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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 322/05 
 
Urteil vom 6. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
H.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Oktober 2005) 
 
In Erwägung, 
dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. März 2004 die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch von H.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2004 verneint hat, 
dass das AWA auf die von der Versicherten am 10. Dezember 2004 beantragte Wiedererwägung am 10. Januar 2005 geantwortet hat, die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die am 5. Oktober 2005 dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 nicht eingetreten ist, 
dass zur Begründung angeführt wurde, das AWA sei sinngemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, was eine gerichtliche Überprüfung ausschliesse, zumal keine Revisiongründe geltend gemacht worden seien, welche zu einem Eintreten verpflichtet hätten, 
dass auch dann, wenn das Schreiben des AWA vom 10. Januar 2005 als materielle Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs zu interpretieren wäre, auf die am 5. Oktober 2005 erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, 
dass in diesem Fall zuerst Einsprache beim AWA hätte erhoben werden müssen, 
dass sich eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltung zur Behandlung als Einsprache erübrige, da die Eingabe vom 5. Oktober 2005 mehr als acht Monate nach dem Schreiben des AWA vom 10. Januar 2005 und damit klar nach Ablauf einer Einsprachfrist erfolgt sei, 
dass H.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung beantragt; eventuell sei das kantonale Gericht zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, jedoch mindestens aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.), 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt (BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2), 
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann und offensichtlich unzulässig ist, soweit damit die Zusprechung von Leistungen beantragt wird, 
dass die Kritik am gerügten vorinstanzlichen Nichteintreten sich im Wesentlichen darin erschöpft, die Verfügung vom 4. März 2004 nicht erhalten zu haben, 
dass diese Darstellung zwar wenig glaubwürdig ist, der Beweis der erfolgten Zustellung in den Tagen nach dem 4. März 2004 aber nach Lage der Akten nicht erbracht ist, 
dass es in dieser Sichtweise jedoch aufgrund der Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter gelegen hätte darzutun, wann diesem die Verfügung vom 4. März 2004 nachträglich zuging, 
dass es an solchen klaren und überprüfbaren Vorbringen fehlt, 
dass daher die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegende Annahme einer formell rechtskräftigen Beurteilung des Taggeldanspruches ab Januar 2004 nicht zu beanstanden ist, 
dass dem vorinstanzlichen Entscheid in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht vollumfänglich beizupflichten ist, 
dass, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig eine prozessuale Frage zur Diskussion steht, das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass ausgangsgemäss die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG), 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 6. März 2006 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: