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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_8/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Februar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Y.________, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
Gesuchsgegner, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,  
 
Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_910/2013 vom 7. Februar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 7. Februar 2014 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ erhobene Beschwerde, welche einen am 12. Dezember 2013 betreffend Ermächtigungsgesuch ergangenen Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich betraf, gestützt in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten (Verfahren 1C_910/2013). 
 
Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 beanstandet X.________ dieses Urteil und verlangt der Sache nach dessen Revision. 
 
2.  
 
2.1. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.  
 
2.2. Der Gesuchsteller verlangt die Revision in Anwendung von Art. 121 lit. c und d BGG (wegen unberücksichtigt gebliebener Anträge bzw. in den Akten liegender erheblicher, unberücksichtigt gebliebener Tatsachen). Dabei macht er zur Begründung im Wesentlichen geltend (soweit seine Eingabe vom 17. Februar 2014 insoweit überhaupt relevant bzw. verständlich ist), das Bundesgericht habe im beanstandeten Urteil zwar zunächst festgehalten, er, der damalige Beschwerdeführer, habe "mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 ... mitgeteilt, seine (als Beschwerdeergänzung) in Aussicht gestellte 'Eingabe 2' verzögere sich noch"; doch habe es dann am 7. Februar 2014 einen Nichteintretensentscheid gefällt, diese Eingabe jedoch nicht abgewartet und damit seinen gemäss Art. 43 lit. b BGG gestellten Antrag um Ansetzung einer Frist zu einer Beschwerdeergänzung übergangen.  
 
2.3. Indes scheint der Gesuchsteller zu übersehen, dass er im Nachgang zu seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2013 dem Bundesgericht nicht bloss, wie in Aussicht gestellt, eine zweite Eingabe, sondern noch mehrere - teilweise nicht ohne weiteres verständliche - Beschwerdeergänzungen zukommen liess, welche allesamt bei der Urteilsfällung im Verfahren 1C_910/2013 berücksichtigt worden sind. Dabei ersuchte er mit seiner Eingabe vom 24. Dezember 2013 (Act. 5 im Verfahren 1C_910/2013) um "Fristsetzung für eine ergänzende Beschwerdeschrift im Sinne von BGG Art. 43 lit. b bis zum 27. Januar 2014" (S. 4 unten der Eingabe), wobei er auch den Fristenstillstand wegen der Weihnachtsgerichtsferien (Art. 46 BGG) in seine Ausführungen miteinbezog (Eingabe S. 5 oben). Mit Blick auf seine Kenntnis der von ihm selber genannten gesetzlichen Bestimmungen war ihm im Übrigen offenbar auch nicht entgangen, dass gesetzlich bestimmte Fristen - so also auch eine Beschwerdefrist - nicht erstreckt werden können (Art. 47 BGG). Denn die von ihm selber anbegehrte Frist (27. Januar 2014) entsprach in Berücksichtigung der genannten Bestimmungen annähernd dem Ablauf der Beschwerdefrist, nachdem ihm der seinerzeitige Kantonsratsbeschluss nach seinen eigenen Angaben am 18. Dezember 2013 mitgeteilt worden war.  
 
Zwar verhält es sich so, dass dem Gesuchsteller von Seite des Bundesgerichts nicht noch förmlich mitgeteilt wurde, es werde ihm, seinem Begehren entsprechend, Gelegenheit bis zum 27. Januar 2014 gegeben, eine (oder mehrere) Beschwerdeergänzung (en) einzureichen. Indes hat das Bundesgericht ausdrücklich dem gesamten Fristenlauf, auch in Berücksichtigung der Weihnachtsgerichtsferien und damit selbst dem Wunsch des Gesuchstellers entsprechend, bis am 27. Januar 2014 eine weitere Eingabe einreichen zu können, Rechnung getragen und das fragliche Urteil erst am 7. Februar 2014 gefällt, also klarerweise erst im Anschluss an den Fristablauf und wie erwähnt auch in Berücksichtigung der Vielzahl der vom Gesuchsteller bis dahin zu den Akten gegebenen, teilweise umfangreichen Eingaben. Dass diese insgesamt den Formerfordernissen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermochten, wie im angefochtenen Urteil dargelegt wurde, hat er selber zu vertreten. 
 
Was er in Anbetracht dessen am in Anwendung der letztgenannten Bestimmung ergangenen Nichteintretensentscheid vom 7. Februar 2014 beanstandet, vermag somit keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG abzugeben, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zulässige Kritik am zugrunde liegenden bundesgerichtlichen Urteil. Im Übrigen wiederholt der Gesuchsteller viele seiner Kritikpunkte, welche andere Verfahren betreffen und auf die daher hier zum Vornherein nicht weiter einzugehen ist. 
 
2.4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet und ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 127 BGG), soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.  
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp