Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.626/2003 /leb 
 
Urteil vom 5. Januar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Fremdenpolizei des Kantons Glarus, Hauptstrasse 8, 8750 Glarus, 
Kantonsgerichtspräsident des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Gerichtshausstrasse 19, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsident des Kantons Glarus vom 9. Dezember 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Kantonsgerichtspräsident des Kantons Glarus prüfte und genehmigte am 9. Dezember 2003 die gegen den aus Algerien stammenden X.________ (geb. 1973) angeordnete Ausschaffungshaft bis längstens zum 9. März 2004. X.________ ist hiergegen am 30. Dezember 2003 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Seine Eingabe erweist sich - abgesehen von einem formellen Punkt (E. 2.2) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 
2.1.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 10. September 2003 und Schreiben der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 23. Oktober 2003). Gegenstand des richterlichen Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Algerien eine asylrelevante Verfolgung, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Asyl- und Wegweisungsentscheid offensichtlich falsch wäre und deswegen nicht durch eine Ausschaffungshaft gesichert werden könnte (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2). 
2.1.2 Der Beschwerdeführer hat wiederholt erklärt, nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen. Am 6. Dezember 2003 weigerte er sich, den für ihn organisierten Rückflug nach Algerien anzutreten. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, da er keine Gewähr dafür bietet, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der begleiteten Ausschaffung zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 128 II 241 E. 2.1 S. S.243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). 
 
2.1.3 Da auch alle übrigen materielle Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausreise nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 124 II 49 ff.; die begleitete Ausschaffung ist für den 8. Januar 2004 vorgesehen) - , ist die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt worden. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, die Schweiz nunmehr freiwillig in Richtung eines anderen Staates als Algerien verlassen zu wollen, lässt die Haft nicht als unverhältnismässig erscheinen, hatte er hierzu während der ihm angesetzten Ausreisefrist doch hinreichend Gelegenheit. Soweit er kritisiert, er sei vor dem Haftrichter zu Unrecht nicht verbeiständet gewesen, verkennt er, dass dies mit Blick darauf, dass eine erstmalige Haftgenehmigung ohne besondere Schwierigkeiten zur Diskussion stand, (noch) nicht erforderlich war (BGE 122 I 275 E. 3b S. 276 ff.). Im Übrigen hatte er die Möglichkeit, einen Anwalt zu konsultieren, doch lehnte dieser das entsprechende Mandat offenbar ab. 
2.2 Der angefochtene Entscheid ist indessen in formeller Hinsicht insofern zu korrigieren, als der Haftrichter die Haft fälschlicherweise bis zum 9. März 2004 bewilligt hat: 
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die bevorstehende Ausschaffung am 3. Dezember 2003 fremdenpolizeilich motiviert angehalten worden. Am Samstag, den 6. Dezember 2003, weigerte er sich, das Flugzeug zu besteigen, worauf er in Ausschaffungshaft belassen wurde, welche der Haftrichter am 9. Dezember 2003 prüfte. Die kantonalen Behörden verkannten dabei, dass die Frist von 96 Stunden, innert welcher die Haft gemäss Art. 13c Abs. 2 ANAG richterlich zu prüfen und genehmigen war, ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Inhaftierung und nicht erst ab der erneuten polizeilichen Zuführung nach dem gescheiterten Ausschaffungsversuch zu laufen begann (Urteil 2A.520/1999 vom 25. Oktober 1999, E. 2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.14); die Verfahrensführung war insofern bundesrechtswidrig. 
2.2.2 Dennoch rechtfertigt sich eine Haftentlassung nicht: Der Beschwerdeführer hat sich die verspätete Haftprüfung wegen seiner nachträglichen Weigerung, freiwillig auszureisen, weitgehend selber zuzuschreiben. Die begleitete Ausschaffung ist für den 8. Januar 2004 vorgesehen, wobei sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung hierfür höchstwahrscheinlich nicht zur Verfügung halten würde. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der reibungslosen Durchführung der Ausschaffung jenes an einer strikten Einhaltung der Verfahrensvorschriften (vgl. BGE 121 II 105 E. 2c S. 109, 110 E. 2a S. 113; Urteil 2A.520/1999 vom 25. Oktober 1999, E. 2b/bb). Hingegen ist die Gesamtdauer der bewilligten Haft den tatsächlichen Verhältnissen gemäss anzupassen (vgl. Urteil 2A.571/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 2.6); die Haft endet deshalb nicht am 9., sondern spätestens am 2. März 2004 (vgl. BGE 127 II 174 ff.). 
3. 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen, als die Haft lediglich bis längstens zum 2. März 2004 bestätigt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der weitgehend unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; vgl. Urteil 2A.86/ 2001 vom 6. März 2001, E. 3). Dem Kanton Glarus sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 156 Abs. 2 OG); da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, schuldet er diesem auch keine Parteientschädigung. 
3.3 Die Fremdenpolizei des Kantons Glarus wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die vom Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus am 9. Dezember 2003 für maximal drei Monate genehmigte Ausschaffungshaft nur bis zum 2. statt bis zum 9. März 2004 bestätigt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Januar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: