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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_86/2018  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 12. März 2018 (P 18 7 [BAZ 18 3]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 1. Februar 2018 erteilte das Kantonsgericht Nidwalden der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xxx gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Nidwalden definitive Rechtsöffnung für drei Mal den Betrag von Fr. 1'325.-- und vier Mal den Betrag von Fr. 1'320.-- (je nebst Zins) sowie das entsprechende Pfandrecht auf dem Grundstück Nr. zzz GB U.________. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Februar 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Nidwalden. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 12. März 2018 (P 18 7) wies der Obergerichtspräsident das Gesuch für das Hauptverfahren BAZ 18 3 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 450.--. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 27. April 2018 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Das Obergericht hat die Beschwerde als aussichtslos erachtet. Der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde weder sachbezogen mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander noch zeige er auf, inwiefern das Kantonsgericht Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Zudem habe das Kantonsgericht darauf hingewiesen, dass im Rechtsöffnungsverfahren für die Geltendmachung von Verrechnungsforderungen Urkunden vorgelegt werden müssten, die den Anforderungen an einen provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitel genügten. Da der Beschwerdeführer keine Urkunden auflege, seien seine Vorbringen untauglich, um den vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Verlustgefahr im Beschwerdeverfahren sei damit deutlich höher als die Gewinnchance. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, Obergerichtspräsident C.________ sei während acht Jahren (2007 bis 2015) Mieter einer Stockwerkeigentumswohnung an der B.________strasse xxx in U.________ gewesen und habe direkt über ihm (dem Beschwerdeführer) gewohnt. Der Beschwerdeführer leitet daraus jedoch keine Folgen ab. Ein Ausstandsgesuch wäre ohnehin an das Obergericht zu richten. 
Eine genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zur Aussichtslosigkeit der Beschwerde fehlt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, einer Kantonsgerichtspräsidentin in einem früheren Verfahren Lügen vorzuwerfen und zu behaupten, die Verrechnungsforderung sei ausgewiesen. Inwieweit sich die Verrechnungsforderung aus seiner Stellungnahme an das Kantonsgericht vom 10. November 2017 ergeben soll, legt er nicht näher dar. 
Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht ansatzweise auf, inwieweit verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Für den Fall der Abweisung seiner Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 450.--. Dazu besteht kein Anlass. Die Zahlungsfristen liefen zwar während des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens weiter und die erste Zahlungsfrist von zehn Tagen lief sogar noch vor der Beschwerdeerhebung ab. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt, so dass kein Grund besteht, ihm die Frist neu anzusetzen. 
 
5.   
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war seine Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg