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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_782/2017  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 27. September 2017 (VBE.2017.210). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Rentenanspruch der 1965 geborenen A.________ mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2017 ab. 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung der Streitsache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3.   
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Klinik B.________ vom 5. Oktober/21. November 2016 zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin einer in körperlicher Hinsicht leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit (etwa im angestammten Beruf als Coiffeuse) nach wie vor uneingeschränkt nachgehen könnte und dadurch keine Einkommenseinbusse erleiden würde. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der Aktenlage keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien). In der Beschwerdeschrift werden praktisch ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht von vornherein entzogen sind. 
So wird in der Beschwerde der Einwand erhoben, die Vorinstanz stelle auf ein Gutachten ab, welches "teilweise auf falschen Sachverhaltsfeststellungen" beruhe: Wenn die Gutachter festhielten, es werde nur alle zwei bis vier Wochen psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen, bleibe mit Bezug auf den Leidensdruck unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin verschiedene andere medizinische Therapiemöglichkeiten wahrnehme (Aufsuchen des Hausarztes, Physio- und Atemtherapie). Damit wird indessen nicht dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beanstandet, die IV-Stelle habe keine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen, übersieht sie, dass eine solche obsolet ist, wenn - wie hier - ein lege artis erstelltes fachärztliches Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit verneint und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine funktionelle Leistungsbeeinträchtigung sprechen (zur Publikation vorgesehene Urteile vom 30. November 2017: 8C_130/2017 E. 7.1 in fine und 8C_841/2016 E. 4.5.3). 
 
4.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Januar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger