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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 423/05 
 
Urteil vom 14. Dezember 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 1991, Beschwerdegegnerin, vertreten durch seine Eltern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 10. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________ (geb. 1991) erhielt von der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen zugesprochen, darunter Sonderschulung. Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 lehnte die IV-Stelle Bern indessen die Übernahme von Reisekosten mit dem Taxi ab. Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. November 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Mai 2005 insofern gut, als es die Sache zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
 
H.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Versicherte besuchte vom 10. August 1998 bis 18. Mai 2004 auf Kosten der Invalidenversicherung eine Sonderschule in Y.________. Die vom Wohnort X.________ bis zur Schule anfallenden Fahrtkosten im Sammeltaxi hat die IV-Stelle jeweils übernommen. Vom 26. bis 28. April 2004 besuchte der Versicherte eine Schule in Z.________, um dort zu "schnuppern". Dies geschah im Hinblick auf den bevorstehenden Umzug seiner Eltern nach W.________, was Anlass bot, den Wechsel an eine näher am neuen Wohnort gelegene Schule in Erwägung zu ziehen. Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten für die Taxifahrten des Versicherten für diese "Schnuppertage" übernehmen muss. 
2. 
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass kein Gutglaubenstatbestand vorliegt. An Hand der Akten ist nicht rechtsgenüglich zu erhärten, dass ein Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle den Eltern des Versicherten eine entsprechende mündliche Auskunft erteilt hätte. Hiezu kann auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz wies die Sache dennoch zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurück. Sie erwog, die sachverhaltliche Ausgangslage sei unklar. Es stehe nicht fest, ob der offenbar nahtlos an den Schulbesuch in Y.________ anschliessende Besuch der Schule in Z.________ von der Invalidenversicherung zu übernehmen sei. Die IV-Stelle habe deshalb abzuklären, ob der Schulwechsel durch die mit Verfügung vom 6. Juli 1998 im Grundsatz zugesprochene Sonderschulung abgedeckt sei. Bejahendenfalls wäre weiter zu prüfen, ob das Schnuppern als gebotene und angemessene Vorbereitungsmassnahme für den Wechsel zu betrachten sei. Wiederum im bejahenden Fall sei sodann zu prüfen, in welchem Rahmen die Kosten für den wenige Tage dauernden Transport als angemessen bewilligt worden wären, falls die Eltern das entsprechende Gesuch vorgängig korrekt gestellt hätten. 
3.2 Demgegenüber wendet die IV-Stelle ein, nähere Abklärungen erübrigten sich schon deshalb, weil die Schule in Z.________ nicht zugelassen sei. Somit seien dort weder Sonderschulmassnahmen noch Taxifahrkosten zu übernehmen. 
3.3 Auf der von der IV-Stelle zitierten Internet-Seite mit einer Liste der vom BSV zugelassenen Sonderschulen findet sich die Schule in Z.________ tatsächlich nicht. Diese Liste bezieht sich aber nur auf die vom BSV zugelassenen Institute (Art. 10 Abs. 1 SZV), die ständig fünf oder mehr Schüler mit Anspruch auf Sonderschulbeiträge unterrichten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Zulassung des BSV vorhanden ist. 
3.4 Hingegen ist der Liste nicht zu entnehmen, ob die Schule in Z.________ von der zuständigen kantonalen Behörde als Sonderschule im Einzelfall (Art. 10 Abs. 2 SZV) zugelassen ist. Ein entsprechendes Gesuch wäre nach konstanter Rechtsprechung zwingend von der Schule selbst zu stellen (Art. 12 Abs. 1 SZV; AHI 2000 S. 203 Erw. 2 Abs. 2; Urteil R. vom 23. August 2002, I 791/01). Für die Gewährung von Sonderschulbeiträgen und die Übernahme von Transportkosten durch die Invalidenversicherung müsste eine Zulassung vorliegen. Im Zusammenhang mit den hier streitigen Taxifahrten ist jedoch zu beachten, dass es für den Versicherten nur darum ging, in der neuen Schule zu schnuppern. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Institut in Z.________ somit noch keinen Grund, bereits ein Gesuch um Zulassung im Einzelfall zu stellen. Ein solches einzureichen, hätte sich, wenn überhaupt, erst aufgedrängt, als der Wechsel des Versicherten an die neue Schule definitiv feststand. Als die Schnupperfahrten stattfanden, konnte somit noch gar keine Zulassung im Einzelfall vorgelegen haben. Daher sind die Fahrtkosten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: