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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_671/2022  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2022 (IV.2022.00162). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. November 2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2022, 
in die Verfügung vom 24. November 2022, mit welcher A.________ in Ablehnung des in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- aufgefordert wurde, 
in die Eingabe vom 6. Dezember 2022 (Poststempel), mit welcher B.________ für A.________ um Überprüfung der Verfügung vom 24. November 2022 ersucht und die dazu ergangene Antwort des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2022, 
in die Eingabe von B.________ vom 17. Dezember 2022, mit welcher er das Bundesgericht "nochmals in aller Form" auffordert, "ihrer Aufgabe gerecht zu werden und gemäss den Bundesgesetzen zu handeln" und nicht von einer aussichtslosen Beschwerdeführung auszugehen, 
in die Antwort und die Verfügung vom 21. Dezember 2022, mit welcher unter anderem A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 12. Januar 2023 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe vom 16. Januar 2023, in welcher B.________ erneut seinen Unmut zum Ausdruck bringt und das Gericht als "Totalausfall für die Anliegen der Versicherten" bezeichnet, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss zu verfahren ist, woran die Eingabe vom 16. Januar 2023 nichts zu ändern vermag, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig ist, 
 
dass die Gerichtskosten indessen nicht nur ihm, sondern darüber hinaus dem Vertreter unter solidarischer Haftung auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG; siehe Urteil 8F_1/2022 vom 4. April 2022, worin dem Vertreter dieses Vorgehen bei gleicher Prozessführung in Aussicht gestellt wurde; siehe überdies Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter B.________ auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Januar 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel