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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
P 47/06 
 
Urteil vom 4. Dezember 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
R.________, 1953, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 21. Juni 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern R.________, Bezüger einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 664.- (1. September bis 31. Dezember 2000), Fr. 661.- (1. Januar 2001 bis 31. Mai 2002) und Fr. 642.- (ab 1. Juni 2002) zu, was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Juni 2003 bestätigte. Ende Mai 2003 ersuchte R.________ um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung. Mit Verfügung vom 11. Juni 2003 setzte die Ausgleichskasse unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen die Ergänzungsleistung ab 1. Juni 2003 auf Fr. 489.- im Monat herab. 
Mit Schreiben vom 6. Mai 2005 ersuchte R.________ um Korrektur der Verfügung vom 11. Juni 2003 und Nachzahlung der zu wenig ausgerichteten Ergänzungsleistungen sowie um Neuveranlagung aufgrund des erfolgten Vermögensverzehrs. Zur Begründung führte er an, die Zahlen seiner Vermögenswerte zum 31. Dezember 2002 seien nicht korrekt. Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 erhöhte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2005 auf monatlich Fr. 910.-. Auf ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Juni 2003 trat sie nicht ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2005 fest. 
B. 
Die Beschwerde des R.________ und auch dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Juni 2006 ab. 
C. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und es seien ihm Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 8976.- nachzuzahlen. 
Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren durch das kantonale Gericht ist nicht angefochten. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht entzogen (BGE 125 V 415 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2b). 
2. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass die mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Juni 2003 festgesetzte Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. April 2005 auf unrichtigen tatsächlichen Grundlagen beruht. Bei den anrechenbaren Einnahmen wurden ein Vermögensertrag von Fr. 1001.- sowie 1/15 des Vermögens (Fr. 83'498.- [Stand am 31. Dezember 2002]) von Fr. 3899.- berücksichtigt. Im Vermögen war u.a. der Rückkaufswert einer Freizügigkeitspolice der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 54'675.- sowie das Guthaben auf der Bank X.________ von Fr. 25'510.65 enthalten. Tatsächlich war dem EL-Bezüger am 11. November 2002 die Police zum Rückkaufswert von Fr. 55'590.70 per 1. November 2002 auf sein Konto bei der Bank X.________ ausbezahlt worden. Davon verbrauchte er bis Ende Dezember 2002 rund Fr. 30'000.-. Die anrechenbaren Einnahmen (Vermögensertrag, Vermögensverzehr) wurden somit auf der Grundlage eines zu hohen Vermögens ermittelt, was entsprechend tiefere Ergänzungsleistungen ergab. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Weigerung der Ausgleichskasse, auf ihre Verfügung vom 11. Juni 2003 zurückzukommen und für die Monate Juli 2003 bis April 2005 Ergänzungsleistungen nachzuzahlen, bestätigt. Es hat im Wesentlichen erwogen, um den Nachzahlungsanspruch zu wahren, hätte die Meldung des Bezugs des Rückkaufswertes der Freizügigkeitspolice im November 2002 sowie des anschliessenden Vermögensverzehrs bis Ende Dezember 2002 bis zum Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2003 oder innert der Einsprachefrist erfolgen müssen. Der EL-Bezüger habe dies versäumt. Die Ausgleichskasse habe daher nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV die Erhöhung der Ergänzungsleistung zufolge des eingetretenen Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats verfügen müssen, in dem die Änderung gemeldet worden sei. Prozessuale Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG seien nicht gegeben. Daran ändere das Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom 19. Oktober 2004 nichts. Zur Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Juni 2003 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG könne die Ausgleichskasse praxisgemäss nicht verhalten werden. 
4. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei im Zusammenhang mit der PK-Geldüberweisung auf das Konto der Bank X.________ zu einer falschen Vermögensberechnung gekommen. Dies habe er gemeldet. Darauf gehe das kantonale Gericht mit keinem Wort ein. Im Weitern wäre Dr. med. C.________ bereit, über seine damalige Unfähigkeit, u.a. Büroarbeiten zu erledigen, Auskunft zu geben. In der vorinstanzlichen Beschwerde liess er vorbringen, er sei aufgrund schwerer psychischer Probleme nicht im Stande gewesen, auf die Verfügung vom 11. Juni 2003 zu reagieren. Diese sei irgendwo im damals herrschenden Papierchaos verschwunden. Erst mit Hilfe einer Bekannten sei es ihm gelungen, Ordnung in seine Unterlagen zu bringen und im Juni 2005 die unrichtigen EL-Berechnungsgrundlagen zu melden. 
5. 
5.1 Gemäss Akten ersuchte der Beschwerdeführer Ende Mai 2003 um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung. Dem Gesuch beigelegt waren eine Kopie vom Kontoabschluss per 31. Dezember 2002 der Bank X.________ sowie eine Kopie vom Kontoauszug Dezember 2002 der Postfinance. Ein Beleg über die am 11. November 2002 erfolgte Auszahlung der Freizügigkeitspolice zum Rückkaufswert per 1. November 2002 auf das Konto bei der Bank X.________ wurde nicht erwähnt. Dieser für die EL-Berechnung bedeutsame Umstand konnte dem Kontoabschluss per 31. Dezember 2002 der Bank X.________ nicht entnommen werden. Bereits das Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistung unter Beilage der relevanten, wenn auch unvollständigen Unterlagen spricht gegen die Annahme, der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, auch die vorzeitige Auflösung der Police zu melden. Bei zumutbarer Sorgfalt vermeidbare Versäumnisse im Rahmen des ordentlichen Verfahrens können aber nicht auf dem Weg der prozessualen Revision von Verfügungen oder Einspracheentscheiden (BGE 127 V 469 Erw. 2c) nachgeholt werden (Urteil B. vom 18. September 2002 [I 183/02] Erw. 2 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2004 in Sachen X. gegen Kantonales Steueramt Zürich [2A.288/2003] Erw. 2.2). 
Fällt eine prozessuale Revision der Verfügung vom 11. Juni 2003 nicht in Betracht, kann darauf auch nicht wiedererwägungsweise (BGE 127 V 469 Erw. 2c) zurückgekommen werden. Die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist zwar gegeben. Sie beruht jedoch auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, was bei zumutbarer Sorgfalt seitens des Beschwerdeführers hätte vermieden werden können (vgl. SVR 1997 EL Nr. 36 S. 107). 
5.2 Zu prüfen bleibt, ob ein Grund für die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Verfügung vom 11. Juni 2003 nach Art. 41 Abs. 1 ATSG besteht. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Nach der sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 35 Abs. 1 OG und Art. 24 VwVG kann Krankheit ein Fristwiederherstellungsgrund sein (BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen und Urteil S. AG vom 9. Juli 2004 [C 272/03] Erw. 1). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (vgl. Urteil H. vom 11. April 2004 [H 44/05] Erw. 2.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2005 in Sachen X. gegen Einwohnergemeinde Bern [1P.123/2005] Erw. 1, je mit Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG und Art. 41 Abs. 1 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 87 Erw. 2a, 112 V 255). 
Es ist aufgrund der Ausführungen in Erw. 5.1 fraglich, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen effektiv nicht in der Lage war, selber rechtzeitig gegen die Verfügung vom 11. Juni 2003 Einsprache zu erheben oder wenigstens eine Drittperson damit zu beauftragen. Allenfalls könnte im Umstand, dass die Ergänzungsleistung nicht, wie offenbar erwartet, erhöht, sondern um Fr. 153.- von Fr. 642.- auf Fr. 489.- im Monat herabgesetzt wurde, ein Indiz für die objektive und subjektive Unmöglichkeit jeglichen auf die Fristwahrung gerichteten Handelns erblickt werden. Dies kann jedoch offen bleiben. In seinem zuhanden des zuständigen Steueramtes verfassten Arztzeugnis vom 19. Oktober 2004 führte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.________ u.a. aus, der Patient habe über eine längere Phase den finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht mehr nachkommen können. Er sei somit auch nicht in der Lage gewesen, die Steuererklärungen fristgemäss einzureichen. Es werde ihm möglich sein, das Versäumte bis spätestens Ende Oktober 2004 nachzuholen. Eine entsprechende Fristerstreckung und ein Rückzug des Einschätzungsentscheides würde ihn sehr entlasten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen die offenen Steuererklärungen tatsächlich nicht, wie von seinem Arzt gegenüber dem Steueramt in Aussicht gestellt, eingereicht. Damit besteht aber kein Grund zur Annahme, er wäre damals nicht auch in der Lage gewesen, die Unrichtigkeit der EL-Berechnung gemäss Verfügung vom 11. Juni 2003 zu melden. Sein Gesuch vom 6. Mai 2005 hat daher für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 41 Abs. 1 ATSG als verspätet zu gelten. 
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 4. Dezember 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: