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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_32/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. August 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, Departement des Innern des Kantons St. Gallen, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,  
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_50/2014 vom 5. Februar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 5. Februar 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_50/2014). 
 
Mit Eingabe vom 7. August 2014 verlangt A.________, das bundesgerichtliche Urteil vom 5. Februar 2014 sei zu revidieren. 
 
Sodann stellt A.________ in Bezug auf Bundesrichter Fonjallaz, der als Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung bereits in früheren den Gesuchsteller betreffenden Urteilen mitgewirkt hatte, sowie Bundesrichter Eusebio, welcher mit Bezug auf das beanstandete Urteil als präsidierendes Mitglied amtete, ein Ablehnungsbegehren. 
 
2.   
Ein Ausstandsgesuch, das - wie hier - wenigstens sinngemäss (nur) damit begründet wird, die betreffenden Gerichtspersonen hätten an früheren Entscheiden mitgewirkt, welche für die den Ausstand beantragende Person negativ ausfielen, ist unzulässig mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (Art. 34 Abs. 2 BGG und BGE 114 Ia 278 E. 1a S. 278 f.; s. auch Verfügung 8F_4/2014 vom 30. Juni 2014 mit weiteren Hinweisen). 
 
Auf das vorliegende Ausstandsbegehren ist somit nach dem Gesagten nicht einzutreten (abgesehen davon, dass es jedenfalls in Bezug auf Bundesrichter Eusebio im Lichte des Revisionsgrundes nach Art. 121 lit.a BGG in Verbindung mit Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG ohnehin verspätet eingereicht worden ist). 
 
3.   
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. 
 
Der Gesuchsteller macht geltend, eine von der Leiterin Rechtsdienst des Departements des Innern des Kantons St. Gallen am 17. September 2013 erstattete Stellungnahme zu einer von ihm eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde sei nicht ins angefochtene bundesgerichtliche Urteil einbezogen worden, nachdem er diese Stellungnahme, obwohl bereits früher verlangt, erst am 6. Februar 2014 habe ans Bundesgericht senden können, das ihn betreffende Urteil aber bereits am 5. Februar 2014 gefällt worden sei. 
 
Der Gegenstand des zugrunde liegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bildende, am 11. Dezember 2013 ergangene Nichtermächtigungsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wurde dem Gesuchsteller am 24. Dezember 2013 eröffnet, also während den Weihnachtsgerichtsferien, die bis und mit dem 2. Januar 2014 liefen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Bei einer Zustellung eines Entscheids während des Fristenstillstands beginnt die Beschwerdefrist nach Massgabe der Bestimmungen des BGG (anders als noch nach früherem Recht, Art. 32 Abs. 1 OG) mit dem ersten Tag nach dem Ende des Stillstands zu laufen, im vorliegenden Fall somit am 3. Januar 2014 (vgl. etwa BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f. mit Bezug u.a. auf Art. 44 BGG). Entsprechend endete die Beschwerdefrist am Mittwoch, 1. Februar 2014. Als der Gesuchsteller dem Bundesgericht im Nachgang zu seiner Beschwerde vom 29. Januar 2014 am 6. Februar 2014 (Datum des Poststempels) eine weitere Eingabe (mit eben der genannten Stellungnahme vom 17. September 2013) zukommen liess, war die Beschwerdefrist - ebenso wie schon im Urteilszeitpunkt am 5. Februar 2014 - bereits abgelaufen. 
 
Entsprechend lässt sich nicht sagen, das Bundesgericht habe damals, "in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt". Dieser Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG, auf den der Gesuchsteller sich mit Bezug auf die nicht rechtzeitig zu den bundesgerichtlichen Akten gelangte Stellungnahme vom 17. September 2013 wohl der Sache nach berufen will, scheidet daher ohne weiteres aus. Ohnehin hatte die Anklagekammer die vom Gesuchsteller angerufene Stellungnahme aber ausdrücklich in ihre Erwägungen miteinbezogen, so dass sich auch nicht sagen lässt, diese Stellungnahme sei generell übergangen worden. Dies vermag aber auch daran nichts zu ändern, dass das Bundesgericht die vom Gesuchsteller gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2013 erhobene Beschwerde als den Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügend erachtete, nachdem der Gesuchsteller bzw. damalige Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den dem Entscheid zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt und nicht im Einzelnen dargelegt hatte, inwiefern durch den Entscheid der Anklagekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
 
Was der Gesuchsteller mit seinem Revisionsbegehren vorbringt, beschränkt sich nach dem Gesagten auf eine im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik an der dem beanstandeten bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. 
 
Auf das Revisionsgesuch ist daher aus den dargelegten Gründen ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten (abgesehen davon, dass es auch im Lichte von Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG als verspätet zu erachten ist). 
 
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 
 
4.   
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2014 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp