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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_655/2008/bnm 
 
Verfügung vom 6. November 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anweisung an den Drittschuldner. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. August 2008 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. August 2008 des Schaffhauser Obergerichts, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 25. September 2008) mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Bundesgericht: 6. November 2008) sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (in Anbetracht der finanziellen Situation des in Thailand lebenden Beschwerdeführers) auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist, 
dass die gerichtliche Mitteilung der Abschreibungsverfügung an den Beschwerdeführer, der trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz verzeigt hat, androhungsgemäss unterbleibt (Art. 39 Abs. 3 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar der Verfügung bleibt zu seinen Handen im Dossier, hingegen wird ihm eine Orientierungskopie mit gewöhnlicher Post zugestellt. 
 
Lausanne, 6. November 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann