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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_505/2022  
 
 
Urteil vom 6. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2022 (IV.2021.00701). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1961 geborene A.________ meldete sich mit Gesuch vom 2. September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich teilte ihm am 10. Februar 2015 mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, da keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Einen Rentenanspruch verneinte sie anschliessend mit Verfügung vom 23. Oktober 2015. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2017 ab.  
Mit Gesuch vom 14. August 2020 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 28. Oktober 2021 verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf berufliche Eingliederung wie auch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor. 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die von A.________ gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2021 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, allenfalls nach den erforderlichen Abklärungen, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente, eventuell Eingliederungsmassnahmen. 
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungsablehnung nach Neuanmeldung Bundesrecht verletzt.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 117 V 198 E. 3a) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 2.3). Gleiches gilt hinsichtlich des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
3.3. Praxisgemäss kann auch auf versicherungsinterne ärztliche Einschätzungen abgestellt werden. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 mit Hinweis). Liegt - wie hier - ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2 mit Hinweis). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2021 mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zwar lediglich rudimentär auseinandergesetzt, aber ihre wesentlichen Überlegungen genannt habe. Der Beschwerdeführer habe den Verwaltungsakt sachgerecht anfechten können, weshalb sich eine Rückweisung an die IV-Stelle nicht aufdränge.  
 
4.2. Indem der Beschwerdeführer kritisiert, die IV-Stelle und das kantonale Gericht hätten überhaupt keine Abklärungen zur Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit und zur Eingliederungsfrage getätigt, vermag er nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zum Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) unzutreffend sein sollen. Wie bereits das kantonale Gericht festgehalten hat, gehen aus der Verfügung vom 28. Oktober 2021 die Überlegungen - wenn auch kurz gehalten - sowohl zur Frage der Eingliederung wie auch der Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit hervor (vgl. zum Ganzen: BGE 140 II 262 E. 6.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Dass er die Verfügung nicht hat sachgerecht anfechten können, zeigt er damit nicht auf und macht er auch nicht geltend.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers in Bezug auf die Knieproblematik (Kniegelenksanierung) eine im relevanten Vergleichszeitraum (23. Oktober 2015 bis 28. Oktober 2021) veränderte Befundlage und damit einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG begründen würden, was letztinstanzlich unbestritten geblieben ist.  
Weiter hat das kantonale Gericht dem von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten im Fachbereich Rheumatologie von Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 28. Januar 2021 Beweiswert beigemessen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Expertise hat es festgestellt, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten, hauptsächlich im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung vollständig arbeitsfähig. Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), habe, so die Vorinstanz weiter, in seiner Aktenbeurteilung vom 6. April 2021 die von Dr. med. B.________ attestierte Arbeitsfähigkeit bestätigt. Allerdings sei er von einem strengeren Belastungsprofil ausgegangen. So habe er zusätzlich die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden berücksichtigt und ab 23. Dezember 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (körperlich leicht, wechselbelastend und überwiegend sitzend, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Grund, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornübergebeugter Haltung). Die Vorinstanz hat dieses Belastungsprofil als relevant erachtet. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, mit der Expertise des Krankentaggeldversicherers und der Einschätzung des RAD würden zwei nicht kongruente versicherungsinterne Beurteilungen vorliegen und somit geringe Zweifel bestehen. Bei dieser Ausgangslage wäre ein externes Gutachten angezeigt gewesen.  
 
5.2.1. Dr. med. C.________ vom RAD setzte sich in seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 mit dem Gutachten des Krankentaggeldversicherers auseinander. Inwiefern er dafür als orthopädischer Facharzt mit Blick auf die Knie- und Rückenproblematik ungenügend qualifiziert sein soll, ist nicht ersichtlich. Er erachtete die Expertise von Dr. med B.________ als nachvollziehbar. So stimmen die Arbeitsfähigkeitsschätzungen von Dr. med. C.________ und Dr. med. B.________ gemäss willkürfreien Darlegungen der Vorinstanz grundsätzlich überein. Ein Widerspruch zwischen diesen beiden fachärztlichen Beurteilungen und somit auch Zweifel an den jeweiligen Expertisen sind entgegen dem Beschwerdeführer nicht auszumachen. Der RAD ging einzig in der Ausgestaltung des Leistungsprofils etwas weiter als Dr. med. B.________, indem er es betreffend eine angepasste Tätigkeit (zugunsten des Beschwerdeführers) noch einschränkender beschrieb, wie die Vorinstanz weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hat. Dr. med. B.________ schlug zwar als therapeutische Option einen Belastungsaufbau beginnend mit 50 % sowie eine Gewichtsabnahme vor. Dass sich diese Massnahmen jedoch auf die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten auswirken würde, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Dr. med. C.________ befasste sich auch mit dem Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 25. Januar 2021 und begründete, weshalb ihm dessen abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht plausibel erscheine. Darüber hinaus hat die Vorinstanz dazu willkürfrei erkannt, es sei nicht einleuchtend, weshalb dem Beschwerdeführer gemäss Dr. med. D.________ nur mehr lediglich eine Stunde gehen und zwei Stunden sitzen zumutbar sein sollten. Auch habe der Hausarzt keine Stellung zu einer wechselbelastenden Tätigkeit bezogen. Der Beschwerdeführer kann folglich mit dem Verweis auf dessen Einschätzung nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
5.2.2. Im Weiteren zielt die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, wonach der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei, da in der Expertise von Dr. med. B.________ nur zur Knieproblematik und nicht auch zu den lumbalen Beschwerden Aussagen enthalten seien. Dazu hat das kantonale Gericht weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig dargelegt, dass die Gutachterin keine Symptomatik am Rücken habe erheben können. Allerdings habe sie die geklagten lumbosakralen Schmerzen als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet. Eine Beurteilung der Rückenproblematik hat ihrerseits mithin stattgefunden.  
 
5.2.3. Der Beschwerdeführer erblickt weiteren Abklärungsbedarf betreffend Thrombose-Lungenembolie mit Migräne, Müdigkeit und Schmerzen. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Beschwerdebildern bereits befasst und nach Würdigung der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie weitere Abklärungen nicht für angezeigt gehalten hat. Der Beschwerdeführer kritisiert diesbezüglich, es lasse sich nicht ausschliessen, dass sich nach weiteren Abklärungen neue Erkenntnisse ergeben hätten. Dazu ist zu bemerken, dass das kantonale Gericht weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig erkannt hat, in den letzten Jahren habe keiner der behandelnden Ärzte von solchen Problemen berichtet. Auch gegenüber der rheumatologischen Gutachterin Dr. med. B.________ habe der Beschwerdeführer nichts in diese Richtung erwähnt. Vor dem Hintergrund der fehlenden Anhaltspunkte in den medizinischen Akten hat die Vorinstanz willkürfrei und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von weiteren Abklärungen in Bezug auf die genannten Beschwerdebilder absehen dürfen.  
 
5.2.4. Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Dabei lässt er - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - ausser Acht, dass praxisgemäss keine Notwendigkeit einer Überprüfung der Arbeitsfähigkeit mittels EFL besteht, sofern eine zuverlässige ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urteil 8C_257/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.3 in fine mit Hinweisen). Einerseits sind gemäss den nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen des kantonalen Gerichts die zuverlässigen Beurteilungen von Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ vom RAD aktenkundig. Anderseits erachtete Dr. med. B.________ eine EFL zwar als sinnvoll, sollte der Versicherte weitere Beschwerdeangaben machen, aber nicht als notwendig. Folglich verletzt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzungen für eine EFL-Testung nicht gegeben sind, kein Bundesrecht.  
 
5.3. Nach dem Gesagten sind das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und insbesondere die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht offensichtlich unrichtig und die gestützt darauf getroffenen rechtlichen Erwägungen nicht bundesrechtswidrig.  
 
6.  
 
6.1. Das kantonale Gericht hat sich im Weiteren mit der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit befasst (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3.1). Es hat dazu erkannt, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitpunkt etwas über 60 Jahre alt gewesen sei und ihm mithin bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters eine Aktivitätsdauer von noch fast fünf Jahren verblieben sei. Dies reiche grundsätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Die diversen Stellenwechsel des Beschwerdeführers würden von der Fähigkeit zeugen, sich rasch an neue Umgebungen und Aufgaben anpassen zu können. Weshalb es ihm vor dem Hintergrund des ärztlich ermittelten Belastungsprofils nicht zumutbar sein solle, leichtere Arbeiten wie zum Beispiel Montage-, Verpackungs-, Prüf-, Sortier- oder Überwachungsarbeiten zu verrichten, sei nicht ersichtlich und auch nicht substanziiert dargelegt. Ausserdem würden gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt unabhängig nachgefragt. Es bleibe darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis April 2014 in einem 100%-Pensum und danach ab 2019 in einem solchen von 70 % gearbeitet habe.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es brauche eine Konkretisierung einer Verweistätigkeit. Sein Belastungsprofil sei derart eingeschränkt, dass dieses nicht ohne genauere Überprüfung zu einer Verwertbarkeit führen könne. Es ist - auch unter Einbezug der vom Beschwerdeführer genannten Urteile 9C_304/2018 vom 5. November 2018 und U 34/03 vom 28. Januar 2003 - nicht ersichtlich, weshalb mit Blick auf sein Belastunsprofil (vgl. E. 5.1 hiervor) die Feststellung der Vorinstanz, dieses stehe der Ausübung von leichten Arbeiten nicht entgegen, offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. hierzu Urteil 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 2 und 3.2). Insbesondere fehlen Hinweise, dass der Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. Anders als dieser moniert, wird auch bei der vorliegenden Klärung der Frage nach der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt (Art. 16 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 96 zu Art. 16 ATSG). Weshalb die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, indem sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers, die er ab Juli 2019 während rund eineinhalb Jahren im Umfang von 70 % ausübte, in die Beurteilung miteinbezogen hat, vermag er nicht aufzuzeigen.  
Im Lichte der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat (Urteil 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.6 mit Hinweisen), hat das kantonale Gericht bundesrechtskonform - insbesondere ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten mangelnden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneint. 
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz hat einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorgenommen. Dabei hat sie das Valideneinkommen von Fr. 55'168.- dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 64'403.- gegenübergestellt und erkannt, es resultiere keine Erwerbseinbusse und damit auch kein Invaliditätsgrad. Sie ist ausserdem darauf eingegangen, dass sich weder mit der Anrechnung eines 13. Monatslohnes beim Valideneinkommen noch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75) im Umfang von 25 % beim hypothetischen Invalideneinkommen ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe. Im Sinn einer Eventualbegründung hat das kantonale Gericht ein Valideneinkommen von Fr. 76'400.- (angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2015 bis ins Jahr 2020) herangezogen. Ebenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 25 %, und somit einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48'302.-, hat es einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37 % ermittelt.  
 
 
7.2.  
 
7.2.1. Es kann offen bleiben, ob das von der Vorinstanz angenommene Valideneinkommen im Umfang von Fr. 55'168.- korrekt ist oder nicht. Denn so oder anders vermag der Beschwerdeführer in Bezug auf die Eventualbegründung des kantonalen Gerichts nicht durchzudringen, indem er pauschal geltend macht, das Valideneinkommen sei an die branchenübliche Lohnentwicklung und an die betriebsübliche Arbeitszeit anzupassen, was ein solches von mindestens Fr. 80'000.- ergebe. Dabei zeigt er nicht nachvollziehbar auf, welche Branche und welche Tabellenwerte er denn berücksichtigt haben will und wie er auf die Zahl von mindestens Fr. 80'000.- kommt.  
 
7.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf das hypothetische Invalideneinkommen auf den Standpunkt stellt, es sei der Maximalabzug vom Tabellenlohn von 25 % zu berücksichtigen, kann er auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz darauf hingewiesen (vgl. E. 7.1 hiervor), dass selbst der Abzug von 25 % keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad zu begründen vermag.  
 
8.  
 
8.1. Das kantonale Gericht hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe. Es beständen mit Blick auf sein Belastungsprofil wie auch vor dem Hintergrund der DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen), auf die der Unfallversicherer in seinem Verfahren eingegangen sei, genügend Verweistätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Eine Eingliederungsfähigkeit werde aus medizinischer Sicht auch nicht bezweifelt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2019 eine neue Stelle angetreten, was zeige, dass er sich auch ohne Hilfe der Invalidenversicherung wiedereingliedern könne.  
 
8.2. Soweit sich die Vorinstanz bei der Begründung der genügend zur Verfügung stehenden Verweistätigkeiten namentlich auf die im Unfallversicherungsverfahren verwendeten DAP-Blätter gestützt hat, zieht dieses Argument insofern nicht, als die Suva diese seit 1. Januar 2019 nicht mehr weiterführt (Urteil 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Dennoch vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zu den genügend vorhandenen Verweistätigkeiten, zur Eingliederungsfähigkeit wie auch zum Stellenantritt im Jahr 2019 offensichtlich unrichtig sein sollen. Im Übrigen zeigt er auch nicht auf, welche Eingliederungsmassnahmen denn überhaupt in Frage kommen würden und ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt wären (vgl. E. 1 oben). Soweit er sich auf die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 beruft, kann er daraus nichts für sich ableiten. Diese zielt auf die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei Aufhebung der Rente oder rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache ab. Eine solche Konstellation liegt hier (Neuanmeldung nach zuvor verweigerter Leistung) nicht vor.  
 
9.  
Zusammenfassend hält die vorinstanzlich bestätigte Leistungsablehnung nach Neuanmeldung vor Bundesrecht stand. 
 
10.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber