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[AZA 0/2] 
7B.258/2000/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
4. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann, 
Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Schett. 
 
 
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In Sachen 
W.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Entscheid vom 16. Oktober 2000 des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, 
 
betreffend 
Pfändung, hat sich ergeben: 
 
A.- Gegen W.________ werden verschiedenste Betreibungsverfahren geführt. In der Pfändungsgruppe Nr. xxx pfändete das vom Betreibungsamt Möriken-Wildegg ersuchte Betreibungsamt Wohlen die Grundstücke GB Wohlen Nr. yyy und Nr. zzz. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 wurde die Einpfändung der genannten Liegenschaften dem Schuldner mitgeteilt und ihm die Anzeige betreffend den Einzug der Miet- und Pachtzinse sowie betreffend die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemacht. 
 
Am 20. März 1999 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde von W.________ ab, soweit sie sich gegen die Verletzung von Art. 97 Abs. 2 SchKG gerichtet hatte; im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
B.- Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten hat am 28. August 2000 entschieden, auf die am 11. Januar 1999 eingereichte Beschwerdeergänzung werde infolge Fristablaufs nicht eingetreten. Auf die am 27. Oktober 1998 erhobene Beschwerde sei mangels Zuständigkeit nicht eingetreten bzw. dem Gerichtspräsidium Lenzburg überwiesen worden. Es werde richterlich festgestellt, dass das vorliegende Verfahren somit geschlossen sei. Die vom Schuldner dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen abgewiesen. 
 
 
W.________ hat den obergerichtlichen Entscheid mit Beschwerde vom 13. November 2000 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
zieht in Erwägung: 
________________________________________ 
 
1.- Die obere Aufsichtsbehörde hält fest, mit der Beschwerde vom 14. September 2000 sei die Aufhebung der Pfändungen von "2 MFH" beantragt worden. Damit seien die auf Ersuchen des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg durch das Betreibungsamt Wohlen vorgenommenen Pfändungen der Grundstücke GB Wohlen Nr. yyy und Nr. zzz gemeint. Hierüber, nämlich über die Pfändungen als solche, sei bereits rechtskräftig entschieden worden (Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 20. März 1999). Dazu habe der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten festgestellt, dass das vorliegende Verfahren geschlossen sei. Die Beschwerde an die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde sei in diesem Punkte abzuweisen. 
 
Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das Gut U.________ in Wildegg sei bereits gepfändet und amortisiert worden. Wegen Überpfändung müssten die Liegenschaften in Wohlen aus dem Pfändungsbeschlag entlassen werden. Abgesehen davon nehme das Betreibungsamt Wohlen für das Betreibungsamt Möriken-Wildegg seit zwei Jahren die Mietzinsen ein, ohne je darüber abgerechnet zu haben. Diese Einwendungen können nicht gehört werden, denn die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), und neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Vorinstanz hat sich weder mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Überpfändung noch mit der Abrechnung hinsichtlich der Mietzinseinnahmen befasst, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
2.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Wohlen, Gemeindehaus, 5610 Wohlen AG, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 4. Dezember 2000 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: