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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_679/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
vertreten durch Mato Ivankovic, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, verspätete Einsprache, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Mai 2015. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte mit Verfügung vom 30. März 2015 eine Strafuntersuchung gegen verschiedene Personen wegen Betrugs etc. ein. Die Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin am 4. April 2015 in Empfang genommen. Da die in Kroatien auf die Post gegebene Beschwerde die schweizerische Grenzstelle erst am 16. April 2015 erreichte, trat das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Mai 2015 infolge Verspätung darauf nicht ein. 
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie ein Eintreten auf die im Kanton eingereichte Beschwerde an. 
 
2.  
 
 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 3/4). Das Beharren auf der Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Formen stellt keine Verletzung der EMRK und des Rechts auf ein faires Verfahren dar. Die für die Beschwerdeführerin handelnden Personen hätten sich als juristische Laien über die in der Schweiz geltenden Vorschriften erkundigen müssen. Dass sie dies unterlassen haben, gereicht ihnen jetzt zum Nachteil. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil juristische Personen nach der Rechtsprechung darauf nur einen Anspruch haben, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt. Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH, und sie macht nicht geltend, dass es bei der Strafanzeige um ihr einziges Aktivum ging, weshalb kein Ausnahmefall vorliegt (Urteil 5A_446/2009 vom 19. April 2013, E. 4.2). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn