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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_584/2009 
 
Urteil vom 13. August 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
H.________, vertreten durch Fürsprecher Christian Flückiger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Eigerstrasse 57, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern, 
Mitbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2009. 
 
In Erwägung, 
dass der 1978 geborene H.________, schon während seines Studiums vom ... 2001 bis ... 2002 im Umfang von 20 % im Bundesamt X.________ tätig, vom ... 2003 bis zum 30. Juni 2004 ein Praktikum beim Bundesamt Y.________ absolviert hatte, wobei er zunächst bei der Pensionskasse des Bundes PKB, ab 1. Juni 2003 bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: Publica) berufsvorsorgeversichert war, 
dass die IV-Stelle Bern H.________ mit Verfügung vom 1. November 2007 rückwirkend ab 1. Juli 2005 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente zusprach, 
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 28. Mai 2009 die Klage des H.________ gegen die Publica auf Bezahlung einer monatlichen vollen Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab 1. Juli 2005 zuzüglich Zins von 5 % auf den rückwirkend auszurichtenden Rentenbeträgen abwies, 
 
dass H.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzliche Begehren erneuert, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht beantragt, 
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Beschwerde verzichtet hat, 
 
dass die Vorinstanz die medizinischen Akten dahingehend gewürdigt hat, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe (Art. 23 lit. a BVG; bis 31. Dezember 2004: Art. 23 BVG), sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht während des Arbeitsverhältnisses beim Bundesamt Y.________ vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 oder früher eingetreten, jedoch ab dem 1. Juli 2004 ausgewiesen, 
dass in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen keine Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin mehr bestand, 
 
dass es bei der Frage, wann die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nach Art. 23 lit. a BVG resp. aArt. 23 BVG eingetreten war, um eine Tatfrage geht (Urteile 9C_689/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3.1 und 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1) und nicht um eine Rechtsfrage, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz somit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
dass die Vorbringen in der Beschwerde sich im Wesentlichen darauf beschränken, die eigene Beweiswürdigung zu erläutern und derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen, was eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid darstellt (Urteil 9C_882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1 mit Hinweisen), 
dass die vorinstanzliche Feststellung, es fehlten Anhaltspunkte für eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (Urteil 9C_339/2007 vom 5. März 2008 E. 5.2) nicht offensichtlich unrichtig ist, woran allenfalls bereits während des Praktikums beim Bundesamt Y.________ bestandene Symptome der katatonen Schizophrenie nichts ändern, zumal daraus allein nicht auf eine gesundheitlich bedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (Urteil I 687/06 vom 24. April 2007 E. 5.2), 
dass im Übrigen auch der Beschwerdeführer in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 20. April 2009 darauf hinwies, den Akten sei keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder eine Arbeitsplatzabsenz während des Praktikums beim Bundesamt Y.________ zu entnehmen und vor Antritt der Stelle möglicherweise bestandene Anzeichen einer Erkrankung hätten ihn nicht an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gehindert, 
dass das zum Beweis des Gegenteils eingereichte Schreiben des damaligen Vorgesetzten vom 23. Juni 2009 ein unzulässiges neues Vorbringen darstellt (Art. 99 Abs. 1 BGG) und daher unbeachtet zu bleiben hat, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. August 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler