Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 50/06 
 
Urteil vom 23. Mai 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
W.________, 1953, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 9. Januar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den 1953 geborenen W.________ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für sechs Tage ab 1. Oktober 2004 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein. Daran hielt es auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 4. Januar 2005). 
B. 
Die von W.________ hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Januar 2006 ab. 
C. 
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) und die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur erforderlichen Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis) sowie zur Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG (BGE 131 V 472; Urteile S. vom 1. Dezember 2005, C 144/05, Erw. 5.2.1, und W. vom 28. Oktober 2005, C 157/05). 
2. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich am 6. September 2004 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat und für die bis Ende September 2004 dauernde Kontrollperiode nur drei Arbeitsbemühungen nachweisen konnte. 
2.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die von ihm getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend waren. Zu Unrecht macht er geltend, dieser Mangel sei darauf zurückzuführen, dass ihm die Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums nicht die gesetzlich vorgesehene Unterstützung geboten habe, indem sie ihn anlässlich der ersten Besprechung am 23. September 2004 nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass er mit der bis zu diesem Zeitpunkt einzigen Bewerbung im Monat September 2004 zu wenig persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Denn er übersieht dabei, dass die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine elementare Verhaltensregel darstellt, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil S. vom 1. Dezember 2005, C 144/05, Erw. 5.2.1 mit Hinweisen). Er kann daher nichts daraus ableiten, dass ihm erst am 23. September 2004 mitgeteilt worden ist, es würden wöchentlich zwei bis drei Bewerbungen erwartet. 
2.2 Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer sodann auch, soweit er als verschuldensmindernden Umstand anführt, dass er sich trotz Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. September 2004 erst am sechsten Tag desselben Monats bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und damit nicht sofort Arbeitslosentaggelder beansprucht hat. Denn er übersieht dabei, dass sich die Rechtsprechung, gemäss welcher bei der Festsetzung des Verschuldensgrades und der Einstellungsdauer die Übernahme eines Teils des Schadens durch Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug nach Eintritt der Arbeitslosigkeit verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, nur auf den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG bezieht (SVR 2006 AlV Nr. 5 S. 16 Erw. 2.3 [Urteil B. vom 20. September 2005, C 128/04]; ARV 1992 Nr. 17 S. 154 mit Hinweisen). Auf den vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG lässt sich diese Praxis nicht übertragen, da hier ein vergleichbar enger Zusammenhang zwischen dem mit der Einstellung sanktionierten Verhalten und der Übernahme eines Teils des Schadens fehlt. 
2.3 Bei dieser Sachlage ist die verfügte Einstellungsdauer von sechs Tagen, welche im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens liegt, nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 23. Mai 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: