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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 583/06 
 
Urteil vom 7. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Parteien 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
F.________, 1948, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann, Belpstrasse 3a, 3074 Muri b. Bern. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 31. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene F.________ war seit 1971 im Spital X.________ als Etagenwart tätig und damit (zumindest seit 1987) bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen Unfall versichert. Zudem arbeitete er während 15 Stunden in der Woche für die Y.________ AG und war über diese Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Bei einem Autounfall im Jahre 1974 zog er sich eine Femurfraktur rechts zu, welche operativ behandelt wurde. Am 15. Januar 1987 glitt er beim Treppenreinigen aus und fiel auf das rechte Knie. Dabei erlitt er eine mediale Meniskusläsion, die in der Folge mehrere Operationen nach sich zog. Bei einem weiteren Unfallereignis vom 16. Dezember 1993 wurde das rechte Kniegelenk einem Hyperextensionstrauma ausgesetzt. Zu diesem Unfallereignis machte F.________ am 7. Oktober 1998 einen Rückfall geltend. Zufolge eines Kompetenzkonfliktes zwischen den beiden Versicherungsgesellschaften kamen diese am 26. April 2001 in einem Vergleich überein, dass ein externer Gutachter mit der Abklärung der Unfallkausalität der vom Versicherten geltend gemachten Kniebeschwerden beauftragt werde und die SUVA einen Entwurf des diesem vorzulegenden Fragenkatalogs erstelle, welcher den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten sei. Die Fallabwicklung wurde der Winterthur übertragen (vgl. Bestätigungsschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die beiden Versicherungsgesellschaften vom 3. Mai 2001). In der Folge legte die Winterthur die Akten ihrem beratenden Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, vor. Dieser verneinte im Bericht vom 29. Juni 2001 sowohl die Unfallkausalität wie auch die Notwendigkeit einer spezialärztlichen Begutachtung. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 wies die Winterthur den Leistungsanspruch ab mit der Begründung, die ärztliche Behandlung der Knieproblematik ab 1998 und die damit verbundene vorzeitige Pensionierung stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in direktem Zusammenhang mit einem ihr gemeldeten Unfall. Nach erfolgter Einsprache legte sie die Akten ihrem beratenden Arzt Dr. med. H.________ vor, welcher laut Bericht vom 10. Februar 2005 die Auffassung des Dr. med. G.________ bestätigte. Gestützt darauf hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. April 2005 an ihrer ablehnenden Haltung fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 8. April 2005 aufhob und die Sache an die Winterthur zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen tätige und über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
C. 
Die Winterthur führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie keine Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen habe. 
F.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, sind massgebende Ursachen (Art. 6 Abs. 1 UVG) im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Daher ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist, sondern reicht es aus, dass das versicherte Ereignis zusammen mit anderen Faktoren für die Schädigung verantwortlich ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406 mit Hinweisen). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf die Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296). Richtig dargelegt hat die Vorinstanz auch die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG), welche das Gericht verpflichten, die Beweise - ohne Bindung an förmliche Regeln - umfassend, pflichtgemäss und objektiv zu würdigen und insbesondere die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), wie auch die Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Expertise (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, laut Bericht des den Unfallversicherer beratenden Dr. med. G.________ vom 29. Juni 2001 seien die nach den Unfallereignissen in den Jahren 1987 und 1993 arthroskopisch vorgelegenen Meniskusbefunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch die einzelnen Unfallereignisse hervorgerufen worden, sondern das Resultat einer vorbestandenen Komplexinstabilität, wobei die Unfallereignisse lediglich zu einer lokalisierten Irritation mit Reizknieerscheinungen geführt hätten. Bei vorbestandener Komplexinstabilität habe die medialseitige Teilmeniskektomie gemäss Facharzt zu einer weiteren Zunahme der Instabilität geführt, was wiederum die schon angelaufene medialseitige Arthroseentwicklung beschleunigt habe. Dieser gehe davon aus, dass aus diesem Grund relativ kurze Zeit später die Valgisationskorrekturosteotomie erfolgt sei, wobei habe angenommen werden müssen, dass der Patient nie mehr vollständig beschwerdefrei geworden sei, sondern durch die Verlagerung des Belastungsschwerpunktes ins laterale Kompartiment erneute degenerative Probleme programmiert gewesen seien, mit einer nun schmerzhaften Trikompartimentengonarthrose. Dr. med. G.________ sage indessen nicht, ob die Beschwerden auch ohne Unfall zum fraglichen Zeitpunkt noch bestehen würden. Insbesondere erwähne er nichts von einer bloss zeitlich begrenzten Verschlimmerung oder dem Erreichen eines status quo sine vel ante. Die am Anfang der von Dr. med. G.________ beschriebenen Kausalkette stehende mediale Meniskusläsion werde im Bericht der Personalärztin des Spitals X.________ vom 4. Dezember 1995 und jenem der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie vom 23. November 1998 als Folge des Unfalles von 1993 angesehen, was - falls dies zutreffend sein sollte - bedeuten würde, dass der Unfall von 1993 eine conditio sine qua non für das bestehende Beschwerdebild darstellen würde. Darauf deute auch der Hinweis des Dr. med. G.________, wonach ein nicht vorgeschädigtes Knie sich nach den erlittenen Unfällen erwartungsgemäss vollständig erholt hätte. Der Bericht des weiteren beratenden Arztes der Winterthur, Dr. med. H.________, vom 10. Februar 2005 bringe diesbezüglich keine Klarheit, da er im Wesentlichen lediglich die Beurteilung des Dr. med. G.________ bestätige. Angesichtes der unklaren und damit unvollständigen Aktenlage wies die Vorinstanz die Sache an die Beschwerdeführerin zurück, damit sie entsprechend der mit der SUVA getroffenen Vereinbarung ein externes Gutachten einhole und anschliessend neu verfüge, wobei auch die kausale Bedeutung des Unfalles im Jahre 1974 (welcher möglicherweise zu Lasten der SUVA gehe) für die weiterhin geklagten Beschwerden in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Zudem wies sie den Unfallversicherer an, im Rahmen der Begutachtung insbesondere die in Art. 44 ATSG garantierten Verfahrensrechte zu gewähren. 
3.2 Der Unfallversicherer wendet ein, aufgrund der medizinischen Abklärungen sei rechtsgenüglich erstellt, dass kein Rückfall und keine Spätfolgen der beiden Unfälle von 1987 und 1993 vorliegen würden und demgemäss für die ab 1998 bestehenden Beschwerden keine Leistungen aus der Unfallversicherung geschuldet seien, so dass kein zusätzliches Gutachten erforderlich sei. 
4. 
4.1 Verschlimmert der Unfall einen krankhaften Vorzustand oder lässt er ihn überhaupt erst manifest werden, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche (und adäquate) Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn dieser also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer, wobei diese Beweisgrundsätze sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen gelten (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326). 
4.2 Selbst wenn eine Gesundheitsschädigung weitestgehend einem massiven Vorzustand zuzuschreiben ist und einem leichten Unfall demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zukommt, kann die Haftung des Unfallversicherers nicht mit dieser Begründung ausgeschlossen werden. Ein versicherter Unfall kann auch dann einen haftungsbegründenden Kausalfaktor für eine bestimmte Gesundheitsschädigung darstellen, wenn er für deren Eintritt bloss zeitlich bestimmend war (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Entscheidend ist, ob ein zuvor latenter Vorzustand durch die unfallbedingte Aktivierung zum akuten geworden ist, der Zeitpunkt der (früher oder später vielleicht ohnehin auftretenden) Verschlechterung des Gesundheitszustandes somit durch das versicherte Trauma bestimmt wurde. Diese Frage bedarf einer begründeten medizinischen Klärung, welche insbesondere den Stellungnahmen von Dres. med. G.________ und H.________ nicht zuverlässig entnommen werden kann. Der angefochtene Entscheid besteht daher zu Recht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 7. Februar 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung Hofer