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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_87/2008/bnm 
 
Urteil vom 14. Februar 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Januar 2008 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Januar 2008 der Solothurnischen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Lohnpfändung durch das Betreibungsamt A.________ nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführer habe den Pfändungsvollzug verweigert, der Wegfall der IV-Zusatzrente sei vom Betreibungsamt berücksichtigt worden, Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse seien nicht mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, sondern mit Revisionsgesuch beim Betreibungsamt geltend zu machen, die Berechnung des Existenzminimums sei, soweit überprüfbar, korrekt vorgenommen worden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil der Aufsichtsbehörde vom 21. Januar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass schliesslich nach Ablauf der 10-tägigen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG die Eingabe des Beschwerdeführers nicht ergänzt werden kann, weshalb seine nachträglich eingereichte "Erklärung" unzulässig ist, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und (zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist) auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten weiteren Eingaben abgewartet zu werden brauchen, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Februar 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann