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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 69/06 
 
Urteil vom 2. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
M.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 7. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1978 geborene M.________ arbeitete ab 15. Oktober 2003 als Lagerarbeiter in der Firma X.________, und war über dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Februar 2004 erlitt er bei einem Sturz von einem Verladecontainer aus zwei Metern Höhe eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) bei bekanntem chronischem Lumbovertebralsyndrom (Bericht der Notfallstation des Spitals Y.________ vom 10. Februar 2004). Zu der (gemäss Angaben des Versicherten gegenüber der SUVA vom 19. März 2004) vom Hausarzt empfohlenen Wiederaufnahme der Arbeit am 1. März 2004 kam es wegen erneut zunehmender Schmerzen (ab 28. Februar 2004) nicht. Stattdessen folgte ein Aufenthalt in der Rheumaklinik des Universitätsspitals W.________ vom 3. bis 27. März 2004. Dieser führte zu einer deutlichen Beschwerdelinderung, jedoch zu keiner vollen Arbeitsfähigkeit (Austrittsbericht vom 25. März 2004; Kurzaustrittsbericht vom 24. März 2004), worauf die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis auf Ende Mai 2004 kündigte. 
 
Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus stellte jedoch - im Wesentlichen gestützt auf den Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 7. Juli 2004 - ihre Leistungen mit Verfügung vom 30. Juli 2004 rückwirkend per Ende März 2004 mit der Begründung ein, ab jenem Zeitpunkt sei die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden zu verneinen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2004 seien ihm über den 31. März 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Dezember 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des vorinstanzlich bestätigten Fallabschlusses (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Unfall vom 10. Februar 2004) per 31. März 2004. 
2. 
2.1 Hinsichtlich der Rechtsprechung zu dem für die (fortdauernde) Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 10. Februar 2004 und den die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Versicherten kann mit der Vorinstanz auf die Erwägungen im Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 und hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen) auf jene im kantonalen Entscheid vom 7. Dezember 2005 verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung zur natürlichen und adäquaten Kausalität unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung hat (s. etwa Urteil S. vom 27. März 2006 [U 461/05] Erw. 1 mit Hinweisen). 
2.2 Verschlimmert der Unfall einen krankhaften Vorzustand oder lässt ihn überhaupt erst manifest werden, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche (und adäquate) Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn dieser also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 [= Urteil F. vom 9. September 1999, U 355/98], 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs kann dabei praxisgemäss nicht nur durch den Nachweis des Dahinfallens (jeglicher) unfallbedingter Ursachen des Gesundheitsschadens erbracht werden; im Falle von ätiologisch unspezifischen Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz kann unter Umständen auch aus der Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, auf den Wegfall der natürlichen Kausalität geschlossen werden (vgl. Urteil B. vom 16. Juni 2005, U 264/04, Erw. 3.5 [zusammenfassend publiziert in HAVE 2005 S. 351], Urteil O. vom 13. März 2006 [U 344/05] Erw. 4.2). 
3. 
3.1 
3.1.1 Die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung auf Ende März 2004 stützt sich hauptsächlich auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. E.________ vom 7. Juli 2004. Danach ist das im Untersuchungszeitpunkt (6. Juli 2004) festgestellte Beschwerdebild - ein tief lumboradikuläres Syndrom L5/S1 rechts mit Verspannung der Wirbelsäulenmuskulatur und ausstrahlenden Schmerzen im Gesäss, Oberschenkel bis lateralem Unterschenkel und an Sensibilitätsstörungen in den Dermatomen L5/S1 (bei asymmetrischem Gangbild und Belastungsintoleranz - mangels nachgewiesener posttraumatischer Veränderungen nicht mehr auf das Unfallereignis vom 10. Februar 2004 zurückzuführen. Der Hausarzt habe bereits auf den 1. März 2004 die Kontusion der lumbalen Region rechtsseitig als abgeheilt betrachtet und entsprechend eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Nach einem Rückfall der Symptomatik habe anschliessend während des Aufenthalts in der Rheumaklinik des Universitätsspitals W.________ vom 3. bis 27. März 2004 eine eindeutige Besserung der Symptomatik erzielt werden können (gemäss Austrittsbericht vom 25. März 2004), sodass bei Austritt nur noch unspezifische, minimale lumbale Beschwerden vorhanden gewesen seien. Es müsse daher spätestens ab 27. März 2004 vom Erreichen des Vorzustands (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule L5/S1; Stellungsveränderungen L5/S1 mit Spondylose L5/S1 mit Anterolisthesis L5/S1 bei leichtgradiger Einengung der Intervertebralforamina) und aus Sicht der Unfallfolgen von einer (wiederum) 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die aktuell weiterhin volle Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Symptomatik wohl krankheitsbedingt, nicht aber aus Sicht der Unfallfolgen nachvollziehbar. 
3.1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in Würdigung der gesamten Aktenlage sowie im Lichte medizinischer Erfahrungstatsachen im Zusammenhang mit vorübergehenden, unfallbedingten Verschlimmerungen eines Vorzustands sei das von der SUVA gestützt auf die kreisärztlichen Einschätzungen angenommene Erreichen des status quo ante per 31. März 2004 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt; der Vorzustand sei im Übrigen von der Beschwerdegegnerin gar nie eingehender abgeklärt worden, weshalb der Eintritt des status quo ante (vel sine) mangels hinreichender Sachverhaltsgrundlagen gar nicht verlässlich zu beurteilen gewesen sei. 
3.2 
3.2.1 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer - nach dreimaligem Sturz auf den Rücken in früheren Jahren (zuletzt mit Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Z.________ vom 9. April bis 14. Mai 2003) - bereits vor dem Unfall vom 10. Februar 2004 an Rückenbeschwerden gelitten hat; ab 4. August 2003 war er jedoch wieder voll arbeitsfähig und insbesondere in der Lage, die am 15. Oktober 2003 angetretene, gemäss Angaben der Arbeitgeberfirma körperlich strenge Arbeit als Lagerist im Schichtbetrieb bis am 10. Februar 2004 vollzeitlich auszuüben. Diese Arbeitsfähigkeit büsste der Versicherte nach dem hier in Frage stehenden Unfallereignis über den 31. März 2004 (Leistungseinstellung) hinaus ein, was auch im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Juli 2004 - nach Lage der Akten zu Recht - nicht bestritten wird: So wurde im Bericht der (erstbehandelnden) Notfallstation der Chirurgischen Klinik am Spital Y.________ vom 5. April 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 14. Februar 2004 attestiert, anschliessend sei letztere vom Hausarzt (Dr. med. P.________) zu bestimmen. Dieser empfahl (nach Angaben des Versicherten gegenüber der SUVA vom 19. März 2004) ab 1. März 2004 eine Wiederaufnahme der Arbeit, wozu es jedoch aufgrund erneuter Schmerzintensivierung (mit Blockierung der Wirbelsäule am 28. Februar 2004) nicht kam. Die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals W.________ schätzten sodann die Arbeitsunfähigkeit im Austrittsbericht vom 25. März 2004 auf 100 % bis 11. April 2004 und ab 12. April bis 2. Mai 2004 auf 50 % ein (Einsatz halbtags; Gewichtslimte vorerst 10 kg); anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern. Der (seit Mai 2004 neu zuständige) Hausarzt Dr. med. S.________, erachtete allerdings im Zwischenbericht vom 7. Juni 2004 eine Arbeitsaufnahme als (noch) nicht angezeigt und die künftige Entwicklung als unbestimmt. 
3.2.2 Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und SUVA ist der Wegfall sämtlicher unfallbedingter Ursachen der ärztlich bescheinigten Leistungseinschränkungen ab 1. April 2004 bzw. eine ab diesem Zeitpunkt bestehende Dominanz unfallfremder Faktoren (vgl. Erw. 2.2 hievor) aktenmässig nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgewiesen. Namentlich vermag in dieser Hinsicht der vorinstanzlich als ausschlaggebend erachtete Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 7. Juli 2004 nicht zu überzeugen. Die vom Kreisarzt erwähnte Bescheinigung einer ab 1. März 2004 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt stützt sich nicht auf ein in den Akten liegendes Attest desselben, sondern lediglich auf die Angaben des Versicherten gegenüber der SUVA (vom 19. März 2004), wonach er "gemäss Herrn Dr. med. P.________ die Arbeit am Montag, 1.03.04 wieder (hätte) aufnehmen sollen". Weder geht daraus hervor, in welchem Umfang dies hätte geschehen sollen (Arbeitsversuch mit teilzeitlichem Einsatz?) noch lässt sich dem erwähnten Zitat (implizit) eine hausärztliche Bestätigung der vollständigen "Abheilung" (so Kreisarzt) der unfallbedingten Rückenkontusion entnehmen. Entsprechendes kann - entgegen der vorinstanzlich als massgebend erachteten Auffassung des Kreisarztes - auch nicht aus dem Austrittsbericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals W.________ vom 25. März 2004 abgeleitet werden. Die Symptome des bei Klinikeintritt diagnostizierten "subakuten lumbospondylogenen Syndroms" (bei Status nach Rückenkontusion) konnten durch therapeutische Massnahmen zwar deutlich gemildert werden, sodass am 25. März 2004 nur noch residuelle lumbale Schmerzen ohne spondylogene Symptomatik bestanden; das Dahinfallen der Unfallkausalität der weiterhin attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) ist damit aber nicht hinreichend nachgewiesen, nachdem der Austrittsbericht der Rheumaklinik vom 25. März 2004 trotz Verneinung unfallbedingter ossärer Läsionen nirgends ausdrücklich festhielt, die residuellen Beschwerden seien einzig noch auf die diagnostizierte (degenerative) Spondylolyse L5/S1 mit Anterolisthesis L5/S1 zurückzuführen, und noch in dem am 5. April 2004 ausgestellten Arztzeugnis des Limmatspitals vermerkt wurde, es lägen "ausschliesslich Unfallfolgen" vor. 
3.2.3 Der bereits im vorinstanzlichen Entscheid in die Beweiswürdigung einbezogene Bericht des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulenchirurgie, vom 12. November 2004 hält fest, die (schon im Austrittsbericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals W.________ vom 25. März 2004) diagnostizierte Spondylolyse L5/S1 sei - da bereits seit zwei Jahren symptomatisch - selbst nicht unfallkausaler Genese, doch habe der Sturz vom 10. Februar 2004 zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustands geführt; allerdings werde eine Kostenübernahme durch die SUVA längerfristig "kaum in Frage kommen". Diese Aussagen sprechen dafür, dass die unfallbedingte Verstärkung der vorbestehenden Rückenproblematik im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. med. L.________ - mithin auch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2004 - noch nicht vollständig abgeklungen bzw. damals noch nicht von einer Dominanz unfallfremder Faktoren auszugehen war (vgl. Erw. 2.2 hievor); wie es sich damit verhält, lässt sich indessen aufgrund der verfügbaren Unterlagen nicht abschliessend beantworten. Im Lichte des Berichts des Dr. med. L.________ rechtsgenüglich erstellt ist jedoch, dass der Unfall vom 10. Februar 2004 nicht geeignet ist, beim Beschwerdeführer im Sinne natürlicher Kausalität bleibende, eine längerfristige Leistungspflicht des Unfallversicherers begründende Folgen zu hinterlassen. 
3.2.4 Nach dem Gesagten hat die SUVA die umstrittenen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 10. Februar 2004 über den 31. März 2004 hinaus zu erbringen. Über den Zeitpunkt des mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seither eingetretenen Wegfalls der Unfallkausalität wird die SUVA unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten sowie unter Beizug weiterer Unterlagen neu zu verfügen haben. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2004 aufgehoben, und es wird die SUVA verpflichtet, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 10. Februar 2004 im Sinne der Erwägungen über den 31. März 2004 hinaus zu erbringen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 2. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: