Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_656/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juli 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. April 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, sprach X.________ am 19. April 2017 im Verfahren der Berufung gegen einen Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. April 2015 der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.2), des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffern 3.1 und 3.4) sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Anklageziffer 10.3) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 300.00 und mit einer Busse von CHF 10'000.00, ersatzweise 33 Tage Freiheitsstrafe. In weiteren Anklagepunkten wurde X.________ freigesprochen beziehungsweise das Verfahren gegen ihn eingestellt. 
 
B.   
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer macht einleitend geltend, die Untersuchung sei einseitig zu seinen Lasten geführt worden. Es sei einseitig auf die Aussagen der Strafklägerin abgestellt worden, ohne diese zu hinterfragen. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verletzt worden. Die Strafuntersuchungsbehörde habe Untersuchungen ungeachtet seiner Anträge nicht beziehungsweise in seiner Abwesenheit vorgenommen. Damit seien seine Verteidigungsrechte und der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die Strafklägerin habe zu Unrecht ein Strafverfahren gegen ihn angezettelt, um sich an ihm zu rächen. Die Beziehung mit ihm, die im Jahre 1997 begonnen habe, sei für sie schon im Jahre 2006 emotional beendet gewesen, nachdem sie erfahren habe, dass er im Jahr 2000 mit seiner ehemaligen Ehefrau ein Kind gezeugt habe. Die Strafklägerin habe ihn um den Betrag von CHF 120'000.00 entreichert. Sie sei keineswegs das Opfer, für welches sie sich ausgebe. 
 
Mit diesen allgemeinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, welche tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die den Schuldsprüchen zugrunde liegen, willkürlich seien und inwiefern die kantonalen Instanzen welche Beweismassnahmen zu Unrecht unterlassen hätten. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
2.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür in der Beweiswürdigung ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Würdigung auch möglich oder gar einleuchtender wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen an die Begründung. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_76/2016 vom 3. Juni 2016 E. 1.2). 
 
Das rechtliche Gehör (Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Parteien haben im Besonderen Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgerecht eingereichten Beweisanträgen gehört zu werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich jedoch nicht, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht die für seinen Entscheid wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, so dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2). Das Gericht kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_1270/2015 vom 14. Juni 2016 E. 3.2.2). 
 
Nach dem Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht aber nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Urteil 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erachtet es in Anklageziffer 1.1 als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 der Beschwerdegegnerin 2 telefonisch ankündigte, er werde bei ihrem damaligen Arbeitgeber Terror machen und dafür sorgen, dass sie ihre Arbeitsstelle verliere. Entsprechend der telefonischen Ankündigung sei er am 6. Dezember 2012 auf dem Parkplatz der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin 2 erschienen. Dort habe er der Beschwerdegegnerin 2 gedroht, er werde sie kaputt machen und ihre Existenz zerstören. Auch habe er ihrem vermeintlichen neuen Liebhaber ein Zeichen setzen wollen.  
 
Die Vorinstanz stützt ihre Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die sie als glaubhaft erachtet, ferner auf zwei Mails des Beschwerdeführers vom 6. und 15. Januar 2012 an die Beschwerdegegnerin 2 sowie auf die Überlegung, es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft erachtet. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Dass die Beschwerdegegnerin 2 erst rund einen Monat nach dem inkriminierten Vorfall Strafanzeige erstattete, spricht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Aus der Maxime "in dubio pro reo" ergibt sich nicht, dass bei einer Konstellation von Aussage gegen Aussage auf die Darstellung der beschuldigten Person abzustellen sei. Dass die beiden Mails des Beschwerdeführers vier beziehungsweise sechs Wochen nach dem inkriminierten Vorfall verfasst wurden, hat die Vorinstanz nicht übersehen. Aus den beiden Mails des Beschwerdeführers (Berufungsbeilagen 5 und 6; Akten des Obergerichts p. 199 ff.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht akzeptieren wollte, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihn verlassen hat. 
 
 
3.2. Die Vorinstanz erachtet es in Anklageziffer 1.2 als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2012 gegenüber den beiden Kindern der Beschwerdegegnerin 2 äusserte, er würde es richtig machen, wenn er rot sehe. Er würde in das Auto sitzen und mit vollem Tempo in die Beschwerdegegnerin 2 hineinfahren, damit es vorbei sei. Der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass diese Äusserung an die Beschwerdegegnerin 2 weitergeleitet würde.  
 
Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Einvernahme vom 8. Januar 2012 nicht, eine solche Äusserung getan zu haben; er gab aber an, er habe sie nur ironisch gemeint. Erst vor der ersten Instanz stellte er in Abrede, eine solche Äusserung getan zu haben. Er macht in seiner Beschwerde an das Bundesgericht geltend, sollte er die Äusserung getan haben, handle es sich um einen geschmacksverirrten Scherz, der straflos bleibe. Dies spreche jedenfalls gegen den Vorsatz. Zudem handle es sich um eine Wiedergabe durch eine Drittperson. Es sei notorisch, dass Wiedergaben immer verzerrt würden. Ausserdem könne bei einer Wiedergabe ein ironischer Unterton nicht zum Ausdruck gebracht werden. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht bedroht. 
 
Die Einwände sind unbegründet. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach Lage der Dinge die Äusserung als Drohung ernst nehmen musste und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde, was der Beschwerdeführer zumindest in Kauf nahm. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erachtet es in Anklageziffer 3.1 als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 25. Dezember 2011 und dem 3. Januar 2012 in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 eindrang, wo er zwei blaue Cola-Gläser entwendete, welche er später der Tochter der Beschwerdegegnerin 2 aushändigte. Die Vorinstanz stützt diese Feststellung auf die Aussagen der Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Den doch recht ungewöhnlichen Vorfall betreffend die Behändigung von zwei Cola-Gläsern aus der Wohnung könne sie nicht frei erfunden haben. Die Vorinstanz lässt offen, wie der Beschwerdeführer in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 gelangte, die nur mit einem KABA-Schlüssel geöffnet werden kann. Sie räumt ein, dass solche Schlüssel nicht ohne Weiteres nachgemacht werden können. Sie weist auf einen Vorfall vom 30. April 2012 hin, als es dem Beschwerdeführer gelang, sich Zutritt zur abgeschlossenen Garagenbox der Beschwerdegegnerin 2 zu verschaffen. Der Beschwerdeführer müsse auf dieselbe Weise - wie auch immer im Einzelnen - in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 gelangt sein.  
 
Die Tochter der Beschwerdegegnerin 2 sagte aus, der Beschwerdeführer habe sie gefragt, ob sie in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 eine Veränderung festgestellt habe. Als sie dies verneint habe, habe der Beschwerdeführer gesagt, er sei in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 gewesen und habe dort zwei blaue Cola-Gläser an sich genommen. Er habe ihr diese Gläser ausgehändigt. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, der Tochter der Beschwerdegegnerin 2 zwei Cola-Gläser ausgehändigt zu haben. Er bestritt aber, in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen zu sein. 
 
Die Vorinstanz durfte die Aussagen der Tochter der Beschwerdegegnerin 2 ohne Willkür als glaubhaft werten und gestützt darauf die Feststellung treffen, der Beschwerdeführer sei in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen. Es kann ohne Willkür ausgeschlossen werden, dass die Tochter der Beschwerdegegnerin 2 den Vorfall betreffend die Behändigung von zwei Cola-Gläsern aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 erfunden haben könnte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Bei diesem Ergebnis ist es unerheblich, dass offen bleiben musste, wie der Beschwerdeführer in die Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 gelangt war. 
 
4.2. Aufgrund mehrerer Sachbeschädigungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 wurde am 29. März 2012 durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Aargau eine Überwachungskamera in der Garagenbox der Beschwerdegegnerin 2 installiert. Am 19. Juli 2012 wurde die Kamera wieder entfernt, nachdem keine Sachbeschädigungen mehr erfolgt waren. Anlässlich des Ausbaus der Kamera äusserte die Beschwerdegegnerin 2 den Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Garage möglicherweise ausgekundschaftet und dabei die Kamera bemerkt haben könnte. Aufgrund dieser Aussage wurden die Aufzeichnungen vom Einbau bis zum Ausbau der Kamera durch den kriminaltechnischen Dienst grob gesichtet. Dabei konnte eine Aufzeichnung vom 30. April 2012, 04.39 Uhr, festgestellt werden (siehe Polizeirapport vom 12. Februar 2013, kant. Akten p. 584 ff.).  
 
Die Vorinstanz erachtete es in Anklageziffer 3.4 als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2012 in die Garage der Beschwerdegegnerin 2 eindrang. Sie stützt diese Feststellung auf Aufnahmen der in der Garage der Beschwerdegegnerin 2 installierten Überwachungskamera. 
 
Sowohl die Beschwerdegegnerin 2 als auch der erstinstanzliche Richter erkannten auf der Videoaufnahme den Beschwerdeführer. Die Zeugin B.________, eine Arbeitskollegin des Beschwerdeführers, sagte nach langem Studieren aus, dass die auf der Videoaufnahme erkennbare Person dem Beschwerdeführer ähnlich sei. 
 
Gestützt hierauf durfte die Vorinstanz ohne Willkür den Schluss ziehen, dass es sich bei der auf der Videoaufnahme erkennbaren Person um den Beschwerdeführer handelt und dieser somit am 30. April 2012 in die Garage der Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen war. Die These des Beschwerdeführers, es handle sich bei der auf der Videoaufnahme erkennbaren Person um einen von der Beschwerdegegnerin 2 engagierten Doppelgänger, durfte die Vorinstanz ohne Willkür als ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise liegende Schutzbehauptung qualifizieren. Daher durfte ohne Rechtsverletzung auf die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob die auf der Videoaufnahme erkennbare Person mit dem Beschwerdeführer identisch sei, verzichtet werden. Dass die Videoaufzeichnungen auf Antrag der Beschwerdegegnerin 2 gesichtet wurden, spricht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht für dessen These. Hätte es sich bei der auf der Videoaufnahme vom 30. April 2012 erkennbaren Person um einen von der Beschwerdegegnerin 2 engagierten Doppelgänger des Beschwerdeführers gehandelt, dann hätte die Beschwerdegegnerin 2 zweifellos unmittelbar nach dem 30. April 2012 und nicht erst am 19. Juli 2012 bei Gelegenheit der Entfernung der Kamera die Sichtung der Aufzeichnungen beantragt. 
 
5.   
Die Vorinstanz erachtet es in Anklageziffer 10.3 als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2012, indem er in die Garage der Beschwerdegegnerin 2 eindrang, die Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 27. Januar 2012 missachtete, wonach es ihm untersagt war, sich der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 auf weniger als 100 Meter zu nähern. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit der Behauptung, er habe sich nicht in der Garage der Beschwerdegegnerin 2 aufgehalten. Diese Behauptung ist indessen gemäss den vorstehenden Erwägungen (siehe E. 4.2 hievor) durch die Videoaufnahme widerlegt. 
 
6.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Der Beschwerdegegnerin 2 hat er keine Entschädigung zu zahlen, da dieser im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf