. 7600.- durch die SUVA erneuern. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts im vorliegenden Fall nicht anwendbar. 
2. 
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
3.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (Erw. 2 hievor) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a, 115 V 142 Erw. 8b mit Hinweisen). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b mit Hinweis). 
4. 
4.1 Im vorliegenden Fall war die Unfallkausalität der vom Versicherten nach dem Sturz auf die linke Hand am 29. September 1999 geklagten Beschwerden aufgrund der erlittenen Handgelenkkontusion unbestritten. Die von der SUVA am 11. Juli 2001 verfügte, mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2002 bestätigte Einstellung der bisher erbrachten Leistungen ist gemäss den vorstehenden Erwägungen somit nur rechtmässig, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass der status quo ante (allenfalls der status quo sine) bei Verfügungserlass erreicht war. 
4.2 Das kantonale Gericht gelangte in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, einschliesslich des Privatgutachtens vom 26. Mai 2003 mit Ergänzung vom 8. September 2003, zum Schluss, dass für die belastungsabhängigen und Ruheschmerzen, an welchen der Beschwerdeführer am linken Handgelenk leidet, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein nachweisbares unfallbedingtes Korrelat verantwortlich gemacht werden könne. Mit dieser Feststellung ist indessen die hier entscheidende Frage, ob das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, nicht beantwortet. Auf Grund der medizinischen Akten erscheint es möglich, dass es sich bei den anhaltenden Schmerzen am linken Handgelenk um Folgen des versicherten Ereignisses handelt, wogegen das Dahinfallen der Unfallkausalität nicht ausgewiesen ist. Prof. H.________, Leitender Arzt an der Abteilung Radiologie des Spitals X.________, berichtete am 14. November 2000, dass eine Pathologie des ulnaren Ansatzes des TFCC (Triangulärer fibrocartilaginärer Komplex) vorliege, wie dies häufig nach Trauma gesehen wird; der Befund im Bereich des SL-Ligaments sei am ehesten als partielle Läsion zu werten. Der Handchirurge Dr. med. L.________ diagnostizierte im Bericht vom 23. Januar 2001 ein unklares Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität und empfahl ein neurologisches Konsilium zur Ergänzung der Abklärung. Die entsprechende Untersuchung wurde alsdann am 28. Februar 2001 von Dr. med. W.________ durchgeführt, der keine neurologische Ursache des Schmerzsyndroms im Bereich der linken Hand feststellen konnte und eine abschliessende Beurteilung als schwierig erachtete. Demgegenüber verneinten die SUVA-Ärzte eine Unfallkausalität der Beschwerden über den 11. Juli 2001 hinaus sowohl im Administrativ- als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, nachdem das Privatgutachten vom 26. Mai 2003 vorlag, laut welchem die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind. Auf Grund der fachärztlichen Aussagen sind somit sowohl die Unfallkausalität der Beschwerden wie deren Verursachung durch unfallfremde Faktoren gleichermassen möglich. Da sich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein Sachverhalt ermitteln lässt, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, und weitere Beweismassnahmen angesichts der umfangreichen getätigten Abklärungen bezüglich der Unfallkausalität nicht in Frage kommen, liegt Beweislosigkeit vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat deren Folgen nicht der Beschwerdeführer, sondern die SUVA zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs den Wegfall ihrer Leistungspflicht ableiten wollte. Die Tatsache, dass das Bestehen eines krankhaften Vorzustandes bloss im Bereich des Möglichen liegt, ist nicht entscheidend. Denn die vorstehend (Erw. 3.2 hievor) zitierte Beweisregel greift nicht nur bei einem krankhaften Vorzustand Platz, sondern auch dann, wenn die versicherte Person vor dem Unfall keinen Gesundheitsschaden aufwies. Diesfalls dauert die Haftung des Unfallversicherers so lange, bis der Gesundheitszustand, wie er vor dem versicherten Ereignis bestanden hat, erreicht ist, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. 
5. 
Für das letztinstanzliche Verfahren werden aufgrund von Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben. Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Nach der Rechtsprechung sind sodann der vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten stützt, alle notwendigen Expertenkosten (Expertenhonorar und andere Kosten) unter dem Titel Parteientschädigung im Sinne von Art. 159 OG zu ersetzen (BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b). Das vom Beschwerdeführer vorinstanzlich eingereichte Gutachten der Dres. med. J.________ und Frau B.________ vom 26. Mai 2003 und die zusätzliche Stellungnahme vom 8. September 2003 brachten hinsichtlich der natürlichen Kausalität keine wesentlichen Erkenntnisse, die nicht bereits gestützt auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Arztberichte gewonnen werden konnten. Der Beschwerdeführer obsiegt im letztinstanzlichen Verfahren denn auch nicht aufgrund des Privatgutachtens, sondern allein deswegen, weil das kantonale Gericht die Regeln zu den Folgen der Beweislosigkeit unrichtig angewendet hat. Da es sich bei den Auslagen für das Privatgutachten somit nicht um notwendige Kosten handelt, ist der Antrag des Versicherten, die SUVA sei zu verpflichten, ihm die Kosten für die Privatexpertise zu vergüten, unbegründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2004 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 7. Januar 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 11. Juli 2001 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Diese Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der CSS Versicherung AG, Luzern, zugestellt. 
Luzern, 4. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: