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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_543/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ trat am 22. Juli 1985 in die Rekrutenschule ein. Aufgrund seiner psychischen Auffälligkeit untersuchte ihn der Truppenarzt Oberstleutnant B.________ am 30. Juli 1985 und diagnostizierte eine klassische Hysterie. Daraufhin wurde A.________ am 31. Juli 1985 für dienstuntauglich erklärt und am 2. August 1985 aus dem Dienst entlassen. Der Versicherte meldete sich am 28. November 1990 unter Hinweis auf eine bestehende Schizophrenie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 18. November 1992 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich für die Zeit vom 1. Dezember 1990 bis 31. Oktober 1991 eine ganze Rente zu. Anlässlich einer Wiederanmeldung vom 17. Juli 1994 gewährte ihm die IV-Stelle vom 1. August 1993 bis 31. Mai 1994 eine ganze und ab 1. Juni 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde diese unter der Annahme eines 80%-igen Invaliditätsgrades mit Wirkung ab 1. November 2002 wieder auf eine ganze Invalidenrente erhöht (Verfügung vom 28. Oktober 2003 ). 
Am 26. November 2008 ersuchte A.________ die Militärversicherung um Leistungen, da die Schizophrenie erstmals in der Rekrutenschule im Sommer 1985 aufgetreten sei. Nach Beizug der IV-Akten und namentlich gestützt auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung der Frau Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2009 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2010, verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung Militärversicherung, mit Verfügung vom 24. Juni 2010 ihre Leistungspflicht, da eine anhaltende, dauerhafte und irreversible Verschlimmerung oder gar Verursachung der Schizophrenie während des Militärdienstes nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 11. April 2012;). 
 
B.   
Dagegen liessen A.________ und die Progrès Versicherungen AG, als Krankenversicherer von A.________, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben. Dieses wies die Beschwerden mit Entscheid vom 26. Mai 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA, Abteilung Militärversicherung, zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach MVG zu erbringen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Im Streit steht die Verneinung einer Haftung der SUVA, Abteilung Militärversicherung, für die Folgen der im November 2008 geltend gemachten Schizophrenie. 
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden wie auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 4-6 MVG; BGE 111 V 370 E. 1b S. 372, 105 V 225 E. 3a S. 229; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 41 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG, N 21 ff. zu Art. 5 MVG, N 12 und 23 f. zu Art. 6 MVG) und die Beweiswürdigung von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Schizophrenie leide. Insbesondere gestützt auf die Stellungnahmen der Frau Dr. med. C.________ vom 1. September 2009 und 11. Mai 2010 seien die während der Rekrutenschule im Sommer 1985 vorhandenen Beschwerden als unspezifische Vorläufersymptome dieser psychischen Störung zu interpretieren. Dass ein eigentlicher Schizophrenie-Schub erstmals im Militärdienst eingetreten war, wie dies der Hausarzt Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht vom 10. März 2009 angenommen habe, sei aufgrund der echtzeitlichen medizinischen Dokumente und der tatsächlichen Gegebenheiten nicht überwiegend wahrscheinlich. Die im Militärdienst aufgetretenen Beschwerden (Gefühl, benebelt zu sein, Konzentrationsstörungen, Verlangsamung) hätten sich einzig in ihrem Ausmass und nicht in der Qualität von den bereits in der Kindheit, während der Lehre und während rund drei Wochen vor der Rekrutenschule bestandenen Symptomen unterschieden. So habe Dr. med. D.________ selbst bereits vor Antritt der Rekrutenschule differenzialdiagnostisch eine Schizophrenie in Betracht gezogen. Die Diagnosekriterien nach ICD-9 295.3 bzw. ICD-10 F20.0 seien jedoch erst ab 1990 erfüllt gewesen. Das Gericht hielt weiter fest, die während eines halben Jahres nach der Rekrutenschule konsultierte Psychiaterin, wie auch die behandelnden Ärzte der Klinik E.________, seien vor diesem Zeitpunkt von einer verspäteten Adoleszentenkrise ausgegangen, was sich mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anmeldung bei der Invalidenversicherung decke. Die Schizophrenie sei daher weder Folge eines während der Rekrutenschule erlittenen Unfalls noch einer militärversicherten Krankheit. Es sei von einer dienstfremden Genese der Krankheit auszugehen. Einzig die Prodromalsymptome hätten sich in der Rekrutenschule insoweit manifestiert, als er deswegen aus dem Dienst entlassen worden sei. Die vorbestehende Symptomatik habe sich nur vorübergehend und nicht richtungsgebend verschlimmert und sei unmittelbar nach der Entlassung aus dem Militärdienst wieder abgeklungen, zumal er nach dem Dienstaustritt wieder in der Lage gewesen sei, seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter nachzugehen. Die Erkrankung stehe mit der besuchten Rekrutenschule in keinem ursächlichen Zusammenhang.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, wohl sei die Schizophrenie nicht durch den Militärdienst verursacht worden, aber der erste bekannte Schizophrenieschub sei während der Rekrutenschule in Erscheinung getreten. Zutreffend sei, dass er Dr. med. D.________ vor Dienstantritt über geringe Symptome wie "Schwindel" und "benebelt sein" berichtet habe. Psychotische Episoden, namentlich die Angabe, dass er sich benebelt fühle und sein Kurzzeitgedächtnis nicht mehr arbeite, seien erst in der Rekrutenschule vom behandelnden Dr. med. F.________ beschrieben worden und der Schularzt G.________ habe am 29. Juli 1985 diese Positivsymptome einer Schizophrenie bestätigt. Als Folge dieses Verdachts auf Schizophrenie sei er aus der Rekrutenschule entlassen worden. Zusammenfassend seien Verfolgungswahn, Denkstörungen, Halluzinationen und Wahnvorstellungen als Positivsymptome einer Schizophrenie während der Rekrutenschule aufgetreten. Die vordienstlich beschriebenen Symptome seien hingegen keine Prodromalsymptome gewesen. Die Gesundheitsschädigung sei im Dienst in Erscheinung getreten, weshalb die gesetzliche Vermutung der dienstlichen Verursachung zum Tragen komme.  
 
3.3. Frau Dr. med. C.________ legte in ihren Beurteilungen (vom 1. September 2009 und 11. Mai 2010) nachvollziehbar und schlüssig dar, dass die während der Rekrutenschule festgestellten Auffälligkeiten - dem Schularzt Dr. med. G.________ gab der Beschwerdeführer an, dass er wie "benebelt" sei, er sei langsam und habe das Gefühl, dass Geist und Körper voneinander abgekoppelt seien - als unspezifische Vorläufersymptome der psychischen Erkrankung anzusehen sind. Dies deckt sich mit den ärztlichen Angaben anlässlich eines vom 23. Juli bis 6. August 1986 dauernden stationären Aufenthaltes in der Klinik E.________, wonach er seit Mai 1982 an "Nebelsehen und Schwindel" leide, was in ungewohnten und fordernden Situationen mit fremden Personen verstärkt auftrete. Im September 1985 habe er erstmals Stimmen gehört und das Gefühl, dass Leute antworteten, ohne dass eine Frage gestellt worden sei. Er habe sich von einer höheren Macht beeinflusst gefühlt. In diagnostischer Hinsicht gingen die Ärzte von einer Adoleszentenkrise bei schizoider Persönlichkeit aus (Austrittsbericht vom 13. August 1996). Mit Blick auf die (gesicherte) Diagnose einer Schizophrenie hielt der Hausarzt Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 6. Dezember 1990 fest, die bisher fragliche Diagnose sei heute eindeutig. Eine Behandlung mit Neuroleptika besteht gemäss Frau Dr. med. C.________ seit 1990 (Stellungnahme vom 1. September 2009, S. 8). Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage nicht, dass bereits während der Rekrutenschule typische psychotische Symptome, wie von ihm behauptet, in Form von Verfolgungswahn, Denkstörungen, Halluzinationen und Wahnvorstellungen auftraten, die auf den Ausbruch einer akuten Schizophrenie schliessen liessen. Ärztlicherseits wurden im Militärdienst vielmehr unspezifische Verhaltensauffälligkeiten beschriebenen, die Dr. med. D.________ anlässlich der Konsultation am 10. Juli 1985 bereits dokumentiert und dem Truppenarzt am 20. Juli 1985 berichtet hatte (). Diese sind - gestützt auf die Darlegungen von Frau Dr. med. C.________ - zur Prodromalphase (Phase vor dem akuten Erkrankungsausbruch) der Schizophrenie gehörend, einzuordnen. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass ein (erstmaliger) akuter Ausbruch der Erkrankung erst nach Entlassung aus der Rekrutenschule stattfand.  
Zeigte sich die Prodromalsymptomatik indessen bereits vor der Rekrutenschule und hat sich die Verschlimmerung derselben nach Entlassung aus der Rekrutenschule wieder eingestellt, und wurde die Schizophrenie unbestrittenermassen auch weder dienstlich verursacht noch richtungsgebend verschlimmert, verneinte die Vorinstanz die Haftung der Militärversicherung (nach Art. 5 und Art. 6 MVG) zu Recht. 
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Weil die Beschwerde ans Bundesgericht angesichts des gut begründeten kantonalen Entscheids und der demgegenüber nicht überzeugenden Argumentation in der Beschwerdeschrift als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, fehlt es an einer Voraussetzung für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb diesem Gesuch nicht entsprochen werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Oktober 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla