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«AZA 7» 
H 217/00 Vr 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold 
 
 
Urteil vom 14. Februar 2001 
 
in Sachen 
S._______, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
In Erwägung, 
 
dass S._______ vom 12. Juni 1991 bis 3. Februar 1992 Mitglied und anschliessend Präsident, jeweils mit Einzelunterschrift, der in Zürich domizilierten, im Bereich des Verlagswesens tätigen Firma X._______ AG, seit 18. Oktober 1996 Y._______ AG, war, 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich im Konkurs der Gesellschaft - eröffnet am 13. Januar 1997, am 10. März 1997 mangels Aktiven wieder eingestellt - mit paritätischen bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen an die Familienausgleichskasse für das Jahr 1996 samt dazugehörigen Folgekosten in Höhe von insgesamt Fr. 8056.90 zu Verlust kam, 
dass die Verwaltung mit Verfügung vom 12. Februar 1998 S._______ in seiner Eigenschaft als ehemaliger Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft gestützt auf Art. 52 AHVG ins Recht fasste und zur Leistung von Schadenersatz im angeführten Betrag verpflichtete, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Ausgleichskasse nach erfolgtem Einspruch gegen S._______ erhobene Klage auf Zahlung von Schadenersatz im verfügten Umfange mit Entscheid vom 31. März 2000 guthiess, 
dass S._______ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren führt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse vollumfänglich abzuweisen, eventuell im die Hälfte des eingeklagten Forderungsbetrages übersteigenden Umfange, 
dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, währenddem sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, soweit der vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzforderung entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse zu Grunde liegen (Art. 128 OG e contrario; BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis), 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass das kantonale Gericht die in materiellrechtlicher Hinsicht massgebenden Normen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b) sowie bezüglich dem dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081), zutreffend wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann, 
dass die Vorinstanz, anknüpfend an die im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindliche Feststellung des erlittenen Schadens, auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG (Organstellung, Widerrechtlichkeit, qualifiziertes Verschulden, Kausalität) und damit den Anspruch der Ausgleichskasse gegenüber S._______ auf Schadenersatz im Betrag von Fr. 8056.90 bejahte, 
dass ausweislich der Akten die in der Folge konkursite Arbeitgeberfirma während längerer Zeit in grober Weise gegen die Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 AHVV) verstossen hat, indem sie bewusst Beiträge wiederholt verspätet und schliesslich - im Umfang des der Kasse erwachsenen Schadens - gar nicht mehr geleistet hat, was sich der Beschwerdeführer, der als Präsident (seit 3. Februar 1992) des bis 11. April 1996 zweiköpfigen Verwaltungsrates und anschliessend als einziger Verwaltungsrat wirkte, auf Grund seiner Stellung in der Firma ohne weiteres anrechnen lassen muss, 
dass, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im Sinne der Rechtsprechung (BGE 108 V 183 ff.) gegeben sind, zumal keine bloss kurzfristige Verletzung der Beitragszahlungspflicht vorliegt (BGE 121 V 243 Erw. 4) und auf Grund des Ausmasses der seit längerer Zeit gravierenden finanziellen Probleme - die Berichte der Revisionsstelle (vom 31. Mai 1996 und 22. Mai 1995) bestätigen für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Bilanzverlust von Fr. 2'475'440.51 (1994) und Fr. 2'553'250.08 (1995) und stellen jeweils eine Überschuldung der Gesellschaft fest - von der Nichtbezahlung der vergleichsweise nicht sehr hohen Forderungen der Ausgleichskasse objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden konnte (nicht veröffentlichte Urteile U. vom 23. August 2000, H 405/99, M. und andere vom 17. September 1997, H 138/96, G. vom 5. Mai 1997, H 370/96, H. und K. vom 11. Juli 1996, H 104/95, A. und andere vom 8. September 1995, H 37/95, K. und I. vom 15. Februar 1995, H 73/94, A. und andere vom 25. Juli 1994, H 204/93), 
dass weder nach den Akten noch auf Grund der Vorbringen der Parteien Anhaltspunkte für ein zur Herabsetzung der Schadenersatzpflicht führendes Mitverschulden der Ausgleichskasse (BGE 122 V 185) vorliegen, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- 
weit darauf einzutreten ist. 
 
II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1000.- werden dem 
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten 
Kostenvorschuss verrechnet. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversi- 
cherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: