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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_788/2011 
 
Urteil vom 23. Dezember 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M._______, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltlicher Rechtsbeistand, vorinstanzliches Verfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 18. August 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 29. September 2010 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des 1958 geborenen E.________ betreffend Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab (bei einem Invaliditätsgrad von 20 %). 
 
B. 
Hiegegen liess E.________, vertreten durch Advokatin M.________ Beschwerde erheben. Zugleich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihm das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Mai 2011 bewilligte und Advokatin M.________ zur unentgeltlichen Vertreterin ernannte. Mit Entscheid vom 18. August 2011 hob das kantonale Gericht die Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück. Die Verfahrenskosten auferlegte es der IV-Stelle und sprach Advokatin M.________ im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'900.- zu Lasten der IV-Stelle zu. 
 
C. 
Advokatin M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei Ziffer 3 Dispositiv des angefochtenen Entscheides aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf Grundlage des ausgewiesenen Aufwandes auszurichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Solche (selbstständig eröffnete) Entscheide sind nur unter den alternativen Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der zweite Tatbestand spielt hier keine Rolle: Ein Urteil des Bundesgerichts über den Ersatz der Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren würde nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache führen. Was das Erfordernis gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 133 V 645 (bestätigt z.B. mit Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008) erkannt, dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge in einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt und auch insofern der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu verneinen und daher auf entsprechende Beschwerden nicht einzutreten ist. Über Gerichts- und Parteikosten kann nicht befunden werden, ohne vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung zu prüfen, was unzulässig ist (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647). Die Beschwerde ist im Lichte dieser Grundsätze unzulässig. Die Höhe der Parteientschädigung und damit zusammenhängend das Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gelangt der Streit nicht mehr vor das kantonale Gericht, beispielsweise wenn die IV-Stelle auf Grund der Ergebnisse der weiteren Abklärungen voll zu Gunsten des Versicherten entscheidet, kann gegen deren Verfügung oder Einspracheentscheid direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben und es können die betreffenden Punkte gerügt werden (vgl. hiezu die bereits zitierten Urteile BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648 und 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2 ). 
 
2. 
Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. 
 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Dezember 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle