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[AZA 0] 
2A.191/2000/bmt 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
5. Mai 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Betschart, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
--------- 
 
In Sachen 
S.________, alias X.________, geb. 1970, alias Y.________, geb. 1980, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Polizeiwesen Graubünden, Kreisamt Chur, Kreispräsident Chur als Haftrichter, 
 
betreffend 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- a) Im Jahre 1996 ersuchte S.________, Staatsangehöriger von Sierra Leone, geb. 1. Januar 1979, der auch unter verschiedenen anderen Namen auftritt, in der Schweiz um Asyl. Nach Abweisung des Gesuchs und nachdem S.________ eine Einreisesperre bis zum 3. November 2001 auferlegt worden war, wurde er am 4. November 1996 ausgeschafft. 
 
Gemäss eigenen Angaben reiste S.________ am 3. Oktober 1999 illegal in die Schweiz ein, wo er tags darauf ein zweites Asylgesuch einreichte. Am 28. Dezember 1999 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 15 Tagen und zu Landesverweisung für die Dauer von drei Jahren verurteilt. 
Am 9. Februar/23. Februar 2000 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab und wies S.________ aus der Schweiz weg. 
 
 
Nachdem S.________ zwischenzeitlich verschwunden war, wurde er am 25. Februar 2000 polizeilich angehalten. 
Nach Abschluss einer erneuten Strafuntersuchung wegen Betäubungsmittelvergehen ordnete das Amt für Polizeiwesen Graubünden am 10. April 2000 die Ausschaffungshaft bis zum 9. Juli 2000 an. Der Kreispräsident Chur am Kreisamt Chur als Haftrichter prüfte und genehmigte die Haft am 13. April 2000. 
 
 
b) Mit handschriftlicher Eingabe in französischer Sprache an das Bundesgericht wendet sich S.________ unter anderem gegen die Haft. Diese Eingabe ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. 
 
Das Kreisamt Chur hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Amt für Polizeiwesen Graubünden schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer nahm die Gelegenheit nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern. 
 
2.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
b) Vor dem Bundesgericht stellt sich lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, Asyl- oder Wegweisungsentscheide zu überprüfen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG). 
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Asyls bzw. die verfügte Wegweisung wendet, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 
 
c) Beim Beschwerdeführer sind die Haftvoraussetzungen gemäss Art. 13b ANAG gegeben. Gegen ihn liegt ein Wegweisungsentscheid vor, und er erfüllt gleich mehrere Haftgründe. Nachdem er straffällig geworden und bereits einmal untergetaucht ist und auch sonst gewissen behördlichen Anordnungen keine Folge geleistet hat, besteht Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG). Dass er heute selbständig ausreisen würde, wie er geltend macht, ist nicht glaubwürdig, hat er doch die Gelegenheit dazu bereits gehabt und nicht genutzt; zudem ist nicht zu erwarten, dass er auf legale Weise ausreisen würde. Weiter hat der Beschwerdeführer das Gebiet der Schweiz trotz Einreisesperre betreten und damit auch den entsprechenden Haftgrund gesetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. c ANAG). Mit seinem Betäubungsmittelhandel hat er sodann den - auch auf Kleindealer anwendbaren - Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG erfüllt, wonach unter anderem in Haft genommen werden kann, wer Personen an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. 
 
d) Schliesslich sind auch keine anderen Gründe für eine Unzulässigkeit der Haft ersichtlich. Namentlich bestehen keine Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar, die Haft aus anderen Gründen unverhältnismässig oder die Haftbedingungen unzulässig wären. 
 
e) Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
3.- a) Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, trotz grundsätzlicher Kostentragungspflicht desselben (Art. 156 Abs. 1 OG), von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
b) Das Amt für Polizeiwesen Graubünden wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, dem Kreisamt Chur (Kreispräsident Chur als Haftrichter) und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 5. Mai 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: