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[AZA 7] 
P 68/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 10. Mai 2001 
 
in Sachen 
F.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern, 
betreffend B.________, 1915, gestorben 1999 
 
A.- B.________, geboren 1915, seit 9. Oktober 1990 wohnhaft im Alters- und Pflegeheim X.________, bezog ab 1996 bis zu ihrem Ableben am 26. August 1999 Ergänzungsleistungen zur Altersrente. Sie hinterliess als einzige Tochter und Alleinerbin F.________. Am 4. November 1999 reichte diese ein Gesuch um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ein. Daraufhin forderte die Ausgleichskasse des Kantons Bern von F.________ mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 Fr. 41'420.- mit der Begründung zurück, es seien der verstorbenen B.________ seit September 1996 zu viel Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden, weil die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (ab 1. September 1996), eine veränderte Heimtaxe und Krankenkassenleistungen aus der Langzeitpflegeversicherung bisher unbekannt gewesen und demzufolge bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. 
 
B.- Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Oktober 2000 ab. 
 
C.- F.________ erhebt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Rückforderung auf Fr. 25'973. 40 herabzusetzen; eventuell sei die Rückforderung auf höchstens Fr. 38'564.- zu reduzieren. 
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Laut Art. 27 Abs. 1 (Satz 1) ELV sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. 
Zu beachten ist, dass die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a). 
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (122 V 21 Erw. 3a). 
 
b) Nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben "bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. " Nach der alten Fassung von Art. 25 Abs. 1 lit. c aELV war die Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben "bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung des anrechenbaren Einkommens. 
Massgebend sind das neue, auf ein Jahr umgerechnete dauernde Einkommen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.. " 
Mit der terminologischen Neufassung, die mit der dritten Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, wollte der Gesetzgeber unter anderem die in der Praxis bereits angewandte Berechnungsart (anerkannte Ausgaben minus anrechenbare Einnahmen) für alle EL-Berechtigten gesetzlich verankern (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 20. November 1996, in: BBl 1997 I 1204). Die mit der 3. EL-Revision vorgenommene Neustrukturierung des ELG und die damit vorgeschlagene Berechnungsart "Ausgaben minus Einnahmen" (mit entsprechenden Anpassungen der ELV) sollen sowohl für Personen, die nicht im Heim leben, wie auch für Personen, die im Heim leben, für eine leichtere Verständlichkeit sorgen. Es handelt sich um eine andere Art der Darstellung, die zum selben Resultat wie bisher führt (Botschaft, a.a.O., S. 1210). 
 
 
Die Ergänzungsleistung ist neu zu verfügen: bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses (bzw. "bei Verminderung des anrechenbaren Einkommens" nach Art. 25 Abs. 2 lit. b aELV) auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses (bzw. "bei Erhöhung des anrechenbaren Einkommens" nach Art. 25 Abs. 2 lit. c aELV), spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Vorbehalten bleibt Artikel 27 bei Verletzung der Meldepflicht (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV; ebenso in der alten Fassung). 
Art. 25 ELV hat die Revision der Ergänzungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand, regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezuges (BGE 119 V 193 unten; vgl. Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95 [1994] S. 337 ff., S. 349). 
Gemäss der in Art. 24 Satz 1 ELV statuierten Meldepflicht hat die Anspruchsberechtigte, ihre gesetzliche Vertreterin oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. 
 
c) Bei der Prüfung der Frage, wie der Rückforderungsbetrag zu berechnen sei, ist davon auszugehen, dass die Ergänzungsleistungen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlas- senen- sowie der Invalidenversicherung bezwecken (vgl. 
Art. 112 Abs. 2 lit. b BV in Verbindung mit Art. 196 Ziff. 10 BV; Art. 34quater Abs. 2 aBV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ÜbBest. aBV; BGE 108 V 241 Erw. 4c). 
Grundsätzlich sind bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 115 V 353 Erw. 5c mit Hinweisen; AHI 1994 S. 216 Erw. 3a). Dieser Grundsatz gilt auch bei der in Art. 25 ELV positivrechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der Ergänzungsleistung an geänderte tatsächliche Verhältnisse. Dies bedeutet insbesondere, dass der EL-Neuberechnung der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der dem EL-Bezüger obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 119 V 211 Erw. 3b mit Hinweisen) festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist. 
Die gleichen Überlegungen gelten auch bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung im Hinblick auf eine Rückforderung von zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen nach Art. 27 Abs. 1 ELV (BGE 122 V 24 Erw. 5b). 
 
d) Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass sowohl die Hilflosenentschädigung ab September 1996 (Art. 15b ELV in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung, vorher Art. 1a Abs. 5 aELV) als auch die Taggeldleistungen der Krankenkasse Helsana (Fr. 20.- pro Tag ab Oktober 1996) aus der Langzeitpflegeversicherung (BGE 123 V 184) als Einnahmen anzurechnen sind. Damit steht fest, dass die ursprüngliche Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wegen der aufgrund einer Meldepflichtverletzung bisher unbekannt gewesenen Einkommensbestandteile von der Verwaltung zu Recht im Rahmen einer prozessualen Revision korrigiert wurde. 
2.- Streitig ist im vorliegenden Verfahren einzig die Höhe der Rückforderung. Mindestens in Bezug auf den Teilbetrag von Fr. 25'973. 40, eventuell sogar Fr. 38'564.-, der gesamten Rückforderungssumme anerkennt die Beschwerdeführerin ihre Rückerstattungspflicht gemäss Verwaltungsverfügung. 
Zu prüfen bleibt demnach, ob auch die restlichen Fr. 15'446. 60, eventuell Fr. 2856.-, der Rückerstattungsforderung von Fr. 41'420.- zurückzubezahlen sind. 
 
a) Die Beschwerdeführerin begründet ihren Hauptantrag rechnerisch damit, vom Vermögen am Todestag von Fr. 63'785.- seien verschiedene Forderungen zulasten der Erbschaft im Gesamtbetrag von Fr. 12'811. 60 in Abzug zu bringen. Vom Restsaldo von Fr. 50'973. 40 müsse sodann der Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.- abgezogen werden, sodass ein verfügbarer Betrag von bloss noch Fr. 25'973. 40 (anstatt der geltend gemachten Rückforderung von Fr. 41'420.-) resultiere, der zurückzuerstatten sei. Begründet wird diese Auffassung damit, der Freibetrag von Fr. 25'000.- müsse bei der Berechnung der Rückforderungssumme mit berücksichtigt werden. Die Erbin sei in Bezug auf diesen Freibetrag nicht schlechter zu stellen als die Erblasserin selber. 
 
aa) Nach Art. 3c Abs. 1 lit. c Satz 1 ELG in der seit 
1. Januar 1998 geltenden Fassung (zuvor schon materiell gleich in Art. 3 Abs. 1 lit. b aELG geregelt) sind ein Fünfzehntel bei Altersrentnern ein Zehntel, des Reinvermögens als Einnahmen anzurechnen, soweit dieses Vermögen bei Alleinstehenden Fr. 25'000.- Franken übersteigt. Die Kantone können den Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 5 Abs. 3 lit. b ELG in der seit 
1. Januar 1998 geltenden Fassung [zuvor schon materiell gleich in Art. 4 Abs. 1 lit. e aELG geregelt]). Der Kanton Bern hat diese Kompetenz voll ausgeschöpft und den anrechenbaren Teil des Reinvermögens bei Altersrentnern von einem Zehntel auf einen Fünftel erhöht. 
 
bb) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht von einer festen Vermögensgrenze abhängen; statt dessen wurde das elastische System der Umrechnung des Vermögens in Einkommen gewählt (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 21. September 1964 in: BBl 1964 II 681 ff., insbesondere S. 693). Diese vom Gesetzgeber gewählte Methode des Vermögensverzehrs entspricht einerseits dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der öffentlichen Hand grundsätzlich erst erbracht werden sollen, wenn die Leistungsansprecherin ihre eigenen Mittel im Wesentlichen aufgebraucht hat, und es nimmt andererseits auf die Bedürfnisse der Betroffenen Rücksicht, nicht alle Vermögenswerte von vornherein gänzlich für die Existenzsicherung aufzubrauchen (Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 119). Der Vermögensfreibetrag dient in diesem Sinne einzig der Erhaltung einer beschränkten finanziellen Handlungsfähigkeit der bedürftigen Ergänzungsleistungsansprecherin selbst. Geschützt ist damit keineswegs ein nachmaliger Anspruch der Erben auf einen Anteil am Vermögensfreibetrag der verstorbenen Ergänzungsleistungsbezügerin. 
 
 
cc) Die Verordnungsbestimmung zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen (Art. 27 Abs. 1 ELV) bringt dies denn auch deutlich zum Ausdruck, indem nicht nur die Bezügerin selber, sondern explizit auch ihre Erben zur Rückerstattung verpflichtet sind. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Erben einer verstorbenen Ergänzungsleistungsbezügerin einen garantierten Erbanspruch auf den Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.- haben sollten, während Erben eines nicht Ergänzungsleistungen beziehenden Erblassers über keinen solchen Anspruch auf ein Mindesterbe verfügen. 
Im Hauptantrag ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit als unbegründet abzuweisen. 
 
b) Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Rahmen der Ermittlung der Rückerstattungsforderung seien in der korrigierten Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 1999 die bisher unberücksichtigt gebliebenen Einkünfte doppelt aufgerechnet worden; einmal als zusätzliche Einkünfte und ein zweites Mal als erhöhter Vermögensverzehr aufgrund eines neu auf Fr. 53'612.- angewachsenen Vermögens (statt ursprünglich nur Fr. 32'085.-). 
 
aa) Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 aELV) zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung ist jedoch ausgeschlossen (BGE 122 V 26 Erw. 5c; vgl. dazu auch: Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherung [WEL] Rz 7034). An der genannten Rechtsprechung ändert die mit der 3. EL-Revision (vgl. dazu Erw. 1b hievor) vorgenommene Neustrukturierung im vorliegenden Fall materiell nichts. Statt von bloss "anrechenbarem Einkommen" wird in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung von Art. 25 ELV lediglich von "anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie (von) Vermögen" gesprochen, ohne dass die Berechnung zu einem anderen Resultat als unter altem Recht führen würde (vgl. hievor Erw. 1b). 
 
bb) Die Verwaltung hat in der Neuberechnung unbestritten und zu Recht die bisher unberücksichtigt gebliebenen Taggeldleistungen aus der Langzeitpflegeversicherung und Hilflosenentschädigungsleistungen im Sinne einkommenserhöhender Tatsachenänderungen zum anrechenbaren Einkommen hinzugerechnet. 
 
cc) Hinsichtlich des berücksichtigten Vermögens ging sie für den Zeitraum von September 1996 bis Ende 1997 zu Recht von einem Sparguthaben von Fr. 32'085.- aus. 
Für das Jahr 1998 rechnete sie - den tatsächlichen Verhältnissen per 31. Dezember 1997 entsprechend - mit einem Sparguthaben von total Fr. 41'582.- und für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Tode der Bezügerin mit Fr. 53'612.-. 
Die Kasse verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf Art. 23 Abs. 1 ELV, wonach für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend ist (im Vergleich mit Art. 23 Abs. 1 aELV soweit materiell gleichbedeutend); Stichdatum für die relevanten Vermögensstände ist demnach im vorliegenden Fall jeweils der erste Tag der Kalenderjahre 1996, 1997, 1998 und 1999. 
Verwaltung und Vorinstanz sind somit praxisgemäss zutreffend (vgl. BGE 122 V 26 Erw. 5c) von den im Rückerstattungszeitraum tatsächlich gegebenen (Vermögens-) Verhältnissen ausgegangen, sodass sich auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin als unbegründet erweist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: