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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 120/03 
 
Urteil vom 13. November 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
M.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft X.________, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse comedia, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 16. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene M.________ war seit April 1990 bei der S.________ AG tätig. Am 21. Dezember 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis fristgerecht auf Ende März 2002. M.________ meldete sich am 29. Januar 2002 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 16. April 2002 stellte die Arbeitslosenkasse comedia den Versicherten für die Dauer von 31 Tagen ab 1. April 2001 (recte: 2002) in der Anspruchsberechtigung ein, weil er durch sein Verhalten die Arbeitgeberin zur Kündigung bewegt und damit die Arbeitslosigkeit teilweise selbst verschuldet habe. 
B. 
Die hiegegen von M.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. April 2003 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 16. April 2003 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Die Arbeitslosenkasse hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
Im Weitern ist das Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren gebunden. Es kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus anderen als den von den Parteien vorgetragenen oder von der Vorinstanz erwogenen Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 124 V 340 f. Erw. 1b, 122 V 36 f. Erw. 2b je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). 
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 
2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 8 zu Art. 30). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen). Eine Einstellung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39, je mit Hinweisen; Gerhards, a.a.O., N 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3a und b; Urteile B. vom 11. Januar 2001 Erw. 1, C 282/00, und M. vom 17. Oktober 2000 Erw. 1, C 53/00). 
3. 
3.1 Ihre Kündigung vom 21. Dezember 2001 begründete die S.________ AG mit Schreiben vom 14. Januar 2002, worin sie das Verhalten des Versicherten beanstandete. Der Beschwerdeführer bestritt verschiedene dieser Vorwürfe mit Antwortschreiben vom 15. Januar 2002. 
Nach erfolgter Anmeldung befragte die Arbeitslosenkasse zunächst am 5. Februar 2002 den Versicherten schriftlich zur erfolgten Kündigung. Dabei füllte sie im entsprechenden Fragebogen die Rubrik über den vom Arbeitgeber angegebenen Grund für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit "keine Angaben" aus. Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten Fragen am 12. Februar 2002. Er führte aus, dass kein stichhaltiger Grund für die Kündigung vorgelegen habe und verneinte ein Selbstverschulden. Am 14. Februar 2002 forderte die Kasse auch die Arbeitgeberin zur Stellungnahme auf, welche hiefür am 20. Februar 2002 das zuvor erwähnte Begründungsschreiben vom 14. Januar 2002 auflegte. Der Inhalt dieses Schreibens bildete dann offensichtlich die Grundlage für die Einstellungsverfügung vom 16. April 2002. 
3.2 Nach Lage der Akten hat die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung über den Eingang des Begründungsschreibens vom 14. Januar 2002 nicht in Kenntnis gesetzt. Er hatte daher auch keine Veranlassung, gegenüber der Verwaltung dazu Stellung zu nehmen resp. sein Antwortschreiben vom 15. Februar 2002 aufzulegen, da er gestützt auf den Fragebogen vom 5. Februar 2002 davon ausgehen konnte, dass die Arbeitgeberin keine Angaben über den Kündigungsgrund gemacht hatte. Indem die Arbeitslosenkasse dennoch gestützt auf das Schreiben der S.________ AG eine Einstellung verfügte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Versicherten (vgl. ARV 1993/94 Nr. 26 S. 181). Die Gehörsverletzung kann aber als im kantonalen Gerichtsverfahren geheilt gelten. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch nicht, die Sache sei zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
4. 
4.1 Die im Begründungsschreiben der Arbeitgeberin vom 14. Februar 2002 an den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe betreffen in erster Linie das Verhalten gegenüber den Vorgesetzten und das Verhältnis zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen. Der Versicherte bestreitet mit besagtem Schreiben vom 15. Januar 2002 und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzelne dieser Verhaltensweisen, teilweise stellt er sie anders dar als die Arbeitgeberin. Für deren Ausführungen ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte. Sie sind schon von daher - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung - nicht überzeugender als die Darstellung des Beschwerdeführers, zumal dieser auch letztinstanzlich nicht etwa jegliches Verschulden von sich weist. Als beweismässig erstellt können unter diesen Umständen nur die nicht bestrittenen Darlegungen im Schreiben der Arbeitgeberin vom 14. Februar 2002 gelten (vgl. BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39, je mit Hinweisen). Von ergänzenden Sachverhaltsabklärungen sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einer Rückweisung hiefür an Vorinstanz oder Verwaltung abzusehen ist. 
4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit Monaten mit seiner Arbeitsstelle nicht mehr zufrieden war und dies auch des Öfteren erkennen liess, und dass er bei der kleinsten Angelegenheit gehässig und aggressiv wurde, weshalb es den Vorgesetzten nicht mehr möglich war, ihn auf Fehler bei seiner Arbeit aufmerksam zu machen. Diese Verhaltensweisen gereichen dem Versicherten zum Verschulden, zumal dadurch eine effiziente Zusammenarbeit zwischen ihm und den vorgesetzten Personen zweifellos in nicht unwesentlichem Masse erschwert wurde. 
Weiter ist zwar davon auszugehen, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen immer angespannter wurde. Inwieweit er selber dafür verantwortlich war, steht indessen nicht fest, weshalb ihm daraus arbeitslosenversicherungsrechtlich auch kein Vorwurf gemacht werden kann. Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht vom Weihnachtsessen abgemeldet hat, kommt bei der vorliegenden Beurteilung nur eine geringe Bedeutung zu. 
4.3 Insgesamt ist dem Versicherten aufgrund des nachgewiesenen vorwerfbaren Verhaltens zumindest ein Mitverschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses anzulasten, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen hat. Die Annahme eines schweren Verschuldens, welche der verfügten und vom kantonalen Gericht bestätigten Einstellung von 31 Tagen zugrunde liegt, ist indessen nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer über 10 Jahre bei der S.________ AG tätig war und offenbar während des überwiegenden Zeitraums der Anstellung zu keinen Beanstandungen Anlass gab. Den Umständen angemessen ist eine Einstellung von 16 Tagen Dauer, entsprechend dem Minimum bei mittelschwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2003 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse comedia vom 16. April 2002 dahin abgeändert werden, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 16 Tage festgesetzt wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 13. November 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: