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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1175/2020  
 
 
Urteil vom 26. April 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Konkursamtliche Nachlassliquidationsmasse der Erbschaft von A.________, 
handelnd durch B.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 14. September 2020 (CR.2020.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts erklärte A.________ mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44) des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Es verurteilte ihn ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, wobei es festhielt, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlöses sowie der Ersatzforderung zugunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 StGB erfüllt seien. Schliesslich entschied es über die adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzforderungen.  
Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 7. August 2018 eine von A.________ gegen diesen Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts geführte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_28/2018). 
 
A.b. Am 5. März 2019 verstarb A.________. Das Bezirksgericht Laufenburg stellte am 14. Juni 2019 fest, dass sämtliche Erben fristgerecht die Annahme der Erbschaft vorbehaltlos ausgeschlagen hätten. Gleichentags wurde über den Nachlass von A.________ die konkursamtliche Liquidation angeordnet. Mit der Durchführung der Liquidation wurde das Konkursamt Aarau, Amtsstelle Brugg, beauftragt, welches am 23. März 2020 die B.________ AG (als Hilfsperson) für die Durchführung des Nachlassliquidationsverfahrens bevollmächtigte.  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 24. April 2020 ersuchte die amtliche Konkursverwaltung die Strafkammer des Bundesstrafgerichts um Wiedererwägung ihres Urteils vom 30. September 2016 und 30. März 2017 und stellte das Rechtsbegehren, die angeordnete Einziehung der Vermögenswerte von A.________ und der ihm zuzurechnenden Gesellschaften sei aufzuheben, durch eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zu ersetzen und die beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Erlös aus deren Verwertung der Gesuchstellerin zu übertragen.  
 
B.b. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts übermittelte das Wiedererwägungsgesuch am 12. Mai 2020 im Sinne eines Revisionsbegehrens an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.  
 
C.   
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 14. September 2020 auf das Revisionsgesuch nicht ein. 
 
D.   
Die konkursamtliche Nachlassliquidationsmasse der Erbschaft von A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie dem Bundesgericht beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Dispositiv des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 sei in Bezug auf die Einziehung in verschiedenen Punkten aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen. 
 
E.   
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 4. November 2020 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und dem ein rechtlich geschütztes, aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zukommt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen. 
Die Vorinstanz nahm das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um "Wiedererwägung" des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016, mit der diese die Übertragung beschlagnahmter Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlöse beantragte, als Revisionsbegehren entgegen und trat darauf nicht ein (angefochtener Beschluss S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin ist durch diesen Nichteintretensbeschluss beschwert, so dass sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin stütze ihr Revisionsgesuch auf das Ableben von A.________ sowie auf das durch die Ausschlagung der Erbschaft durch seine Erben ausgelöste konkursrechtliche Nachlassliquidationsverfahren. Der Tod von A.________, die Ausschlagung dessen Erbschaft und das darauffolgende konkursrechtliche Nachlassverfahren seien jedoch zeitlich nach dem massgeblichen Moment der Urteilsfällung eingetreten, weshalb sie nicht als "neue Tatsachen" im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO betrachtet werden könnten. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der als neue Tatsache geltend gemachte Tod von A.________ auf den (ursprünglichen) Einziehungsentscheid rechtserheblich auswirken sollte. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts wende, weil dieses unterlassen habe, den Deliktskonnex zu prüfen, beanstande sie einen Rechtsfehler, für dessen Behebung die Revision als subsidiäres Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehe. Die Vorinstanz gelangt insgesamt zum Schluss, das Revisionsgesuch könne sich auf keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe stützen, sodass es offensichtlich unbegründet sei (angefochtener Beschluss S. 8).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass ihr nie die Möglichkeit offengestanden habe, ein ordentliches Rechtsmittel gegen die angefochtene Einziehung zu ergreifen, zumal die Berechtigung an dem A.________ zuzurechnenden Vermögen erst infolge der Ausschlagung dessen Erbschaft und der damit einhergehenden Anordnung der Nachlassliquidation durch das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 auf die Konkursmasse übergegangen sei, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem der Einziehungsentscheid längst formell rechtskräftig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei der angefochtene Beschluss so zu verstehen, dass ihr zur Geltendmachung ihres rechtlich geschützten Interesses im ganzen Verfahren kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, was mit Blick auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV unhaltbar sei. Dies gelte umso mehr, als die im Wiedererwägungsgesuch gerügten Verfahrensmängel derart gravierend seien, dass von einer Nichtigkeit des Urteils ausgegangen werden müsse. So verletze die Einziehung vorliegend den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, weil damit diejenigen Gläubiger, welchen im Strafurteil Schadenersatz zugesprochen worden sei, gegenüber denjenigen, deren Forderungen auf den Zivilweg verwiesen worden sei, sowie allen weiteren Gläubigern des Verstorbenen ungerechtfertigt bevorzugt worden seien. Zudem habe das Bundesstrafgericht im Einziehungsentscheid auf die Prüfung verzichtet, inwiefern die in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens aufgeführten Vermögenswerte an die Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten seien und ob insofern die Papierspur nachgewiesen sei. Die Einziehung sei insoweit nicht nur unverhältnismässig, sondern auch unrechtmässig erfolgt (Beschwerde B.1. Rz. 9 ff.).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Tatsachen sind Umstände, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Es handelt sich um objektiv feststehende, sinnlich wahrnehmbare Vorgänge oder Zustände aus Vergangenheit oder Gegenwart, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1).  
Die Revision setzt ein rechtlich geschütztes Interesse der Partei voraus (Art. 382 Abs. 1, 104 Abs. 1 StPO; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 16 zu Art. 410 StGB; LAURA JACQUEMOUD-ROSSARI, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 410 StPO). 
 
3.2. Revisionsrechtlich sind Tatsachen und Beweismittel neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteil 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind. Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1). Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen erscheint, genügt nicht. Die Änderung muss vielmehr sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich sein (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde (Art. 410 Abs. 4 StPO; vgl. Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO).  
Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1; Urteil 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, tritt das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nicht darauf ein. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch auch dann nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122; 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen). Tritt das Gericht auf das Gesuch ein, erfolgt eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die mit Zustimmung von A.________ und seiner Ehefrau angeordnete Einziehung der ihm zugeordneten beschlagnahmten Vermögenswerte durch das Bundesstrafgericht, weil dadurch das Nachlassliquidationsergebnis geschmälert werde. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte habe zu einer unrechtmässigen Gläubigerbevorzugung geführt. Das Bundesstrafgericht hätte richtigerweise auf eine Ersatzforderung erkennen bzw. eine Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB anordnen müssen, welche kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet hätte. Dabei strebt sie eine Gleichbehandlung aller Gläubiger von A.________ an und wendet sich insbesondere gegen die Bevorzugung der Deliktsgläubiger.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin als von der Einziehung betroffene Dritte ein rechtlich geschütztes Interesse zur Anhebung eines Revisionsverfahrens zuerkannt (angefochtener Beschluss S. 5 f.; Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung gilt die Konkursmasse bei Konkurseröffnung gegen die geschädigte Person als deren Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO; es stehen ihr mithin die Verfahrensrechte zu, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (BGE 145 IV 351 E. 4.2; Urteil 6B_737/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Beim Tod der beschuldigten Person verleiht demgegenüber Art. 82 Abs. 3 StPO lediglich den Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB das Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Art. 126 Abs. 1 StPO). Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin als Konkursverwaltung der konkursamtlichen Nachlassliquidationsmasse von A.________ im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags der Erhaltung und Verwertung der dem Gemeinschuldner zustehenden Vermögenswerte (vgl. Art. 240 SchKG; BGE 145 IV 351 E. 4.1) das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offensteht. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss hier indes nicht abschliessend beurteilt werden, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.  
 
4.3. Ausgangspunkt für die Beurteilung des vorliegenden Falles bildet der Umstand, dass A.________ und seiner Ehefrau anlässlich der Verhandlung vor Bundesstrafgericht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre Zustimmung zur Verwendung der bei ihnen beschlagnahmten Vermögenswerte zugunsten der Geschädigten erklärt haben. Das Bundesstrafgericht hat bei dieser Sachlage aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 StGB hinsichtlich jeder einzelnen dem Einverständnis unterliegenden Vermögensposition verzichtet und die betreffenden Vermögenswerte eingezogen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 S. 83 Ziff. 3.2.3). Es hat indes ausdrücklich vorbehalten, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zugunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, wenn die Voraussetzungen von Art. 73 StGB erfüllt seien (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 S. 92 Ziff. 5).  
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (angefochtener Beschluss S. 8), ergeben sich allein aus dem Umstand, dass A.________ verstorben und über seinen Nachlass der Konkurs eröffnet worden ist, in Bezug auf die Zustimmung zur Einziehung der Vermögenswerte keine neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, welche zu einer Revision des bundesstrafgerichtlichen Urteils Anlass geben könnten. A.________ als Beschuldigter und seine Ehefrau haben in der Verhandlung vor Bundesstrafgericht ihr Einverständnis mit der Einziehung erklärt und damit auf Einwendungen gegen diese Massnahme verzichtet. Ein Anspruch der Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Beschuldigten auf neuerliche Beurteilung dieses Punktes durch eine richterliche Behörde ist bei der gegebenen Sachlage nicht ersichtlich. Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie (vgl. BGE 144 II 233 E. 4.4; 143 I 336 E. 4.1; Urteil 1C_105/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen) als unbegründet. 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin macht überdies in ihrem Gesuch im Zusammenhang mit der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte durch das Bundesstrafgericht gravierende Verfahrensmängel geltend. Sie beanstandet namentlich, dass das Bundesstrafgericht unterlassen habe abzuklären, inwieweit die eingezogenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft gewesen seien.  
Nach der Rechtsprechung sind Verfahrensverstösse grundsätzlich nicht mittels Revision korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Einziehung ohne Abklärung des Deliktskonnexes wendet, rügt sie eine Verletzung von Bundesrecht, für deren Korrektur das Rechtsmittel der Revision, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt (angefochtener Beschluss S. 8), ebenfalls nicht zur Verfügung steht (JACQUEMOUD-ROSSARI, A.A.O., N 3 zu Art. 410 StPO). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angenommen hat, das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin erweise sich von vornherein als unzulässig. 
Der angefochtene Beschluss verletzt somit kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 
 
5.   
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog