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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_330/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juli 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, vertreten durch B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ bezog ab 1. März 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2012 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (nachfolgend: Durchführungsstelle), die monatlichen Leistungen neu wie folgt fest: Fr. 534.- (1. März bis 31. Dezember 2009), Fr. 0.- (2010), Fr. 628.- (2011), Fr. 1'702.- (1. Januar bis 29. Februar 2012) und Fr. 1'933.- (1. März bis 31. Dezember 2012). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. März 2013 fest. 
 
B.   
In Gutheissung der Beschwerde des A.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 1. März 2013 auf und sprach ihm eine monatliche Ergänzungsleistung von 1'939 Franken für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2009, von 1'932 Franken für das Jahr 2010, von 2'749 Franken für das Jahr 2011 und von 3'818 Franken ab Januar 2012 zu (Entscheid vom 28. April 2015). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Durchführungsstelle, der Entscheid vom 28. April 2015 sei insofern aufzuheben, als der Eigenmietwert der im Eigentum von A.________ stehenden Liegenschaft weder auf der Ausgaben- noch auf der Einnahmenseite in der EL-Berechnung berücksichtigt werden darf; weiter sei dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
A.________ und das kantonale Versicherungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitgegenstand bildet die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. Dezember 2012. Dabei ist einzig umstritten, ob in der Berechnung des Anspruchs der Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 26'640.- als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und - im Gegenzug - der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bei Ehepaaren von Fr. 15'000.- als Ausgabe anzuerkennen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) ist. Die Vorinstanz hat die Frage verneint, womit sie sich erneut, wie schon im Fall 9C_551/2014, entschieden mit Urteil vom 13. März 2015 (SVR 2015 EL Nr. 4 S. 11), zur geltenden Rechtsprechung in Widerspruch setzt. 
 
2.   
 
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt bei EL-Ansprechern, die im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung leben, der im Wohnsitzkanton geltende steuerliche Mietwert der Liegenschaft (in der Regel die bei Drittvermietung erzielbaren Mietzinseinnahmen) vor einer allfälligen prozentualen Kürzung wegen Selbstnutzung (Art. 12 Abs. 1 ELV; BGE 138 V 9) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG dar (BGE 138 V 17 E. 4.2.3 S. 22; 126 V 252 E. 2a S. 254 f. [zu Art. 3c Abs. 1 lit. b aELG]). Umgekehrt ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ein Mietzins (nach Ziffer 2 von höchstens 15'000 Franken bei Ehepaaren) als Ausgabe anzuerkennen (BGE 126 V 252 E. 3 S. 257 und Urteil 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.2, in: SVR 2010 EL Nr. 1 S.1 [zu Art. 3b Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 1 lit. b aELG]; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 13/93 vom 27. Oktober 1993 E. 2b [zu Art. 4 Abs. 1 lit. b und c aELG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 1996]; vgl. auch BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 577 f.). Im Zusammenhang ist weiter Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG von Bedeutung, nach welcher Bestimmung bei allen Personen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt werden. Dabei gilt diese Schranke für die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen zusammen. Bei Personen, die in ihrer eigenen Wohnung oder in ihrem Haus leben, entspricht der den Abzug von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen begrenzende Bruttoertrag der Liegenschaft dem nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG massgebenden Mietwert (BGE 138 V 17 E. 4.2.1-3 S. 20 ff.; Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 2).  
 
2.2. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 3 in Auseinandersetzung mit den dagegen vorgebrachten Einwänden des selben kantonalen Versicherungsgerichts bestätigt und eine Praxisänderung (zu den Voraussetzungen BGE 136 III 6 E. 3 S. 8; 134 V 72 E. 3.3 S. 76) im Sinne der Nichtberücksichtigung des (Eigen-) Mietwertes der selbstbewohnten Liegenschaft und des (maximalen) Mietzinsabzugs bei der EL-Berechnung (vorne E. 1) verneint. Es besteht kein Anlass, erneut darauf zurückzukommen.  
 
3.   
Die übrigen Positionen der vorinstanzlichen EL-Berechnung wie auch der Anspruchsbeginn ab 1. März 2009 sind unbestritten geblieben; es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Aufgrund des vom kantonalen Versicherungsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist von folgenden Ausgabenüberschüssen auszugehen: Fr. 23'271.- (2009), Fr. 23'178.- (2010), 32'987.- (2011) und Fr. 45'821.- (2012). Unter Berücksichtigung des Eigenmietwertes von Fr. 26'640.- bei den Einnahmen und Mietkosten von Fr. 15'000.- bei den Ausgaben, ergibt sich folgende jährliche Ergänzungsleistung: Fr. 11'631.- (2009), Fr. 11'538.- (2010), Fr. 21'347.- (2011) und Fr. 34'181.- (2012). 
 
4.   
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
5.   
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2015 wird dahingehend abgeändert, dass, mit Leistungsbeginn ab 1. März 2009, die jährliche Ergänzungsleistung auf Fr. 11'631.- (2009), Fr. 11'538.- (2010), Fr. 21'347.- (2011) und Fr. 34'181.- (2012) festgesetzt wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juli 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler